Lexipedia

Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-02-28

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-02-28

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Pelli wollte mit seiner Motion damals im Steuerharmonisierungsgesetz die Besteuerung der Maklerprovision von Grundstücken regeln. Diese war nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2002 nicht so umgesetzt worden, und es entstanden gewisse Unsicherheiten.

Der Bundesrat beantragte, diese Motion anzunehmen. Die vorliegende Änderung betrifft nicht die direkten Bundessteuern auf Bundesebene, sondern ausschliesslich das Steuerharmonisierungsgesetz, in dem wir jetzt eine entsprechende Regelung vorsehen. Die Vorlage des Bundesrates sieht eine Vereinheitlichung des Besteuerungsortes von Maklerprovisionen auf allen Ebenen vor.

Zusammengefasst ist die Lösung die folgende: Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versteuern ihre Maklerprovision - unabhängig vom Ort, wo das Grundstück liegt - im Wohnsitzkanton, in dem sie leben. Also, der Verkauf wird dort besteuert, wo die entsprechende natürliche Person ihren Steuersitz hat. Für juristische Personen gilt das Gleiche. Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz versteuern den Verkauf im Geschäftssitzkanton. Für natürliche und juristische Personen mit Sitz im Ausland werden die Maklerprovisionen im Grundstückkanton besteuert. Das ist die Regelung, die dann einheitlich für die ganze Schweiz gelten soll und im Steuerharmonisierungsgesetz so vorgesehen ist. Es ist die Vereinheitlichung einer Praxis, die etwas auseinandergedriftet ist. Diese Änderung macht Sinn.

Wer in der Schweiz wohnt, wird dort besteuert, wo sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz befindet, ob juristische oder natürliche Person. Wer im Ausland Wohnsitz hat, wird dort besteuert, wo das Grundstück liegt, das verkauft worden ist. Dies ist eine einheitliche Regelung. Sie war unbestritten. Sie löst zugunsten der Kantone eine Frage, die lange Zeit offen war.

Ich bitte Sie ebenfalls, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.