Kuprecht Alex · Ständerat · 2016-12-14
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-14
Wortprotokoll
Die Motionärin, Frau Nationalrätin Ida Glanzmann, strebt mit ihrem Vorstoss die Möglichkeit einer Ausreisesperre für potenzielle Dschihad-Touristen oder ähnliche Gewaltextremisten an. Sie lehnt sich in ihrer Zielvorstellung an Artikel 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) an, welcher Ausreisebeschränkungen für Hooligans vorsieht. Zusätzlich sieht die Motionärin einen Eintrag im Schengener Informationssystem vor, damit eine mit einer Ausreisesperre belegte Person erkannt wird und nicht über ein anderes Land im Schengen-Raum ausreisen kann.
Der Nationalrat hat diese Motion am 14. September dieses Jahres mit 134 zu 56 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen, obwohl die Vorsteherin des EJPD die Ablehnung beantragt hat. Eine vertiefte Debatte hat jedoch nicht stattgefunden.
Ihre vorberatende Sicherheitspolitische Kommission hat diese Motion anlässlich ihrer Sitzung vom 15. November beraten und ist aus den nachfolgenden vier Gründen zum Schluss gekommen, dass die Motion abzulehnen sei.
1. Die Kommission ist überzeugt, dass eine Ausreisesperre allein für potenzielle Dschihad-Touristen nicht die Lösung des Problems ist.
2. Die Wahrung der inneren Sicherheit gehört in unserem föderalen Staat in die Kompetenz der Kantone. Heute noch offene Fragen, insbesondere des Vollzugs einer derartigen Ausreisesperre, sollten unbedingt zuerst mit den Kantonen geklärt werden.
3. Die Verankerung einer derartigen, von der Motionärin gewünschten Rechtsnorm im BWIS ist nicht zielführend. Artikel 24c bezieht sich als Teil von Abschnitt 5a explizit auf Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und sieht eine zeitlich beschränkte Ausreisesperre vor. Artikel 24 Absatz 2 unserer Verfassung sieht jedoch vor, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, die Schweiz zu verlassen oder wieder in die Schweiz einzureisen. Das ist eine Garantie, die im Grundsatz jeder Person dieses Recht gibt, und ist gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte auch völkerrechtlich geschützt.
4. Eine Implementierung in das BWIS, wie es die Motionärin vorsieht, ist auch deshalb nicht mehr zielführend, weil dieses per 1. September 2017, nach der voraussichtlichen Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst, zum grossen Teil ausser Kraft gesetzt wird. Lediglich Bestimmungen zum Fedpol werden noch bestehen bleiben, so z. B. auch jene zu den Hooligans.
Zurzeit prüft der Bundesrat andere Instrumente, mit denen dasselbe Ziel, nämlich dschihadistisch motivierte Reisende aufzuhalten, erreicht werden soll. So sollen eine Meldepflicht und eine Reisedokumentensperre entsprechende Problempersonen in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Umrahmt werden soll dieses Erschwernis aber auch mit Massnahmen, die einerseits durch die Kantone zu ergreifen sind und andererseits auch international noch weiter vertieft und abgesprochen werden müssen. Der Bundesrat hat das EJPD deshalb beauftragt, bis Ende 2017 einen Vernehmlassungsentwurf für eine derartige Gesetzgebung vorzulegen.
Aus den dargelegten Gründen beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Sicherheitspolitischen Kommission, die vorliegende Motion abzulehnen.