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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Entschuldigen Sie vorweg, wenn ich heute teilweise ein bisschen länger werde, denn ich wurde gebeten, auch die Überlegungen [PAGE 1153] der Kommission zuhanden der Materialien und des Zweitrates wiederzugeben.

Der Bundesrat hat seine Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig) am 4. November 2015 verabschiedet. Gemäss Botschaft soll durch die neuen Vorschriften der Kundenschutz auf dem Schweizer Finanzmarkt gestärkt, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gefördert werden. Letztere ist ein sehr gewichtiges Argument für diese Gesetzgebung. Ferner sollen für alle Marktteilnehmer vergleichbare Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie eine kohärente und angemessene Aufsicht über den Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts geschaffen werden.

Die WAK unseres Rates hat die Beratung des Fidleg und des Finig am 25. Januar 2016 aufgenommen und Anhörungen zu den beiden Gesetzentwürfen durchgeführt. Eingeladen waren die Swiss Funds & Asset Management Association, das Forum Schweizer Selbstregulierungsorganisationen, die Schweizerische Bankiervereinigung, die Stiftung für Konsumentenschutz, der Schweizerische Versicherungsverband, der Schweizerische Verband für strukturierte Produkte, der Verband schweizerischer Vermögensverwalter sowie ein unabhängiger Vermögensverwalter. Nach weiteren Anhörungen am 16. Februar 2016, und zwar des Organisme d'autorégulation des gérants de patrimoine, der Association romande des intermédiaires financiers sowie eines Vertreters des Tessiner Bankenplatzes, ist die WAK-SR einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Gleichzeitig beauftragte sie das Eidgenössische Finanzdepartement, vor Aufnahme der Detailberatung eine Reihe von konkreten Formulierungsvorschlägen zu unterbreiten, und zwar insbesondere zu den Bestimmungen betreffend die Unterstellung der Versicherer sowie der unabhängigen Vermögensverwalter. Darauf wird bei den Ausführungen zum wesentlichen Inhalt der Vorlage zurückzukommen sein.

Die Detailberatung der beiden Gesetzentwürfe hat die WAK-SR am 27. Juni 2016 aufgenommen und am 14. Oktober 2016 für die Erstberatung im Ständerat abgeschlossen, dies nach einer weiteren Anhörung mit Vertretern der Schweizerischen Bankiervereinigung, des Forums Schweizer Selbstregulierungsorganisationen, des Verbands schweizerischer Vermögensverwalter und der Swiss Funds & Asset Management Association zur Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter. Dabei hat die WAK-SR an den Entwürfen des Bundesrates einige wesentliche Änderungen vorgenommen.

Schliesslich hat die Kommission die beiden Gesetzentwürfe am 3. November nach weiteren kleinen Anpassungen vorwiegend redaktioneller Natur in der Gesamtabstimmung jeweils mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen gutgeheissen.

Das Fidleg, also der Entwurf 1, dient neben der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes vorab der Verbesserung des Kundenschutzes. Der Erlass enthält für gewerbsmässig auf dem Finanzplatz tätige Finanzdienstleister Regeln über das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten sowie den Rechtsschutz. Was das Erbringen von Finanzdienstleistungen betrifft, wird damit zu einem grossen Teil die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Auftragsrecht gemäss den neuen Vorschriften kodifiziert; auf deren Geltungsbereich wird später zurückzukommen sein.

Müssen Finanzdienstleister aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln einhalten? Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Abklärungspflichten; auf Verbote wird verzichtet. Damit Kunden informiert eine Anlageentscheidung treffen können, sind sie auf ausreichende Informationen über ihren Finanzdienstleister sowie über die angebotenen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente angewiesen.

Der Umfang der Abklärungspflichten des Finanzdienstleisters bemisst sich nach der Art der vereinbarten Dienstleistung und hat drei Stufen:

1. Bei reinen Ausführungsgeschäften oder bei Geschäften auf Veranlassung des Kunden, die nicht im Rahmen einer Beratung erfolgen, muss ein Finanzdienstleister keine Prüfung durchführen.

2. Wird der Kunde hingegen im Zusammenhang mit einzelnen Transaktionen beraten, dann muss eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden.

3. Wird bei der Beratung schliesslich das gesamte Kundenportfolio berücksichtigt oder liegt eine eigentliche Vermögensverwaltung vor, dann wird zusätzlich eine Eignungsprüfung verlangt. Hier sind dann nicht nur die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, sondern auch seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele zu berücksichtigen.

