Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-12
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-12
Wortprotokoll
Gewinne aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke waren bis zu einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes im Jahr 2011 von der direkten Bundessteuer befreit. Ich verweise hier auf den BGE 138 II 32. Im Jahr 2011 begrenzte das Bundesgericht dieses Privileg auf Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstellt sind. Die Gewinne aus dem Verkauf von Baulandreserven des Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seither vollumfänglich steuerbar.
In Erfüllung einer Motion Müller Leo (12.3172), welche auch unser Rat mit erdrückender Mehrheit, mit 33 zu 4 Stimmen, angenommen hat, sieht die heute zu beratende Vorlage die Rückkehr zur privilegierten Besteuerung für Gewinne bei sämtlichen Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vor. Damit würde der Wertzuwachsgewinn bei der direkten Bundessteuer steuerbefreit. In den Kantonen soll der Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Gleichzeitig soll mit einer Rückwirkung vorgesehen werden, dass alle noch offenen Veranlagungen nach dem neuen Recht von der Gesetzesänderung profitieren würden.
In der Vernehmlassung war das Projekt umstritten. Aus Sicht der Befürworter haben der Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2011 und die damit verbundene Änderung der Steuerpraxis die finanzielle Belastung auf Grundstückgewinnen von Landwirten um ein Mehrfaches erhöht. Gemäss den Befürwortern ist diese Belastung zum Teil untragbar geworden. Die Gegner der Vorlage argumentieren teilweise mit verfassungsrechtlichen Aspekten. Insbesondere würden die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die rechtsgleiche Behandlung gegenüber anderen Selbstständigerwerbenden infrage gestellt. Weiter werden die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, insbesondere die Mindereinnahmen beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer, als problematisch eingeschätzt.
Der Bundesrat verzichtete aus finanzpolitischen und verfassungsrechtlichen Gründen auf einen Antrag auf Zustimmung zur Vorlage. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde nach seiner Auffassung zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung führen und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Vor dem Hintergrund der angenommenen Motion hat er aber entschieden, eine Botschaft an das Parlament zu verabschieden. Es liegt nun also an uns zu entscheiden, ob wir das Gesetzesprojekt umsetzen wollen.
Die finanziellen Folgen sind aufgrund verschiedener Faktoren mit Unsicherheiten behaftet. Der vorliegende Gesetzesvorschlag kann bei der direkten Bundessteuer mittel- bis längerfristig zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 200 Millionen Franken pro Jahr führen. Einen Teil der Mindereinnahmen tragen die Kantone via Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind die finanziellen Auswirkungen insbesondere von der Besteuerungsweise der Grundstückgewinne abhängig. Gesamtschweizerisch betrachtet ist auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit Mindereinnahmen zu rechnen. Die Ausfälle an AHV-, IV- und EO-Beiträgen können sich mittel- bis langfristig ebenfalls auf schätzungsweise bis zu 200 Millionen Franken pro Jahr belaufen. In jedem Fall erachtet der Bundesrat die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesprojektes als beträchtlich.
Der Nationalrat stimmte der Vorlage zu, und zwar mit 100 zu 84 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Nationalrat dabei auch, dass alle noch hängigen Veranlagungen nach dem neuen Recht beurteilt würden.
Die Kommission hörte in der Folge die Finanzdirektorenkonferenz, aber auch den Bauernverband an und verlangte von der Eidgenössischen Steuerverwaltung weitere Abklärungen zu der betreffenden Thematik. Anders als der Nationalrat lehnt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates mit 10 zu 2 Stimmen eine privilegierte Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ab. Ausschlaggebend dafür sind vor allem verfassungsrechtliche Überlegungen. Allfälligen Härtefällen soll gemäss Kommissionsmehrheit, soweit solche überhaupt bestehen, auf anderem Wege begegnet werden; ich komme noch darauf zu sprechen.
