Abate Fabio · Ständerat · 2016-12-14
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14
Wortprotokoll
Mit dieser Botschaft will der Bundesrat eine Modernisierung des Zivilstandsregisters und des Grundbuchs erreichen. Heute bestehen beim Grundbuch, beim Handelsregister und beim Zivilstandsregister sowie beim Betreibungsregister weder einheitliche Vorgaben noch eine übereinstimmende Praxis der Behörden. Bei den natürlichen Personen existiert keine Einheitlichkeit. Deswegen wird eine Harmonisierung angestrebt.
Der geltende Artikel 45a ZGB ist die Grundlage für die Betriebsaufnahme der zentralen elektronischen Datenbank im Zivilstandswesen; es geht um Infostar. Die Vollzugsaufgaben in der Beurkundung des Personenstandes werden den Kantonen belassen. Der Betrieb und die Weiterentwicklung der Datenbank werden beim Bund gebündelt. Die finanzielle Verantwortung für Infostar liegt bei den Kantonen. Dieser Artikel, in dem die Betreibung einer zentralen Datenbank durch den Bund verankert wird, entspricht nicht der heutigen Situation und noch weniger den zukünftigen Entwicklungen. Deswegen schlägt der Bundesrat nach einem einstimmigen Beschluss der Kantone vor, das informatisierte Personenstandesregister Infostar allein durch den Bund betreiben und entwickeln zu lassen.
Diese moderne Umschreibung des Personenstandsregisters als zentrales Personen-Informationssystem in Artikel 45a Absatz 1 und die Aufnahme der gesetzlichen Grundlagen für die Modernisierung des elektronischen Meldeprozesses zugunsten der Einwohnerbehörde, des AHV-Registers und des Auslandschweizerregisters in Artikel 43a Absatz 4 Ziffern 5 bis 7 ZGB ermöglichen die Zusammenarbeit der Behörden und führen den Einsatz der technischen Möglichkeiten in eine elektronische Zukunft. Die Verwaltungsabläufe werden auch einfacher und günstiger sein.
Der Bundesrat schlägt uns auch vor, dass das Grundbuch künftig gestützt auf die AHV-Versichertennummer geführt werden soll. Es besteht ein Bedürfnis, die eingetragenen Personen eindeutig zu identifizieren. Die totalrevidierte Grundbuchverordnung, die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, enthält neue Bestimmungen zur Identifikation von natürlichen Personen. Aber es gibt immer noch Fälle, bei denen natürliche Personen nicht eindeutig identifizierbar sind. Eine permanente Identifikatorennummer verbessert somit die Registerführung, weil die Daten aktualisiert und eindeutig werden.
Gemäss Artikel 50e des AHV-Gesetzes kann die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. So braucht man eine solche gesetzliche Grundlage, dies jedoch mit Einschränkungen: Die AHV-Versichertennummer wird nicht öffentlich zugänglich sein und auch nicht auf den Registerauszügen ersichtlich sein. Wo keine Berechtigung zur systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer existiert, ist ein sektorieller Identifikator vorgesehen, der sich nicht auf die AHV-Versichertennummer zurückführen lässt.
Schliesslich wird eine Bestimmung vorgeschlagen, gemäss der die Kantone private Aufgabenträger - ohne Einräumung einer Monopolstellung - einsetzen können, um die Dienstleistungen betreffend Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, Auskunft über ohne Interessennachweis [PAGE 1196] einsehbare Daten des Hauptbuchs sowie den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt zu verwirklichen.
Diese Regelung bedeutet keine Änderung der Struktur des Projektes E-Gris, des elektronischen Grundstückinformationssystems. Wir haben eine Vereinbarung vom Herbst 2009 über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Six Group AG, die ohne Monopolstellung zusammen mit den Kantonen folgende Projekte realisiert: das Auskunftsportal, den Datenbezug - und zwar den Zugriff im Abrufverfahren - und den elektronischen Geschäftsverkehr. Das Projekt E-Gris ist auf Kurs und wird inzwischen von der Six Terravis AG, einer Tochtergesellschaft der Six Group AG, betreut.
Der Bundesrat betont die Wichtigkeit dieses Projektes, weil mit den neuen Bestimmungen von 2012 über die Schuldbriefe ein landesweiter elektronischer Zugriff auf Grundbuchdaten von Nutzen und eine effiziente Abwicklung der Geschäfte zwischen dem Grundbuch, dem Notariat und den Kreditinstituten erforderlich ist. Der Nationalrat hat im April dieses Jahres einstimmig die Bestimmungen, die das Personenstandsregister betreffen, angenommen und die Bestimmungen über das Grundbuch, die in einer separaten Vorlage behandelt werden sollen, gestrichen.