Nicht alle Kunden brauchen gleich viel Schutz. Es ist ein dynamisches System vorgesehen mit Kundensegmenten, zwischen denen die Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auch wechseln können. Es wird unterschieden zwischen Privatkunden und professionellen Kunden, letztere mit einer Untergruppe der institutionellen Kunden. Die neugestalteten Verhaltensregeln sind dem Schutzbedürfnis jedes einzelnen Kundensegmentes angepasst.

Die WAK-SR hat sich auch mit dem Verhältnis zwischen den neuen aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln und dem Zivilrecht auseinandergesetzt. Sie hat entschieden, in Artikel 8 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes ein sogenanntes Doppelnormkonzept einzuführen. Das Konzept der Doppelnorm besteht darin, dass die Verhaltensregeln des Aufsichtsrechts auch im Zivilrecht gelten. Wer eine bestimmte Verhaltensregel nach Fidleg einhält, erfüllt damit auch die entsprechende zivilrechtliche Pflicht. Zu den Verhaltensregeln treten organisatorische Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit Interessenkonflikten. Retrozessionen, Courtagen oder Provisionszahlungen sind weiterhin zulässig. Der Kunde muss aber klar und transparent darüber informiert werden.

Finanzdienstleister müssen schliesslich sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Kundenberater, die für einen nichtbeaufsichtigten Finanzdienstleister tätig sind, müssen sich in ein Beraterregister eintragen lassen. Dieses Register schafft Transparenz darüber, dass auch solche Kundenberater die im Fidleg geforderten Voraussetzungen für eine gewerbsmässige Finanzmarkttätigkeit in der Schweiz mitbringen.

Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern kann der Bundesrat von der Registrierungspflicht ausnehmen. Der Bundesrat kann gemäss dem Beschluss der WAK-SR eine Ausnahme davon abhängig machen, dass schweizerischen Finanzdienstleistern Gegenrecht gewährt wird.

Das Fidleg führt für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, vereinheitlichte Prospektanforderungen ein. Die geltenden Prospektvorschriften genügen den Bedürfnissen der Anleger heute nicht mehr. Bereits sieht beispielsweise die Six Swiss Exchange in ihrem Kotierungsreglement für die Zulassung von Effekten weit höhere Anforderungen vor. Bei den neuen Prospektvorschriften wurde ein grosses Augenmerk auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit gerichtet. Entsprechend sehen sie weitgehende Erleichterungen und Ausnahmen für KMU und bestimmte Angebotsarten vor. Diese Erleichterungen und Ausnahmen sollen nebeneinander anwendbar sein.

Neben die Prospektvorschriften kommt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, insbesondere wenn einem Privatkunden komplexere Finanzinstrumente angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll den Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Das Basisinformationsblatt als eine Art Beipackzettel muss in leicht verständlicher Sprache abgefasst sein, unabhängig von der Art des Finanzinstruments einheitlich ausgestaltet werden und die wesentlichen produktspezifischen Informationen enthalten.

Die WAK-SR hat, einem verbreiteten Anliegen der Branche und auch der Regulierung in der EU folgend, entschieden, dass für Forderungspapiere ohne derivativen Charakter, also etwa für einfache Anleihensobligationen, kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss. Artikel 61 Fidleg wurde also entsprechend angepasst.

Erst die Durchsetzbarkeit des materiellen Rechts mittels effektiver Instrumente und Mittel gewährleistet, dass geltendes [PAGE 1154] Recht sowohl zugunsten der Kunden als auch zugunsten der Finanzdienstleister umgesetzt, angewendet und eingehalten wird. Zu diesem Zweck werden mit dem Fidleg die Ombudsstellen gestärkt. Über die bereits bewährten Ombudsstellen im Banken- und Versicherungssektor hinaus sollen solche Ombudsstellen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung bei allen Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kunden zur Verfügung stehen. Sie sollen unabhängig, unparteiisch, mit spezifischen Fachkenntnissen ausgestattet und staatlich anerkannt sein. Dies steht in Übereinstimmung mit der Tradition des Schlichtungsverfahrens und entspricht auch internationalen Regeln. Der allgemeine Rechtsweg wird damit nicht aufgehoben. Vielmehr wird er mit einem kostengünstigen und bewährten Instrument der aussergerichtlichen und einvernehmlichen Streitbeilegung ergänzt und gestärkt.

