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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Sie haben gesehen, dass ich hier nachträglich noch einen Einzelantrag eingereicht habe. Damit kann Artikel 30 Absatz 2 so angepasst werden, dass bei den ausländischen Finanzdienstleistern nur diejenigen erfasst werden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen. Das war ein Versehen, das uns in der Kommission unterlaufen ist. Ich bitte Sie, dieser Anpassung zuzustimmen.

Generell zu Artikel 30: Finanzdienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Kundenberater, die für einen nichtbeaufsichtigten Finanzdienstleister tätig sind, müssen sich in ein Beraterregister eintragen lassen. Dieses Register schafft Transparenz; es geht daraus hervor, dass auch solche Kundenberater die vom Fidleg geforderten Voraussetzungen für eine gewerbsmässige Finanzmarkttätigkeit in der Schweiz mitbringen. Was Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern anbelangt, so kann sie der Bundesrat gemäss Artikel 30 Absätze 2 und 3 von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn sie erstens ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen und zweitens eine prudenzielle Beaufsichtigung im Ausland gegeben ist. Das wäre dann die Folge, wenn Sie meinem Antrag zustimmen; dann werden diese Voraussetzungen auch ins Gesetz aufgenommen.