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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Ich melde mich deshalb, weil es hier wiederum um einen Konzeptentscheid geht, der völlig untergeordnet im Revisionsaufsichtsgesetz zu beraten ist, aber letztlich das Bankengesetz betrifft.

Neben den Bestimmungen des Finig zur Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sollten gemäss Entwurf des Bundesrates auch weitere Bestimmungen im Bankengesetz angepasst werden. Sie sehen auch die Verweise, die dort aufgeführt werden. Diese Änderungen schienen vorweg für sich zwar teilweise bloss formeller Natur zu sein. Wir waren in der Kommission aber nicht sicher, ob sie nicht doch auch materielle Auswirkungen haben. Die Annahme dieser Änderungen hätte nach Auffassung der Kommission zu einer grossen Rechtsunsicherheit führen können. Gleichzeitig wären damit die Rahmenbedingungen verändert worden, obwohl sich diese in der Praxis bewährt haben. Eine Anpassung lehnen wir deshalb ab, weil wir meinen, dies wäre der Stabilität des Finanzplatzes nicht zuträglich und würde nur zusätzliche Unsicherheit bringen. Wir sind jedoch mit anderen Vorschlägen im Bankenbereich einverstanden; diese sind auch durchaus erwünscht.

Ich möchte hier schon darauf hinweisen, dass wir ja auch die Vorschriften des Bankeninsolvenzrechts zu diskutieren haben. Diese Vorschläge in Bezug auf das Bankeninsolvenzrecht waren nie Teil einer Vernehmlassung und sollen hier jetzt quasi eingeführt werden. Wir sind der Auffassung, die entsprechenden Bestimmungen seien notwendig, es bestehe Handlungsbedarf. Wir meinen jedoch, dass diesbezüglich auch eine Vernehmlassung durchzuführen ist und dass auch sachthematisch kein Zusammenhang mit dem Regulierungsthema des Finig gegeben ist. Wir meinen, hier sei eine separate Behandlung dieser Bestimmungen gefordert. Wir kommen deshalb noch darauf zurück. Wir möchten, dass die Vorschläge zum Bankeninsolvenzrecht in einem separaten Erlass vorgelegt werden, dass also der Entwurf 3 ausgegliedert und an den Bundesrat zurückgewiesen wird, mit dem Auftrag, ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit einer Vernehmlassung durchzuführen. Wir sehen durchaus den Regelungsbedarf in diesem Handlungsfeld, sind aber der Meinung, dass der von der Kommission vorgeschlagene Weg der richtige ist, um auch die politische Akzeptanz zu schaffen.

Eine dritte Änderung betrifft noch das Genossenschaftsrecht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtes, gemäss dem auch dort Beteiligungsrechte ausgegeben werden können. Diese wollen wir hier, in dieser Gesetzgebung, materiell behandeln. Ich komme dann nochmals darauf zurück.