Während der Sommersession ist der Nationalrat auf den Entwurf der Kommission eingetreten, der den Bestimmungen des Bundesratsentwurfes zum Grundbuch entspricht. Der Nationalrat hat aber mehrheitlich eine Rückweisung an den Bundesrat beschlossen, mit dem Auftrag, die Vorlage dahingehend zu überarbeiten, dass die Führung des informatisierten Grundbuchs von einer massgeblich vom Bund oder von den Kantonen kontrollierten öffentlich-rechtlichen Institution übernommen wird. Zudem soll aus Gründen des Datenschutzes statt der AHV-Versichertennummer ein neu zu schaffender und vom Bund finanzierter sektorieller Identifikator als Personenidentifikator im Grundbuch dienen. Des Weiteren soll der Bundesrat aufzeigen, wie auf Verordnungsstufe eine strengere Regelung der Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem umgesetzt werden kann.
Nach diesen Beschlüssen hat unsere Kommission Anhörungen durchgeführt und die Verwaltung beauftragt, zwei Aspekte zu vertiefen: die Funktion von Six Terravis und die Verwendung der AHV-Versichertennummer.
Zu Six Terravis: Die Verwaltung hat aufgezeigt, wie eine Trägerschaft strukturiert sein müsste, wenn sie unter überwiegendem Einfluss der öffentlichen Hand sein sollte. Denkbar wären öffentlich-rechtliche Organisationsformen wie eine Anstalt, eine Körperschaft, eine Stiftung und/oder eine spezialgesetzliche AG. Aber der Vorstand der KKJPD hat im September 2016 beschlossen, dass eine Mehrheitsbeteiligung der Kantone an der Six Terravis AG keine Option darstellt. Auch eine Mehrheitsbeteiligung des Bundes wäre abzulehnen. Finanzpolitische und governancetechnische Überlegungen rechtfertigen diese Position, zumal die Grundbuchführung eine hoheitliche Aufgabe der Kantone ist. Deswegen ist Ihre Kommission der Meinung, dass der Beschluss des Nationalrates nicht nachvollziehbar ist.
Zur Verwendung der AHV-Versichertennummer: Es ist überprüft worden, ob die Verwendung eines sektoriellen Personenidentifikators - wie im Modell des elektronischen Patientendossiers oder im Modell des Handelsregisters - im Grundbuch technisch umsetzbar wäre. Es ist unbestritten, dass die Einführung eines Personenidentifikators beim Grundbuch grundsätzlich notwendig ist. Zusätzlich hat die Kommission erfahren, dass der Bundesrat am 16. September 2016 festgelegt hat, dass die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden generell zur systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ermächtigt werden sollen.
Das Modell des elektronischen Patientendossiers ist ausgeschlossen worden. Die Nummer wäre von der Zentralen Ausgleichsstelle geliefert worden, und die Dauer der Operation bis zu einem Monat liesse sich nicht mit den Bedürfnissen der Praxis vereinbaren. Die konstitutive Wirkung z. B. der Eintragung der angemeldeten Rechte im Grundbuch wäre mit Verzögerungen, welche sogar die Anwendung von gesetzlichen Normen verhindern würden, konfrontiert. Ein Beispiel ist die rechtzeitige Eintragung eines Handwerkerpfandrechts.
So hat Ihre Kommission das Modell des Handelsregisters übernommen. Die Oberaufsichtsbehörde im Handelsregisterwesen schafft und betreibt eine zentrale Datenbank, wo durch die kantonalen Handelsregisterbehörden die eingetragenen natürlichen Personen mit Funktion und Zeichnungsberechtigung über die Unternehmens-Identifikationsnummer zugeordnet werden. Die sektorielle Nummer wird von der Oberaufsichtsbehörde generiert. Diese Lösung ist für das Grundbuch auch technisch machbar. Ihre Kommission schlägt vor, einer neuen Version der Artikel 949b und 949c des Zivilgesetzbuches zuzustimmen, die dem Modell des Handelsregisters entspricht. Sie finden die neuen Bestimmungen auf der Fahne.
Schlussendlich ist die Kommission auf die Vorlage einstimmig eingetreten. Sie hat der Streichung der Bestimmungen zum Grundbuch, wie vom Nationalrat beschlossen, nicht zugestimmt. Sie hat mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen die neue Fassung der Artikel 949b und 949c ZGB angenommen und einstimmig Artikel 949d gemäss Entwurf des Bundesrates zugestimmt.
Konsequenterweise ist die Kommission auf die Vorlage 2, die das Ergebnis der Beschlüsse des Nationalrates ist, nicht eingetreten. Einstimmig sind redaktionelle Anpassungen, die von der Redaktionskommission ausgeführt werden, beschlossen worden. Ich erwähne nur Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Die beantragten Änderungen wurden von den Räten bereits bei der Verabschiedung des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 beschlossen. Die Anpassung dieser Bestimmung im Rahmen der Änderung des ZGB ist ein Koordinationsversehen. Es gibt keine materiellen Anpassungen; auch hier kann die Redaktionskommission die Änderung von Artikel 4 streichen.
Die Kommission hat der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.