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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Nach der Beratung der produktbezogenen Regeln durch die WAK ist bei der Frage der Haftung für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt oder in einem Basisinformationsblatt in der Kommission eine Differenz verblieben und entsprechend dem Antrag der Mehrheit zu Artikel 72 zu bereinigen.

Nach Auffassung der Mehrheit soll das Verschulden nicht vermutet, sondern, wie das im Rechtsbereich üblich ist, vom Kläger nachgewiesen werden müssen. Artikel 72 soll nach Auffassung der Mehrheit hier eine Verschuldenshaftung begründen, und es soll deshalb hier klar zum Ausdruck gebracht werden, dass in diesem Sinne nur dann eine Haftung eintritt, wenn auch ein Verschulden vorliegt, und dass dieses Verschulden vom Kläger bewiesen werden muss.

Wir von der Mehrheit sind gegen eine Aushebelung der Unschuldsvermutung oder eine Umkehr der Beweislast. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass Sie hier eine wesentliche Verschärfung des Haftungsrechts gegenüber der geltenden Prospekthaftpflicht von Artikel 752 und Artikel 1152 OR vornähmen, wenn Sie der Minderheit folgen würden, indem [PAGE 1169] eben über die Verschuldensvermutung eine gesetzliche Beweislastumkehr eingeführt würde.

Für eine solche Verschärfung sieht die Mehrheit keinen Grund. Insbesondere sind auch keine Mängel oder Vorkommnisse in diesem Bereich ersichtlich, die eine solche Rechtsänderung notwendig machen würden. Eine solche Verschärfung ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit auch umso stossender, als auch neue Pflichten, insbesondere jene zur Erstellung eines Basisinformationsblattes, eingeführt werden und diese Pflichten, die noch gar nicht bestehen, mit der neuen Rechtsfolge gemäss dem Antrag der Minderheit versehen werden sollen.

Deshalb ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit diese Umkehr der Beweislast zu streichen. [GZ]