Um der Problematik des Prozesskostenrisikos im Zivilprozess zugunsten von klagenden Privatpersonen entgegenzuwirken, sah die Botschaft des Bundesrates in der Zivilprozessordnung für bestimmte Streitigkeiten mit Finanzdienstleistern eine Befreiung bezüglich der Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten vor. Nach Ansicht der Mehrheit der WAK-SR sollen diese Bestimmungen in der Zivilprozessordnung nicht jetzt, sondern im Zusammenhang mit einer Gesamtrevision der Zivilprozessordnung überprüft werden. Sie wurden deshalb gemäss der Auffassung der Mehrheit aus der Vorlage gestrichen. Eine Minderheit hingegen möchte die Bestimmungen zur Zivilprozessordnung in der Vorlage belassen und zudem neu einen Artikel 76a Fidleg zur Beweislastumkehr in die Vorlage aufnehmen.

Zwei weitere Differenzen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung betreffen die zeitlichen Modalitäten für den Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers nach Artikel 75 Fidleg sowie die Frage, ob im Gesetz einleitend in Artikel 1 Absatz 2 festzuhalten sei, dass das Fidleg die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtere.

Dem Fidleg sind Finanzdienstleister, Kundenberater sowie die Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten unterstellt. Die Versicherer werden gemäss Beschluss der WAK-SR vom Geltungsbereich ausgenommen. Wo eine Regulierung im Sinn der Fidleg-Bestimmungen auch für den Versicherungsbereich notwendig ist, soll nach Auffassung der Mehrheit stattdessen das Versicherungsaufsichtsgesetz angepasst werden. Die entsprechenden Änderungen werden in die laufende Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgenommen und vom Bundesrat voraussichtlich 2017 oder 2018 vorgelegt werden. Damit wird auch dem Wunsch der Branche nachgekommen, dass Regeln, die sie betreffen, in den Spezialgesetzen statt in einem weiteren Gesetz aufgenommen werden, damit keine zusätzlichen Schnittstellen entstehen. Dazu werden wir in der Detailberatung über die entsprechenden Minderheitsanträge zu den Artikeln 2, 3 und 62 Fidleg abzustimmen haben.

Vom Fidleg nicht erfasst werden das Führen von Konten und Depots sowie Tätigkeiten im Kreditbereich. Eine Ausnahme besteht für Kredite, die unmittelbar für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten verwendet werden.

Mit dem Finig - jetzt sind wir bei der Vorlage 2 - soll die Aufsicht über die Finanzdienstleister, die in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, in einem einheitlichen Erlass geregelt werden. Das heisst, dass die Bestimmungen für bereits unter geltendem Recht prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute - also Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler, neu "Wertpapierhäuser" genannt - grundsätzlich unverändert aus den geltenden Erlassen, das heisst aus dem Kollektivanlagengesetz und dem Börsengesetz, in einen einzigen Erlass überführt werden. Dies ermöglicht eine übersichtliche und konsistente Regelung in Form einer Bewilligungskaskade. Danach erfasst jeweils die umfassendere Form der Bewilligung in der Regel auch jene Bewilligungsformen, die für weniger weitgehende Tätigkeiten vorgesehen sind. Beispielsweise beinhaltet die Lizenz eines Wertpapierhauses auch diejenige des Vermögensverwalters von Kollektivvermögen, also des Assetmanagers und des neuunterstellten Vermögensverwalters von Vorsorgeeinrichtungen, sowie diejenige des Vermögensverwalters von Individualvermögen.

Die wesentlichste und am meisten diskutierte Neuerung des Finig liegt in der neuen prudenziellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter und die Trustees. Um ihnen die Zulassung zu den internationalen Handelsplätzen zu sichern, unterstehen diesem Regime im Übrigen auch Edelmetallhändler, welche gewerbsmässig den Handel mit Bankedelmetallen betreiben.

Im Bestreben, eine international anerkennungsfähige, effektive, unabhängige, aber auch differenzierte Lösung zu finden, die als mit den EU-Regeln äquivalent anerkannt werden kann und den Schweizer Unternehmen den EU-Marktzugang sichert, hat sich die WAK-SR für die Aufsicht durch Aufsichtsorganisationen ausgesprochen, die von der Finma bewilligt und beaufsichtigt werden. Dies geht explizit aus Artikel 43a Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) hervor.

