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Luginbühl Werner · Ständerat · 2016-12-08

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2016-12-08

Wortprotokoll

Hier kommen wir zu einer wichtigen Änderung, sie wurde im Eintreten bereits mehrfach angesprochen. Es geht um die Durchschnittspreismethode.

Ich möchte noch einmal ganz kurz in Erinnerung rufen, worum es hier geht. Es geht um die Weiterverrechnung der Energiekosten. Die bisherige Praxis gestaltete sich wie folgt: Netzbetreiber konnten den selber produzierten Strom, der in der Regel zumindest heute teurer ist als jener, der auf dem freien Markt gekauft wird, in der Grundversorgung absetzen. Bekanntlich ist der Bereich der Grundversorgung noch nicht liberalisiert. Das heisst, es konnten die effektiv entstandenen Gestehungskosten weiterverrechnet werden. Der günstiger eingekaufte Drittstrom konnte den freien Kunden abgegeben werden. Diese können ja ihren Versorger frei wählen.

Die Elcom vertrat den Standpunkt, dass die Durchschnittspreismethode anzuwenden sei. Das heisst, Eigenproduktion und Einkauf seien anteilmässig auf gebundene und freie Kunden aufzuteilen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied als Vorinstanz, dass die Grundversorgung primär durch Eigenproduktion gedeckt werden solle, eben gemäss heutiger Praxis. Das Bundesgericht vertrat hingegen wie die Elcom die Auffassung, dass die gesamte Beschaffung anteilmässig auf grundversorgte und freie Kunden aufzuteilen sei.

Warum sieht die Kommission hier Handlungsbedarf? Die Umsetzung des Bundesgerichtsentscheides hat zur Folge, dass die Stromkosten für die freien Kunden steigen würden. Diese könnten sich auf dem Markt sehr rasch nach neuen Lieferanten umsehen. Netzbetreiber ohne eigene Produktion wären von dieser Regelung nicht betroffen. Netzbetreiber mit eigener Produktion hätten ein zusätzliches Problem, dies in einem Umfeld, in dem die Stromproduktion in der Schweiz in den meisten Bereichen nicht mehr rentabel erfolgen kann.

Zu berücksichtigen ist auch noch, dass der vorliegende Entscheid durch den in der Energiestrategie 2050 gefassten Beschluss zum Marktprämienmodell überlagert wird. Dort hat das Parlament entschieden, dass die Elektrizität aus Grosswasserkraft prioritär in der Grundversorgung abgesetzt werden kann.

Mit der Aufhebung von Absatz 5 will die Kommission zurück zur Praxis vor dem Bundesgerichtsentscheid. Zu bemerken ist, und das ist ein wichtiger Punkt, dass Artikel 6 Absatz 1 nicht tangiert ist und weiterhin gilt: Die festen Endverbraucher müssen Strom zu angemessenen Tarifen erhalten.

Die Verwaltung hat in der Kommission Bedenken geäussert, ob das erwähnte Ziel, wie ich es soeben geschildert habe, ausschliesslich mit der Aufhebung dieses Absatzes erreicht werden könne. Sollte der Kommissionsentscheid hier eine Mehrheit finden, läge es am Zweitrat, sich mit dieser Materie noch einmal eingehend zu befassen.