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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-12-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-12-12

Wortprotokoll

Sie sind jetzt in der Schlussphase einer zugegebenermassen schwierigen Gesetzgebung. Warum war diese Gesetzgebung so schwierig? Erstens befanden Sie sich, wie auch der Bundesrat, in einem Dilemma, indem Sie einen Verfassungsartikel umzusetzen hatten, der, wenn Sie ihn wörtlich umsetzen, die bilateralen Verträge aufs Spiel setzt. Das heisst, Sie mussten in diesem Dilemma entscheiden, ob Sie sich für die Verfassungsumsetzung oder für den bilateralen Weg entscheiden. Beides zusammen geht nicht. Das war das Dilemma; das hat diese Gesetzgebung enorm schwierig gemacht. Ich glaube, man darf sagen, dass der Bundesrat, aber auch Sie es sich nicht einfach gemacht haben mit dieser Gesetzgebung. In einem solchen Dilemma eine Entscheidung zu treffen ist schwierig, ist anspruchsvoll und - das merkt man auch an der Tonalität heute - ist unbefriedigend. Sie haben sich für eine FZA-konforme Gesetzgebung entschieden. Sie haben damit gesagt, dass Sie den bilateralen Weg fortsetzen wollen. Sie haben in Kauf genommen, dass Sie sich entsprechend vom Verfassungsartikel entfernen mussten, weil Ihnen gar nichts anderes übrigblieb.

Zweitens ist die Masseneinwanderungs-Initiative ein Regulierungsauftrag. Die Masseneinwanderungs-Initiative verlangt Höchstzahlen und Kontingente. Das ist staatliche Regulierung der Zuwanderung. Der Staat, der Bundesrat oder das Parlament, muss mit Kontingenten entscheiden, wie viele Personen in unser Land kommen dürfen. Gleichzeitig mögen Sie Regulierung nicht. Auch das war ein Dilemma. Sie rufen jetzt aus, dieses Gesetz, das Sie zu beschliessen und zu beraten daran sind, sei ein Regulierungsprojekt. Die Masseneinwanderungs-Initiative ist aber ein Regulierungsauftrag. Die Personenfreizügigkeit ist Deregulierung per se. Es gibt eben keine staatliche Regulierung mehr. Wer einen Arbeitsvertrag hat, kann in unser Land kommen und arbeiten. Das ist Personenfreizügigkeit, das ist Deregulierung. Mit der Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative hat die [PAGE 2145] Bevölkerung verlangt, dass Sie wieder regulieren. Das tun Sie. Das ist der Auftrag, den Ihnen die Bevölkerung gegeben hat.

Drittens erhöht sicher auch der Zeitdruck die Nervosität etwas. Die Masseneinwanderungs-Initiative verlangt, das wurde vorhin gesagt, eine gesetzliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren und verlangt gleichzeitig, dass man mit der Europäischen Union einen der Kernverträge neu verhandelt und anpasst. Dass das innerhalb von drei Jahren anspruchsvoll - ich sag's mal so - ist, wusste man. Dass man also innerhalb von drei Jahren mit der Europäischen Union einen Vertrag neu aushandelt, anpasst und dann auch noch das Gesetz macht - alles in drei Jahren! -, dass das eigentlich gar nicht geht, haben wahrscheinlich die Initianten schon geahnt. Jetzt sind Sie dran, jetzt müssen Sie innerhalb dieser drei Jahre diese Gesetzgebung wenn möglich abschliessen, und zwar noch aus einem anderen Grund: Sie wissen, dass sonst die Forschungszusammenarbeit der Schweiz mit der Europäischen Union dahinfällt.

Sie haben in der letzten Session, als es um das Kroatien-Protokoll ging, dem Bundesrat einen sehr deutlichen Auftrag gegeben. Sie haben gesagt, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat das Kroatien-Protokoll ratifizieren soll, damit die Forschungszusammenarbeit mit der Europäischen Union weitergeht. Das bedingt aber, dass Sie dieses Gesetzesprojekt am nächsten Freitag in der Schlussabstimmung abschliessen. Ich bin mir bewusst, das ist ein extremer Zeitdruck, unter welchem Sie legiferieren müssen. Das ist sicher unangenehm und erhöht auch ein bisschen die Nervosität und die Tonalität.

