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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass sich die WAK während der Detailberatung auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die auf den 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bestimmung im Finanzmarktaufsichtsgesetz zur Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte, also Artikel 42c Finmag, in einzelnen Punkten bzw. Formulierungen schon wieder angepasst werden sollte. Unsere Kommission hat das letztlich nach Prüfung der Sachlage verneint, da Mängel in der Gesetzgebung bis anhin nicht offenkundig sind und zunächst auch Zeit für Erfahrungen im Umgang mit allen Bestimmungen verstreichen soll. Zu einzelnen Interpretationsfragen, die durchaus bestehen, hat die Finma jetzt ein Rundschreiben erarbeitet und dessen Entwurf einer Anhörung unterzogen. Wir haben deshalb hier auf gesetzgeberische Massnahmen verzichtet.

Dann noch ein Hinweis auf Artikel 43a Absatz 1: Im Bestreben, international eine anerkennungsfähige, effektiv unabhängige, aber auch differenzierte Lösung zu finden, die als mit den EU-Regeln äquivalent anerkannt werden kann und den Schweizer Unternehmen den EU-Marktzugang sichert, hat sich unsere Kommission letztlich für die Aufsicht durch die von der Finma bewilligten und beaufsichtigten Aufsichtsorganisationen ausgesprochen. Dies geht explizit aus Artikel 43a Absatz 1 Finmag hervor. Die vollständig angepasste Bestimmung findet sich im Korrigendum zur Fahne vom 28. November 2016 betreffend Seite 270 der deutschen Fahne.

In Artikel 43b Finmag ist jetzt festgehalten, dass die Aufsichtsorganisationen, anders als noch im bundesrätlichen Entwurf, selbst keine Behörden sind. Sie üben aber gemäss Artikel 43b Finmag als verlängerter Arm der Finma nach klaren regulatorischen Vorgaben die laufende Aufsicht über die von der Finma bewilligten unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees aus. Die Aufsichtsorganisationen prüfen also, ob die Vermögensverwalter während ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben einhalten. Stellen sie eine Verletzung solcher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, setzen sie den Betroffenen eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes.

Die Aufsichtsorganisationen sollen bei den unabhängigen Vermögensverwaltern und Trustees auch die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Vorgaben prüfen. Darüber hinaus können sie mit einer Bewilligung in ihrer Funktion als Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz die Aufsicht über jene Finanzintermediäre ausüben, die weiterhin nicht prudenziell beaufsichtigt sind. In diesem Fall hat eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a Absatz 4 Finmag dafür zu sorgen, dass gegen aussen jeweils erkennbar ist, in welcher Funktion sie tätig wird.

Im Korrigendum zur Fahne vom 28. November 2016 betreffend Seite 256 der französischsprachigen Fahne ist klargestellt, dass sich der Verweis in Absatz 5 auf Absatz 4 und nicht auf Artikel 4 bezieht.[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté