Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-01
Wortprotokoll
Der Antrag der Kommissionsmehrheit geht auf ein Anliegen des Bundesstrafgerichtes aus dem Jahre 2011 zurück. Der Bundesrat hat in der Botschaft dieses Anliegen geprüft und unter Abwägung aller Vor- und Nachteile darauf verzichtet, dieses Anliegen umzusetzen. Dabei war wesentlich, dass mit den Vorlagen, die Sie heute beraten, eine neue Ausgangslage geschaffen wird. Die Strafkammer wird demnach nicht mehr einzige Tatsacheninstanz sein, sondern die Berufungskammer kann die Entscheide der Strafkammer mit voller Kognition überprüfen. Der Ständerat und die Minderheit Ihrer Kommission teilen diese Auffassung des Bundesrates.
Ich möchte Ihnen kurz die Gründe darlegen, weshalb sich der Bundesrat wie die Minderheit Ihrer Kommission hier gegen die Möglichkeit eines Wechsels vom Einzel- zum Kollegialgericht aussprechen. Ein solcher Wechsel könnte sich mit der Begründung rechtfertigen, dass gegen das Urteil eines Einzelgerichtes kein ordentliches vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung steht, sondern ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesgericht. Das trifft nach der heutigen Regelung zu, denn gegen Urteile der Strafkammer ist keine Berufung möglich. So gesehen wäre der Wechsel vom Einzel- zum Kollegialgericht gewissermassen der Ausgleich dafür, dass gegen das Urteil kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Aber genau diese Begründung wird jetzt hinfällig, weil ja nunmehr eine zweite Tatsacheninstanz geschaffen werden soll. Das scheint mir hier absolut zentral zu sein. Mit diesem Wechsel entkräften Sie auch die Begründung für diese Veränderung. Es ist ein wesentlicher Unterschied, wenn das erstinstanzliche Einzelgericht ein Urteil im Wissen darum fällen kann, dass es eine zweite Instanz mit voller Kognition gibt.
Als weiteres Argument für die Möglichkeit eines Wechsels des Spruchkörpers wird manchmal auch die Komplexität gewisser Fälle in einzelrichterlicher Kompetenz angeführt. Dem ist nicht zu widersprechen. Aber diesbezüglich unterscheiden sich Bundesstrafverfahren und kantonale Strafverfahren nicht wesentlich, denn auch kantonale Strafverfahren können durchaus komplex sein. Das entscheidende Kriterium, weshalb gewisse Fälle von einem Einzelgericht beurteilt werden, ist die Höhe der auszusprechenden Sanktion. Erreicht diese ein bestimmtes Mass, so muss sie gewissermassen breiter abgestützt sein, also von einem Kollegialgericht ausgesprochen werden. Nicht entscheidend ist dagegen die rechtliche oder die tatsächliche Komplexität. Das zeigt sich auch in der umgekehrten Situation. Ein Wechsel vom Kollegialgericht zum Einzelgericht ist selbst in einfachen Fällen nicht möglich.
Zu bedenken ist, dass auch in anderen Rechtsgebieten Einzelrichterinnen und Einzelrichter mit komplexen Sachverhalten oder Rechtsfragen konfrontiert sind. Denken Sie zum Beispiel an Forderungsstreitigkeiten oder an Ehescheidungen mit komplexen güterrechtlichen Fragestellungen.
Die Zuständigkeit des Einzelgerichtes muss sich nach generell-abstrakten und klar voraussehbaren Kriterien bestimmen. Abweichungen wegen besonderer Schwierigkeiten, der Verwicklung bekannter Persönlichkeiten in den Fall oder der Möglichkeit politischer Verwicklungen bei ausländischen Persönlichkeiten sollten dagegen nicht möglich sein, weil ihnen dann auch etwas Zufälliges anhaftet.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, dem Ständerat zu folgen und die Kommissionsminderheit zu unterstützen.