Abate Fabio · Ständerat · 2016-12-15
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-15
Wortprotokoll
Am 13. Januar 2016 reichte der Kanton Bern eine Standesinitiative ein, die darauf abzielt, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, die Kompetenzen der Schlichtungsbehörden zu erweitern.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 sieht in den Artikeln 197 und folgende für Streitigkeiten im Zivilrecht grundsätzlich einen obligatorischen vorgängigen Schlichtungsversuch vor. Es ist ein Erfolgsmodell, das es erlaubt, lange und aufwendige Prozesse zu vermeiden und die Zivilgerichte zu entlasten. Im Kanton Bern ist die Gesamterledigungsquote der Fälle sehr hoch. Deswegen wird mit dieser Standesinitiative eine Erhöhung der Streitwertgrenze beantragt.
Gemäss dem geltenden Artikel 212 Absatz 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken entscheiden. Neu wird vorgeschlagen, dass die Kantone diese Streitwertgrenze bis auf maximal 4000 Franken erhöhen können. Den Kantonen würde auch die Möglichkeit gewährt, die Streitwertgrenze im geltenden Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe c von 5000 Franken auf maximal 8000 Franken zu erhöhen. Schliesslich wird eine Ergänzung von Artikel 198 Buchstabe f beantragt: "Die Kantone, die ein Handelsgericht nach Artikel 6 ZPO eingesetzt haben, können vorsehen, dass auch für Streitigkeiten nach diesem Artikel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist."
Die Kommission hat die Standesinitiative am 30. August 2016 beraten. Sie wurde in den letzten Jahren nach dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung verschiedentlich mit Geschäften, die eine entsprechende Änderung beinhalten, konfrontiert. Ich erinnere daran, dass die Räte den Bundesrat beauftragt haben, nach einer Prüfung der Praxistauglichkeit der geltenden Zivilprozessordnung dem Parlament die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen bis 2018 zu beantragen. Das bedeutet, dass nur grosse und dringliche Probleme früher gelöst werden sollen, also ohne diese Evaluation.
Die Kommission kommt zum Schluss, dass das Anliegen der Standesinitiative Bern nicht grundsätzlich abzulehnen sei, aber es rechtfertige keine vorzeitige Änderung der Zivilprozessordnung. Die Anpassung der einzelnen bereits erwähnten Bestimmungen betreffend das Schlichtungsverfahren sei kein wichtiges und dringliches Problem. Im Übrigen steht die Kommission der von der Standesinitiative geforderten Einführung von neuen kantonalen Kompetenzen kritisch gegenüber, da diese dem Gedanken der Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung zuwiderlaufe.
Die Kommission beantragt einstimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben.