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Schelbert Louis · Nationalrat · 2016-12-15

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2016-12-15

Wortprotokoll

Wir sind nun bei den Absätzen 4 bis 8 des Gegenvorschlages und den damit verbundenen Minderheitsanträgen.

Unser Minderheitsantrag bezieht sich auf Absatz 4. Dort wird geregelt, über wen die Banken Bescheinigungen, Auskünfte und Meldungen an die Kantone erstatten dürfen. Die Mehrheit der Kommission beantragt, dass bei Personen, die in der Schweiz ansässig sind, nur im Rahmen eines Strafverfahrens und im Falle eines begründeten Verdachts auf eine schwere Steuerwiderhandlung eine Meldung oder Auskunft erstattet werden darf. Unsere Minderheit beantragt, dass hier das Wort "ausschliesslich" ergänzt wird. Das heisst: Die erhöhte Zurückhaltung soll nicht bei allen in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen zum Tragen kommen, sondern nur bei jenen, die ausschliesslich in der Schweiz steuerlich ansässig sind.

Der Unterschied ist folgender: Es gibt Kontoinhaber, die in mehreren Staaten steuerlich ansässig sind, zum Beispiel in der Schweiz und in Frankreich oder Italien. Der automatische Informationsaustausch sieht vor, dass dem Ausland in diesen Fällen die Kontoinformationen zur Verfügung gestellt werden. Mit der Ergänzung wird erreicht, dass Informationen nur dann nicht weitergeleitet werden dürfen, wenn die Person ausschliesslich in der Schweiz steuerlich ansässig ist. Die Verwaltung empfahl deshalb der Kommission, Absatz 4 mit diesem Wort zu ergänzen. Der Verzicht auf das Wort "ausschliesslich" könne zu Rechtsunsicherheiten führen, wurde begründet. Die Schweiz ist gegenüber Ländern, mit denen sie ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch hat, verpflichtet, den Kontosaldo und die Zahlungen auf diesem Konto zusammen mit den persönlichen Angaben zu melden.

Zwar enthält Artikel 13 Absatz 7 im Gegenentwurf den Vorbehalt, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei und der grenzüberschreitende internationale Informationsaustausch in Steuersachen vorgehen sollen. Es dient jedoch der Klarheit - und damit der Rechtssicherheit -, wenn in Absatz 4 das Wort "ausschliesslich" eingefügt wird. Das ist die saubere Formulierung, die irgendwelche Wenn und Aber verhindert.

Gegen diesen Antrag wurde in der Kommission das Beispiel einer in der Schweiz wohnhaften und steuerpflichtigen Person, die in Italien ein Ferienhaus hat, angeführt. Dann finde nicht nur automatisch der Informationsaustausch mit Italien statt. Vielmehr könne die Bank auch Auskunft über die mobilen Schweizer Vermögenswerte geben. Jemand, der an zwei Orten ansässig sei, habe dann betreffend die Privatsphäre einen Nachteil, weil er auch im Inland nicht geschützt sei, wurde ausgeführt. Klarer kann man nicht sagen, worum es bei diesem Gegenentwurf auch geht und was er vor allem bewirkt: Steuerhinterzieher würden geschützt; offenbar sollen es möglichst viele sein.

Es ist ja klar: Wer seine Vermögenswerte sauber deklariert, hat keinen Nachteil, da die Steuerbehörde informiert ist. Wer aber nicht vollständig Auskunft gibt, hinterzieht Steuern. Und dieses Vergehen soll dank der Initiative und/oder des Gegenentwurfes nicht aufgedeckt werden. Damit wird das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat nicht gestärkt - im Gegenteil.

Im Namen der Minderheit I beantrage ich Ihnen, bei Artikel 13 Absatz 4 das Wort "ausschliesslich" einzufügen.