Ich äussere mich jetzt zu den einzelnen Minderheitsanträgen. In Artikel 21a Absatz 2 gibt es eine Minderheit I (Rutz Gregor). Herr Rutz möchte, dass die Massnahmen "zur Förderung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ergriffen werden". Dieser Ausdruck "mit Wohnsitz in der Schweiz" ist nicht geeignet in dieser Gesetzgebung. Das ist ein zivilrechtlicher Begriff und hat im Ausländergesetz eigentlich gar keinen Platz. Sie legiferieren oder würden hier legiferieren mit einem Begriff, der im Ausländerrecht gar nicht vorkommt. Deshalb sind wir der Meinung, dass hier der Wohnsitz in der Schweiz nicht geeignet ist, um zu definieren, dass Sie hier eine bestimmte Personengruppe bevorzugen wollen.

Noch einmal: Es geht hier darum, dass die Personen gefördert werden, die als stellensuchende Personen bei der regionalen Arbeitsvermittlung gemeldet sind. Das ist das, was Sie hier jetzt anpeilen. Um dann eben hier auch bevorzugt behandelt zu werden, muss man erstens vermittlungsfähig sein, man muss dann Bewerbungen schreiben. Man kann sich nicht einfach beim RAV melden und dann nichts mehr tun, und dann kommt die Stelle von alleine. Aber Sie wissen, das ist heute geltendes Freizügigkeitsrecht. Das wurde von der Bevölkerung so entschieden. Ein Grenzgänger, eine Grenzgängerin, die in der Schweiz gearbeitet hat und arbeitslos wird, darf sich beim RAV ebenfalls als stellensuchende Person melden.

Ich komme zur Minderheit II (Romano): Herr Romano möchte, dass man neben dem Kriterium der über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit auch ein anderes Kriterium, nämlich jenes von anderen negativen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, beizieht. Er schreibt, Kriterien könnten eine überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit oder andere negative Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt sein. Diesen Entscheid muss ich Ihnen überlassen. Der Antrag ist mit dem Freizügigkeitsabkommen kompatibel; das gibt kein Problem. Ihr Rat und der Ständerat haben sich darauf geeinigt, dass auf das Kriterium der Arbeitslosigkeit gesetzt werden soll, um die Stellenmeldepflicht auszulösen. Es gibt jetzt diesen Minderheitsantrag, der eben ein zusätzliches Kriterium beiziehen möchte - alternativ, nicht kumulativ. Beide Versionen können Sie beschliessen; Sie müssen entscheiden, ob Sie an Ihrem bisherigen Entscheid, mit einem Kriterium zu arbeiten, festhalten oder ein weiteres Kriterium beiziehen wollen.

Ich möchte noch etwas zu Absatz 3 sagen, Herr Präsident. Es ist zwar nicht als Differenz auf der Fahne, aber ich möchte hier einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten: Ihre Kommission ist im zweiten Satz von Absatz 3 auf der deutschsprachigen und der französischsprachigen Fahne auf eine Unklarheit gestossen. Sie hat nun geklärt, dass es da um den Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen geht - also nicht um den Zugriff auf die gemeldeten Stellen an sich, sondern um den Zugriff auf die Informationen darüber. Ihre Kommission hat entschieden, dass sie diese Angelegenheit der Redaktionskommission überlässt, weil es keiner materiellen Entscheidung, aber einer wichtigen redaktionellen Klärung bedarf.

