Rutz Gregor · Nationalrat · 2016-12-15
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-15
Wortprotokoll
Wir diskutieren hier über eine Initiative, welche möchte, dass Rückwirkungsklauseln in Volksinitiativen nicht mehr zulässig sind. Wir diskutieren hier also über einen Vorstoss, welcher das Initiativrecht einschränken möchte. Wir sind uns einig - wahrscheinlich fast einstimmig -, dass Rückwirkungsklauseln etwas Unstatthaftes sind. Wenn man Gesetze oder andere Bestimmungen erlässt, sollten diese nicht rückwirkend gelten. Entsprechend sind auch die Rahmenbedingungen in der Rechtsordnung für solche rückwirkenden Erlasse sehr eng gesteckt.
Wir müssen aber schauen, wo das Problem bezüglich Rückwirkung denn überhaupt liegt. Es liegt meines Erachtens nicht im Bereich der Volksinitiativen. Man muss die Leute auch nicht auf Initiativbogen vor dem Text warnen, den sie unterschreiben: Diesen können sie lesen, und über diesen können sie nachher sogar noch abstimmen. Also genau bei Volksinitiativen, genau bei diesem Zielpunkt der vorliegenden Initiative, stellt sich das Problem nicht - weil man eben darüber abstimmen kann.
Wir sehen ja auch den Zusammenhang, in dem diese Initiative lanciert worden ist: Das war ja die Abstimmung über die Erbschaftssteuer-Initiative. In ihr war eine solche Rückwirkungsklausel enthalten. Diese Initiative ist abgelehnt worden, weil eben genau diese Klausel zu einer breiten Diskussion geführt hat, die gezeigt hat, dass eine Mehrheit der Bevölkerung solche rückwirkenden Bestimmungen nicht wünscht. Das war ein massgeblicher Grund dafür, dass diese Initiative bei Volk und Ständen dann eben keine Mehrheit gefunden hat.
Bei Initiativen stellt sich das Problem insofern eben nicht. Es stellt sich ganz woanders. Schauen Sie einmal die Erlasse an, die irgendwo in der Verwaltung beschlossen werden. Ein Stichwort, ein Beispiel sind die Verordnungen bezüglich rückwirkender Herausgabe von Bankdaten. Dort kann man sich dann nicht wehren, dort gibt es dann keine Abstimmungen, dort greift dann diese Rückwirkung gegen das Interesse der betroffenen Bürger, und dort müsste man etwas vorsehen. Das wäre dann aber eine Analogie zu einem Vorstoss, den unser ehemaliger Ratskollege Max Binder vor einiger Zeit eingereicht hat und den wir bei uns in der Fraktion wieder diskutieren und aufnehmen werden.
Selbstverständlich sind wir gegen rückwirkende Rechtsetzung. Aber diese Frage ist dort relevant, wo der Bürger nicht mitreden kann. Die Verwaltung muss daran gebunden sein; das ist wichtig. Bei Volksinitiativen soll man offen über alles bestimmen können. Es ist eine Qualität unserer Demokratie, dass man jederzeit und überall die Bundesverfassung und Teil- oder Gesamtrevisionen diskutieren kann. Und in diesem Zusammenhang wehren wir uns gegen Einschränkungen des Initiativrechts. Die vorliegende parlamentarische Initiative wäre eine Einschränkung, wäre ein weiterer Grund für die Ungültigerklärung einer Initiative. Das wollen wir nicht, weil wir an die Mündigkeit der Bürgerinnen und Bürger [PAGE 2277] glauben. Die Erfahrung zeigt es ja: Initiativen mit solchen Klauseln wurden eigentlich immer abgelehnt.
Insofern können wir der Argumentation der anderen Fraktionen nur teilweise folgen, beantragen Ihnen aber auf jeden Fall auch die Abschreibung dieser parlamentarischen Initiative. Sie bringt weder für die Rechtssicherheit etwas noch für die Demokratie, im Gegenteil: Es wäre eine Einschränkung der Volksrechte, was wir explizit nicht möchten.