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AB 208807

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-12-12

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Fluri, der Bundesrat lehnt ein solches, dem Gesetz widersprechendes Verhalten eines Arbeitgebers ab. Die Haltung des Bundesrates orientiert sich am Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst. Gemäss Artikel 4a Buchstabe a Ziffer 1 dieses Gesetzes sind Einsätze von Zivildienstpflichtigen beim Arbeitgeber ausgeschlossen: "Nicht erlaubt sind Einsätze in Institutionen, für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war." Alle Zivildienstpflichtigen wurden anlässlich ihrer obligatorischen Teilnahme am Einführungstag über diese Regelung informiert. Auf der schriftlichen Einsatzvereinbarung, die jedem Zivildiensteinsatz zugrunde liegt, haben der Einsatzbetrieb und die zivildienstpflichtige Person anzugeben, ob ein entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht oder in den letzten zwölf Monaten bestanden hat. Einsatzvereinbarungen werden vor Aufgebotserstellung durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst geprüft. Wird ein entsprechendes Anstellungsverhältnis bejaht, erfolgt kein Aufgebot. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst führt regelmässig Inspektionen in Einsatzbetrieben durch. Eine Inspektion wird dem Einsatzbetrieb in der Regel nicht vorab angekündigt. Die Einhaltung des genannten Gesetzesartikels wird vor Ort nochmals überprüft. Erweist sich ein Zivildiensteinsatz als nicht gesetzeskonform, wird er umgehend abgebrochen. Missbräuche werden disziplinarisch und/oder strafrechtlich geahndet.