Ich äussere mich jetzt zum Antrag der Minderheit III (Burgherr) zu Absatz 4 von Artikel 21a: Herr Burgherr möchte auf die Möglichkeit für den Arbeitgeber, statt eines Bewerbungsgesprächs eine Eignungsabklärung durchzuführen, verzichten. Diese alternative Möglichkeit einer Eignungsabklärung anstelle eines Bewerbungsgesprächs ist im Ständerat eingebracht worden. Man hat im Ständerat gesagt, das sei die Lex Föhn. Sie wurde von Unternehmern, unter anderem auch von Herrn Föhn, eingebracht. Er hat gesagt, er führe bei Anstellungen manchmal nicht zuerst ein Bewerbungsgespräch durch, sondern lasse die Person lieber in seinen Betrieb kommen, lasse sie dort ein paar Tage arbeiten, um zu sehen, ob sie sich bewährt. Das gebe ihm mehr Möglichkeiten für eine Abschätzung als ein Bewerbungsgespräch. Der Ständerat war der Meinung, dass das eine gute zusätzliche Möglichkeit ist. Es ist alternativ: Man kann ein Bewerbungsgespräch oder eine Eignungsabklärung durchführen. Es war dort übrigens die Rede von "Schnuppertagen", aber die gibt es in diesem Zusammenhang in unserer Rechtsordnung eben nicht. In der Arbeitslosenversicherungsverordnung heisst der Fachbegriff "Eignungsabklärung". Weil es aus Unternehmersicht so gewünscht wurde, hat der Ständerat das aufgenommen, aber eben mit dem richtigen Fachbegriff. Es spricht eigentlich nichts dagegen, dass man dem Arbeitgeber diese Möglichkeit gibt. Er kann selber auswählen und sagen, was ihm entgegenkommt.

Der Antrag der Minderheit IV (Rickli Natalie) betrifft ebenfalls Absatz 4. Frau Rickli möchte, dass der Arbeitgeber geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einer Eignungsabklärung einladen kann, dies aber nicht muss. Das ist dann einfach unverbindlicher. Jetzt ist die Frage, ob Sie hier eine gewisse Verbindlichkeit wollen oder die gesamte Vorlage unverbindlich halten wollen, was dann die entsprechenden Auswirkungen hat: Das Ziel, das Sie erreichen wollen, dass stellensuchende Personen hier auch eine Chance bekommen sollen, würde dadurch unverbindlicher; das käme eigentlich einer Abschwächung dieser Vorlage gleich.

Die Minderheit V (Romano) möchte, dass das RAV diejenigen Dossiers von Personen bevorzugen soll, die Arbeitslosengelder beziehen oder Sozialhilfeempfänger sind. Sie wissen, dass gemäss dem Freizügigkeitsabkommen sich aktuell auch europäische Staatsangehörige beim RAV melden können, wozu sie aber in die Schweiz kommen und sich in der Schweiz aufhalten müssen. Zudem müssen sie vermittlungsfähig sein und Bewerbungen schreiben. Wenn jetzt diese ausschliessliche Fokussierung auf Bezüger von Arbeitslosengeldern und Bezüger von Sozialhilfe stattfindet, dann muten Sie dem RAV zu, dass es jedes Mal, wenn es sich um eine europäische Person handelt, zuerst abklären muss, ob diese Person in ihrem Heimatstaat Arbeitslosenversicherungs- oder Sozialhilfegelder bezieht. Wir sind der Meinung, dass dies einen zusätzlichen Aufwand für das RAV bedeutet, zumal das dem eigentlichen Anliegen nicht wirklich dienlich wäre. Wie mehrfach gesagt worden ist - in Ihrem Rat wie auch im Ständerat -, hat das RAV die Kompetenz, dem Arbeitgeber Personen vorzuschlagen, die wirklich infrage kommen, die passend und für eine Stelle geeignet sind. Wir sind der Meinung, dass man diese zusätzliche Abklärung dem RAV nicht auch noch aufbürden sollte.

Ich komme zur Minderheit VI (Rutz Gregor): Herr Rutz möchte, dass das RAV lediglich die passenden Dossiers zustellt. Dann kann der Arbeitgeber entscheiden, was er damit macht. Das ist natürlich eine deutliche Abschwächung dieser Vorlage: Dann macht der Arbeitgeber am Schluss einfach, was er will. Diese Vorlage ist ja schon auch eine Reaktion darauf, dass vonseiten der Arbeitgeber in den letzten Jahren offenbar zu wenig geschaut wurde, ob eine Person, die auf Stellensuche ist, infrage käme, bevor sie sich im Ausland umgeschaut [PAGE 2146] oder bevor sie im Ausland rekrutiert haben. Deshalb, denke ich, ist hier eine gewisse Verbindlichkeit sicher in dem Sinn, wie Sie diese Vorlage haben möchten. Diese Unverbindlichkeit wäre dann natürlich eine deutliche Abschwächung der Vorlage.