Die Aufsichtsorganisationen sind, anders als noch im bundesrätlichen Entwurf, selbst keine Behörden. Sie üben als verlängerter Arm der Finma nach klaren regulatorischen Vorgaben die laufende Aufsicht über die von der Finma bewilligten unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees aus. Die Aufsichtsorganisationen prüfen also, ob die Vermögensverwalter während ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben einhalten. Stellen sie eine Verletzung solcher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, setzen sie den Betroffenen eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, informieren die Aufsichtsorganisationen unverzüglich die Finma. Bei dieser sind die hoheitlichen Funktionen einschliesslich der Sanktionskompetenz konzentriert. Die Finma ist auch für die Liquidation der unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees bei einem Bewilligungsentzug zuständig. Die Aufsichtsorganisationen als privatrechtliche Organisationen können im Gegensatz zur Finma zusätzlich Konventionalstrafen aussprechen.

Dieses Modell stellt einen in diesem Sommer unter Beteiligung der Verwaltung und der Vermögensverwaltungsbranche erarbeiteten Kompromiss dar. Er stösst nun auf Zustimmung der gesamten Finanzbranche und auch der Finma.

Die Aufsichtsorganisationen sollen bei den unabhängigen Vermögensverwaltern und Trustees auch die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Vorgaben prüfen. Darüber hinaus können sie mit einer Bewilligung und in der Funktion als Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz die Aufsicht über jene Finanzintermediäre ausüben, die weiterhin nicht prudenziell beaufsichtigt sind. Solchenfalls hat eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a Absatz 4 Finmag dafür zu sorgen, dass gegen aussen jeweils erkennbar ist, in welcher Funktion sie tätig ist.

Eine Beaufsichtigung durch Aufsichtsorganisationen verlangt klare Unabhängigkeitsvorgaben. In dieser Hinsicht ist gemäss Artikel 43e Absätze 3 bis 5 Finmag vorgesehen, dass sowohl die Mitglieder der Geschäftsleitung als auch die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen von den durch eine Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein müssen. Ebenso müssen die mit der Aufsicht betrauten Personen von dem durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein.

Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation gemäss Finig und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz können von denselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden.

Die Aufsichtsorganisationen finanzieren ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten. Sie haben innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden. Gemäss Artikel 43f Absatz 5 Finmag kann der Bund einer Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven gemäss Absatz 4 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

Wichtig ist, dass es zwischen einzelnen Aufsichtsorganisationen nicht zu einer Konkurrenz über Regulierungsstandards kommt und somit keine Regulierungsarbitrage betrieben werden darf. Das wäre international nicht anerkennungsfähig. [PAGE 1155] Wie viele Aufsichtsorganisationen es geben kann oder soll, soll nicht der Gesetzgeber festlegen. Jedoch hat das Gesetz die Leitplanken zu statuieren, und aus diesen lässt sich schliessen, dass jede Aufsichtsorganisation, die eine Bewilligung der Finma erhalten will, über genügend Professionalität und genügende Ressourcen verfügen muss. Da die Aufsichtsorganisation ihrerseits eine Aufnahmeprüfung durchführt, wird die Finma von der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen stark entlastet.

Die Bewilligungspflicht setzt bei unabhängigen Vermögensverwaltern dann ein, wenn diese gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne bestimmter, im Fidleg definierter Finanzdienstleistungen, zum Beispiel im Rahmen einer Vermögensverwaltung, verfügen können. Mit dieser Formulierung ist sichergestellt, dass Anwälte, Treuhänder oder andere dem Geldwäschereigesetz unterstellte Intermediäre, welche im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit auch über Vermögenswerte verfügen, nur dann durch das Finig erfasst werden, wenn sie Verfügungen im Rahmen einer Finanzdienstleistung gemäss Fidleg, beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung, vornehmen. Unabhängige Vermögensverwalter, die seit mehr als fünfzehn Jahren ihre Tätigkeit ausüben, bedürfen keiner Bewilligung, sofern sie keine neuen Kunden annehmen. Diese Grandfathering-Klausel soll gemäss Beschluss unserer Kommission höchstens zehn Jahre währen.

Was das Bewilligungsverfahren anbelangt, so haben unabhängige Vermögensverwalter und Trustees mit dem Bewilligungsgesuch den Nachweis zu erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht in der Folge ein Anspruch auf Bewilligungserteilung durch die Finma samt Eintrag in deren Verzeichnis der Beaufsichtigten.

Die Bewilligungsvoraussetzungen für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees betreffend Organisation und Kapitalisierung hat die WAK-SR im Gesetz so ergänzt, dass auch Einpersonenunternehmen ausdrücklich zugelassen sind, wenn mit einer anderen für die Geschäftstätigkeit zugelassenen Unternehmung vertragliche Vereinbarungen bestehen, wonach die Fortführung des Geschäfts, wenn der alleinige Geschäftsführer ausfällt, gesichert ist und Kunden nicht zu Schaden kommen können.

