Graber Konrad · Ständerat · 2016-12-13
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-12-13
Wortprotokoll
Sie sehen, dass hier sehr viele Artikel betroffen sind. Ich verzichte auf das Vorlesen, Sie haben sie auf dem Blatt.
Der Nationalrat hat beschlossen, die Kinderrenten in der AHV aufzuheben; die Kinderrenten in der Invalidenversicherung sollen hingegen beibehalten werden. Bei einem Wechsel von der Invalidenversicherung in die AHV soll es eine Besitzstandwahrung geben. Ein Invalidenrentner mit Kinderrente wird beim Erreichen des Rentenalters daher eine Kinderrente der AHV erhalten. Laufende Kinderrenten wären von der Aufhebung der Kinderrenten nicht tangiert.
Weiter soll der Export von Kinderrenten für Pflegekinder aufgehoben werden. Wir wurden dazu von der Verwaltung wie folgt informiert: Ein Blick in die Statistik - die neuesten Angaben stammen vom Dezember 2015 - zeigt, dass 31 000 Kinderrenten der AHV zu Renten von Vätern und 1945 Kinderrenten zu Renten von Müttern ausgerichtet werden. Rund 24 700 Kinderrenten werden in der Schweiz ausbezahlt, und 8300 Kinderrenten, also etwa ein Drittel, gehen ins Ausland. 12 Prozent der Alters-Kinderrenten stammen aus der Invalidenversicherung. Würde man den Beschlüssen des Nationalrates folgen, hätte die Aufhebung der Kinderrenten ein Einsparpotenzial von 195 Millionen Franken im Jahr 2030, und es gäbe eine Verlagerung zu den Ergänzungsleistungen im Umfang von rund 7 Millionen Franken.
Man hört immer wieder die Vermutung, es seien sehr gut gestellte ältere Herren, die im reifen Alter nochmals Vater würden und eine Kinderrente bekämen. Die AHV-Statistik zeigt hier ein etwas differenzierteres Bild. Ein relativ grosser Teil der Kinderrenten entsteht bei Vätern in der Altersklasse von 40 bis 50 Jahren. Auch wenn wir die statistischen Zahlen zu den rentenbildenden Einkommen vergleichen, stellen wir bei den Altersrenten keinen signifikanten Unterschied zwischen Männern, die Kinder haben, und Männern, die keine Kinder haben, fest. Die These, dass es vor allem um gut betuchte ältere Herren geht, lässt sich aufgrund der AHV-Statistik nicht erhärten. Auch die Tatsache, dass eine vergleichsweise geringe Verlagerung zu den Ergänzungsleistungen im Umfang von 7 Millionen Franken entsteht, lässt keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Rentner zu, sondern hängt damit zusammen, dass die Kinderrenten im Alter einfach eine kurze Laufzeit haben und der Ergänzungsleistungsanspruch in vielen Fällen erst entsteht, wenn jemand in ein Heim kommt, also 80 Jahre oder älter ist. Dann hat man in den meisten Fällen überhaupt keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente.
Nach Ansicht der Verwaltung könnte es sinnvoll sein, in einem Forschungsprogramm die wirtschaftliche Situation der Personen zu analysieren, die Renten und Kinderrenten erhalten, und je nach Ergebnis eine Modifikation zu initiieren. Dazu gibt es bis heute einzig eine Studie der Universität St. Gallen, eine Masterarbeit, die sich mit diesem Thema befasst; sie betrifft allerdings nicht die AHV, sondern die Pensionskassen.
Ihre Kommission hat sich aufgrund des Gesagten mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, den Beschluss des Nationalrates abzulehnen; die Gründe dafür habe ich erwähnt. Wir sind auch der Auffassung, dass man dem Vorschlag der Verwaltung folgen könnte, hier zuerst entsprechend im Rahmen einer Forschungsarbeit abklären zu lassen, was Sache ist.
Damit komme ich noch zu Artikel 25 Absatz 3 AHVG und Artikel 35 Absatz 5 IVG. Hier geht es um den Export von Waisenrenten und IV-Kinderrenten für Pflegekinder. Zum Export von Kinderrenten für Pflegekinder wurden wir von der Verwaltung wie folgt informiert: "Wir können in den Ländern, mit denen wir ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, dieses Exportverbot" - das der Nationalrat will - "nicht durchsetzen, weil dort der Grundsatz der Exportierbarkeit der Leistungen besteht." Das wurde vertraglich vereinbart. "In den Staaten, mit denen wir kein Sozialversicherungsabkommen haben" - wie Thailand als Standardbeispiel -, "besteht kein Anspruch auf eine Altersrente, weil ein Anspruch diesen Staatsangehörigen eben nur zusteht, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht." Mit Thailand beispielsweise besteht ein solches eben nicht. "Die Aufhebung der Kinderrenten für Pflegekinder würde zum grössten Teil Auslandschweizer treffen." Es könne nicht gesagt werden, wie gross das Problem effektiv sei, weil in der Statistik einfach nur die Anzahl der Kinderrenten erfasst werde, nicht aber, ob eine Kinderrente auf ein Pflegekind-Verhältnis zurückgehe oder nicht. [PAGE 1140]
"Die Analyse soll nach Ländergruppen - mit und ohne Sozialversicherungsabkommen - die Lebenshaltungskosten/Kaufkraft in diesen Ländern und typische Fallgruppen der Rentenempfänger bzw. der Familien- und Wirtschaftssituation aufzeigen und daraus abgeleitete mögliche Massnahmen vorschlagen." Das ist ein Teil des Postulates 16.3910, das Ihre Kommission platziert hat.
Was durch diese Bestimmung nicht erfasst würde, sind die Fälle, in denen Auslandschweizer nach ausländischem Recht Kinder als ihre eigenen Kinder anerkennen, in denen ein echtes Kindschaftsverhältnis begründet wird. Das sind dann keine Pflegekinder mehr, sondern rechtliche Kinder des Vaters, und diese haben einen Anspruch auf eine Kinderrente.
Es wurde festgestellt, dass dieses Thema bereits aufgrund der Motion Parmelin 11.4115 aus dem Jahre 2011 politisch diskutiert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass es sehr wenige Geburten gibt, bei denen die Eltern über 65 Jahre alt sind. Mit dem Beschluss des Nationalrates könnte die AHV im Jahre 2030 um 200 Millionen Franken entlastet werden. Bei den Ergänzungsleistungen ergäbe sich schätzungsweise eine Entlastung von 10 Millionen Franken. Allerdings sind insgesamt nur 19 000 Personen betroffen, d. h. weniger als 1 Prozent der AHV-Rentnerinnen und -Rentner. Auch in diesem Bereich hat sich Ihre Kommission überlegt, ob es opportun ist, in dieser Revision dieses ebenfalls sensible Thema anzugehen, vor allem auch deshalb, weil dieses nicht Bestandteil einer Vernehmlassung war.
Die Kommission hat schliesslich einstimmig, mit 13 zu 0 Stimmen, beschlossen, auf eine Änderung zu verzichten. Gleichzeitig wurde das von mir bereits erwähnte Kommissionspostulat 16.3910 formuliert, wonach vor allem das Thema eines allfälligen Missbrauchspotenzials und die Exportfrage sowie die entsprechenden Mängel vertieft abzuklären sind.
Mit diesen Darlegungen zum letzten Thema sind meine Ausführungen abgeschlossen.