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Amherd Viola · Nationalrat · 2017-03-01

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2017-03-01

Wortprotokoll

Wir behandeln bei diesem Geschäft zwei Vorlagen: Mit Vorlage 2 schaffen wir im Strafbehördenorganisationsgesetz die Grundlagen für eine Berufungskammer am Bundesstrafgericht, und mit Vorlage 3 regeln wir in der Richterverordnung und der Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht die sich aus Vorlage 2 ergebenden Konsequenzen.

Um es gleich vorwegzunehmen: Die CVP-Fraktion beantragt, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und auf das Geschäft einzutreten. Dies aus folgenden Gründen:

Die Motion Janiak aus dem Jahre 2010 verlangte eine Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichtes. Der Bundesrat legte in Erfüllung dieser angenommenen Motion einen Entwurf vor, der in der Vernehmlassung keinen Anklang fand und der in der Folge vom Parlament mit dem Auftrag an den Bundesrat zurückgewiesen wurde, am Bundesstrafgericht selber eine Berufungsinstanz in Form einer eigenständigen Berufungskammer zu schaffen. Die SVP sagt nun, dass dies "eine falsche Lösung" sei. Deshalb müssen wir uns an der eigenen Nase nehmen, hat doch das Parlament dem Bundesrat genau diesen Auftrag erteilt. Nun liegt uns der entsprechende Entwurf des Bundesrates vor. Er beinhaltet folgende Eckpunkte: Es wird ein doppelter Instanzenzug vorgesehen, indem am Bundesstrafgericht zusätzlich zu den bestehenden Straf- und Beschwerdekammern eine Berufungskammer geschaffen wird. Damit können Urteile der Strafkammer mit Berufung an die Berufungskammer und anschliessend mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Mit dieser Lösung erhalten wir auf Bundesebene das gleiche Rechtsmittelsystem wie in den Kantonen. Damit geht ein verbesserter Rechtsschutz einher. Und damit hat der Bundesrat den Auftrag, den ihm das Parlament mit der Annahme der erwähnten Motion Janiak gegeben hat, erfüllt.

Ein weiterer Grund, weshalb wir auf die Vorlage eintreten, liegt darin, dass wir als Bundesgesetzgeber bei der Schaffung der Strafprozessordnung bestimmt haben, dass es in Strafsachen zwei Instanzen mit voller Kognition geben soll. Die Kantone haben dies bereits umgesetzt, womit es höchste Zeit ist, dass wir unsere eigene Vorgabe auch auf Bundesebene realisieren.

Mit dem vorliegenden Entwurf ist das möglich, auch wenn er einige heikle Punkte enthält, wie beispielsweise die Frage der richterlichen Unabhängigkeit. Diese Frage ist legitim, da die Berufungsrichterinnen und -richter bei der vorliegenden Lösung tatsächlich die Arbeit ihrer Kolleginnen und Kollegen zu beurteilen haben. Wir teilen aber die Ansicht des Bundesrates, dass die Befürchtung, die Berufungsrichter seien befangen, unbegründet ist. Beispiele aus den Kantonen bestätigen dies, wie auch die Tatsache, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes bereits heute Beschwerdeinstanz ist gegen Entscheide seiner Strafkammer, die weder ein Urteil sind noch verfahrensleitenden Charakter haben. In diesem Zusammenhang gab es nie Beanstandungen, was diese Meinung bestätigt.

Namens der CVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und auf die Vorlagen 2 und 3 einzutreten.