Ich komme noch zu einigen weiteren Punkten der Vorlage. Die WAK-SR hat einem Antrag zugestimmt, der im Anhang zum Finig die gesetzlichen Grundlagen für einen erleichterten Marktzugang namentlich für Fintech-Unternehmen mittels einer eigenständigen Bewilligungskategorie schafft. Die gesamte Finanzbranche hat sich im Rahmen eines durch das EFD einberufenen runden Tisches zu dieser Thematik ausgesprochen und steht einhellig hinter dem Vorhaben. Der Schweizer Finanzplatz soll sich weiterentwickeln können. Zudem verschafft sich die Schweiz damit einen Standortvorteil gegenüber konkurrenzierenden Finanzplätzen wie New York und zieht zumindest mit London gleich.

Die WAK-SR will, dass in der Schweiz in diesem Bereich frühzeitig der nötige rechtliche Rahmen geschaffen wird und die Schweiz sich als international führender Standort positionieren kann. Das ist auch eine Aufforderung an alle Behörden, sich diesem Ziel zu verpflichten.

Der rechtliche Rahmen sieht vor, Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankengeschäfts betreiben, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regulieren. Für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis maximal 100 Millionen Franken entgegennehmen, ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, sollen im Vergleich zur heutigen Bankbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung gelten. Dies bedingt eine Änderung des Bankengesetzes. Im Rahmen von später noch zu formulierenden Ausführungsbestimmungen wären verringerte Anforderungen insbesondere in den Bereichen Organisation, Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität auf Verordnungsstufe zu regeln.

Aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Fintech-Bereich, insbesondere hinsichtlich der Blockchain, soll die Finma die Möglichkeit haben, auch für Geschäftsmodelle ohne Aktivgeschäft mit Einlagen von mehr als 100 Millionen Franken die erleichterten Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen zur Anwendung zu bringen, vorausgesetzt, dass der Schutz der Kunden durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet wird. Zudem sollen Fintech-Unternehmen, deren Geschäftsmodelle nicht darauf beruhen, dass Publikumseinlagen entgegengenommen werden - also beispielsweise Robo-Advisors, Zahlungsauslösedienste und Zahlungsvergleichsdienste -, aus Wettbewerbsüberlegungen freiwillig eine Bewilligung beantragen können, wobei der Bundesrat geeignete Kriterien für die Kompetenzausübung der Finma festlegen soll.

Was die vom Bundesrat beantragten Änderungen im Bankengesetz anbelangt, so sollen gemäss Beschluss der WAK-SR jene zum Bankeninsolvenzrecht in eine separate Vorlage, den Entwurf 3, ausgegliedert und in eine Vernehmlassung geschickt werden. Abgesehen von den Bestimmungen betreffend die Genossenschaftsbanken will die Kommission im Rahmen der Fidleg/Finig-Vorlage auf die weiteren vom Bundesrat beantragten Änderungen des Bankengesetzes verzichten.

Die Vorlage, wie sie in den letzten Monaten von der WAK-SR intensiv und eingehend beraten wurde, entspricht einem gewachsenen Kompromiss und wird den eingangs genannten Zielen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes, der Schaffung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im Inland und der Anpassung des Kundenschutzes an internationale Standards gerecht, indem ein verhältnismässiger Regulierungsansatz verfolgt wird. Die Schweizer Regulierung wird somit sinnvoll den Rechtsentwicklungen in den bedeutenden internationalen Märkten angeglichen. Dies eröffnet Chancen für die Erhaltung oder die Verbesserung des Marktzutritts durch Äquivalenzentscheide der EU oder durch bilaterale Abkommen mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Für die Investoren werden Finanzmarktregeln auf einem internationalen Niveau geschaffen. Es wird aber von einem überschiessenden Swiss Finish abgesehen, indem die Regulierung prinzipienbasiert bleibt und Anpassungen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nur so weit als nötig vorgenommen werden. Damit und mit dem rechtlichen Rahmen für Fintech-Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes im Vergleich zu anderen Standorten gestärkt werden. Schliesslich schafft die Vorlage insbesondere mit der Aufsicht über die bisher nicht prudenziell beaufsichtigten Vermögensverwalter einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Inland.

Die WAK-SR ersucht den Ständerat, auf die verschiedenen Gesetzentwürfe einzutreten und dann jeweils im Sinne der Kommissionsmehrheit zu stimmen.