Ich komme noch zu Absatz 5: Den Minderheitsantrag V (Romano) habe ich eigentlich schon im Zusammenhang mit dem Minderheitsantrag V zu Absatz 4 erklärt. Ich denke, das ist hier die gleiche Problematik.

Bei Absatz 8 gibt es eine Minderheit VII (Romano). Herr Romano möchte hier auch zusätzliche Massnahmen in Bezug auf Verzerrungen wie zum Beispiel Lohndumping, die im Arbeitsmarkt vorkommen. Es wäre sicher möglich, dass Sie hier ein zusätzliches Kriterium aufschreiben. "Zusätzliche Massnahmen" ist an sich eine offene Formulierung: Sie können diese Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt wie Lohndumping zusätzlich aufnehmen, das müssen Sie entscheiden; auf die Kompatibilität mit dem Freizügigkeitsabkommen hat das keinen Einfluss. Hingegen würden wir Ihnen beliebt machen, nicht aufzunehmen, dass der Bund die jeweiligen Massnahmen zusammen mit den Kantonen beschliesst. Schauen Sie: Das Gesetz muss im Konfliktfall eine Lösung vorsehen. Wenn Sie sagen, der Bund beschliesse mit den Kantonen, dann sagen Sie einfach nicht, wer entscheidet. Dass der Bund eine Massnahme zusammen mit dem betroffenen Kanton entwickelt und überlegt, was zu tun ist und was für den entsprechenden Kanton am besten ist, das ist für mich eine Selbstverständlichkeit. Aber im Gesetz müssen Sie sagen, wer entscheidet. Das sind Sie sich gewöhnt, aber Sie müssen hier die Kompetenzen klären, und ich glaube, diese geteilte Verantwortung können Sie im Gesetz nicht so stehenlassen.

Dann komme ich zur Minderheit VIII (Rutz Gregor) bei Absatz 8. Herr Rutz möchte zusätzliche Massnahmen zur Steuerung vorsehen. Das können Sie selbstverständlich vorsehen, ist aber in Absatz 8 eigentlich bereits abgedeckt. Ich weiss nicht genau, was hier der Mehrwert wäre.

Ich komme noch zur Minderheit IX (Pfister Gerhard). Herr Pfister möchte, dass die Ausführungsbestimmungen der Bundesversammlung unterbreitet werden, also die Verordnung, die der Bundesrat zu dieser Gesetzgebung dereinst machen wird, sofern Sie diese Gesetzgebung verabschieden und sie im Referendum dann auch besteht, falls ein Referendum ergriffen wird. Schauen Sie: Sie wissen, wie der Bundesrat die Verordnung erarbeitet. Der Bundesrat schickt jede Verordnung in die Vernehmlassung, und sicher eine Verordnung von solcher Bedeutung. Da können sich alle Parteien, da können sich die Kantone, die Sozialpartner, alle interessierten Kreise dazu äussern. Dann unterbreitet der Bundesrat die entsprechenden Verordnungen auch Ihren Kommissionen. Ihre Staatspolitische Kommission hat schon angekündigt, dass sie dann diese Verordnung sehen und konsultiert werden will.

Wenn Sie jetzt die Verordnung der Bundesversammlung unterbreitet haben wollen, müssen Sie einfach wissen, dass Sie zu einer solchen Verordnung nur Ja oder Nein sagen können. Sie können die Verordnung nicht abändern. Das heisst, wenn Sie die Verordnung ablehnen, dann geht sie zurück an den Bundesrat, und das ganze Prozedere beginnt noch einmal.