Die Mehrheit der WAK des Ständerates stellt Ihnen deshalb Antrag, auf die Vorlage zur Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht einzutreten. Aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots sollen aus Sicht der Kommissionsmehrheit selbstständige Landwirte und andere Selbstständigerwerbende mit Grundstücken in der Bauzone gleich behandelt werden. Der Bäcker und der Metzger, die eine Liegenschaft in städtischem Gebiet haben und aufgrund der Präponderanzmethode auch ihre Wohnungen zum Geschäftsvermögen zugehörig erhalten, unterliegen derselben Besteuerung. Die Situation der Landwirte darf somit nicht mit jener von Privatpersonen, sondern muss mit jener von anderen Selbstständigerwerbenden verglichen werden. Die Vorlage verletzt nach Auffassung der Kommissionsmehrheit im Weiteren auch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem sieht der Entwurf eine direkte Rückwirkung vor, für welche es nach Auffassung der Kommissionsmehrheit in dieser Form keine verfassungsrechtliche Begründung gibt.
Richtig ist jedoch, dass die Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen, die beim Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielt werden, von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt wird. Dass es dabei z. B. bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund der heutigen kantonalen Regelungen auch zu Härtefällen kommen kann, wird von der WAK-SR nicht bestritten. Dies hängt jedoch zum grossen Teil auch von den kantonalen Regeln ab. Bereits heute besteht für die Kantone die Möglichkeit eines Steueraufschubs für viele Sachverhalte oder dann in extremis auch die Möglichkeit eines Steuererlasses. Ich verweise hier auch auf Artikel 18 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer bzw. die gleichlautenden Regelungen im Steuerharmonisierungsgesetz. Den Kantonen stehen somit Instrumente zur Verfügung, um eben auftretenden Härtefällen zu begegnen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zudem, das haben wir in der Kommission auch besprochen, bereit, mittels eines Rundschreibens die Vereinheitlichung der Praxis bei der direkten Bundessteuer voranzutreiben und so einen Beitrag zur Minderung von Härtefällen zu leisten. Sobald ein entsprechendes Rundschreiben der Eidgenössischen [PAGE 1100] Steuerverwaltung im Entwurf vorliegt, was voraussichtlich im ersten Quartal 2017 der Fall sein dürfte, will sich die WAK-SR nochmals damit befassen und bei Bedarf ergänzend dazu ein Kommissionspostulat zur Verhinderung von Härtefällen ins Auge fassen.
Aus Sicht der Kommission ist auch darauf hinzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetzes kein bundesrechtlicher Mehrwertausgleich gefordert war. Dieser wurde von einzelnen Kantonen erhoben. Diese Kantone hätten es in der Hand gehabt, für diejenigen Fälle, die jetzt diskutiert werden, schon vorweg Lösungen zu treffen.
Zudem können Landwirte wie alle anderen Selbstständigerwerbenden beim Berufsausstieg die Liquidationsbesteuerung geltend machen und kommen so zu einer reduzierten Besteuerung, wenn sie die Mittel für ihre Vorsorge verwenden. Landwirte, welche dazu noch eine geschäftliche Ersatzbeschaffung machen, können ebenfalls die gleichen Steueraufschubtatbestände wie andere Selbstständigerwerbende nutzen. Sofern seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes weitere stossende Fälle auftreten, obliegt es wiederum den Kantonen, hier eine ausgewogene Lösung auch in Bezug auf den Mehrwertausgleich zu finden. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei den Kantonen erhebliche Belastungsunterschiede auftreten und letztlich die Tarifautonomie und Tarifhoheit dort wiederum bei den Kantonen liegt.
Zu beachten ist schliesslich, dass die Aussage, wonach Landwirte im Gegensatz zu den übrigen Selbstständigerwerbenden nicht über Grundstücke im Privatvermögen verfügen können, jedenfalls mit Blick auf Baulandgrundstücke nicht zutrifft: Auch ein Landwirt kann Bauland kaufen und dieses in seinem Privatvermögen halten. Insoweit ist er also auch wieder jedem anderen Bürger gleichgestellt.
Die Kommission beantragt Ihnen aufgrund einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem schwierigen Sachgeschäft mit 10 zu 2 Stimmen, auf diese Vorlage nicht einzutreten.