Bedenken Sie einfach das: Es geht hier auch darum, dass Sie unter Umständen eine rasche Reaktion haben. Es geht darum, dass Sie geeignete Massnahmen in der Verordnung festhalten können und man auf Verordnungsstufe reagieren kann, wenn sich etwas Neues zeigt. Wenn Sie die Regelung haben, jede Verordnungsänderung - die Regelung wäre auch bei jeder späteren Verordnungsänderung anzuwenden - wieder der Bundesversammlung mit beiden Räten zu unterbreiten, die aber letztlich nur die Möglichkeit haben, Ja oder Nein zu sagen zu einer Verordnung, dann muss das ganze schwerfällige und lange dauernde Prozedere wieder in Angriff genommen werden. Ich bin nicht sicher, ob Sie sich damit einen Dienst erweisen. Ich bin wirklich nicht sicher. Sie verhindern damit rasche Umsetzungen und Reaktionen auf Veränderungen.

Ich war eigentlich der Meinung, dass Sie erwarten, dass mit dieser neuen Gesetzgebung mit der nötigen Flexibilität auf neue Entwicklungen reagiert werden kann. Ich sage nicht, dass das nicht möglich ist, aber das erschweren Sie natürlich, wenn am Schluss - ich wiederhole es nochmals - die Bundesversammlung nur Ja oder Nein sagen kann. Wenn Sie dann die ganze Verordnung wegen einer Bestimmung, die Ihnen vielleicht nicht gefällt, zu Fall bringen, dann beginnt das ganze Prozedere noch einmal, und dies bei jeder einzelnen Verordnungsanpassung. Ich würde Ihnen eher empfehlen, hiervon Abstand zu nehmen. Sie geben hier eine Reaktionsfähigkeit aus der Hand, die gerade in diesem Bereich von Bedeutung sein könnte.

Zur Minderheit VIII (Rutz Gregor) bei Artikel 21abis: Herr Rutz möchte, dass Abhilfemassnahmen möglich sind. Ich möchte etwas klären. Es gab im Ständerat vielleicht ein Missverständnis oder eine Unklarheit in Bezug auf die Möglichkeiten des Freizügigkeitsabkommens, solche Abhilfemassnahmen zu ergreifen.

Das Freizügigkeitsabkommen bleibt ja mit diesem Artikel 14 Absatz 2 bestehen. Dabei gibt es drei Konstellationen. Erstens kann der Bundesrat eigenständig Massnahmen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens vorsehen, jederzeit. Das können Massnahmen sein wie eine Verstärkung des Vollzugs, eine Erhöhung der Ressourcen oder eine Intensivierung der Kontrolltätigkeit. Dieses Instrumentarium bleibt mit Ihrer Gesetzgebung bestehen. Zweitens kann der Bundesrat im Gemischten Ausschuss Massnahmen beantragen, die auch beschlossen werden können, wenn es dort eine einvernehmliche Lösung, einen einvernehmlichen Beschluss gibt. Das ist in Artikel 14 Absatz 1 FZA so vorgesehen. Oder es gibt drittens die Möglichkeit, dass der Bund gegenüber dem Gemischten Ausschuss aufzeigen kann, dass wir eben schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen haben. Dann kann der Gemischte Ausschuss einvernehmlich auch Abhilfemassnahmen beschliessen, die FZA-widrig sind.

Diese Palette besteht also mit diesem Gesetz weiterhin, und das beschliessen Sie auch. Wenn Sie den Begriff "Massnahmen" verwenden - das hat die Kommissionsmehrheit jetzt gemacht - und nicht plötzlich noch den Begriff "Abhilfemassnahmen" aus dem Freizügigkeitsabkommen hineinnehmen, haben Sie hier eigentlich den Oberbegriff gewählt, der Ihnen grösstmögliche Freiheit oder grösstmögliches Potenzial gibt, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Bei Artikel 117a gibt es die beiden Minderheiten III (Burgherr) und IV (Rickli Natalie). Das betrifft aber jeweils Folgeentscheide von Entscheiden, die Sie zu Artikel 21a Absätze 3 und 4 gefällt haben - ich äussere mich hier nicht mehr speziell dazu.