Schwander Pirmin · Nationalrat · 2017-03-01
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-01
Wortprotokoll
In diesem Artikel geht es darum, dass ein Einzelrichter über das Strafmass entscheidet. In Artikel 19 der Strafprozessordnung ist ja vorgegeben, wo Bund und Kantone ein Einzelgericht einsetzen können. Das heute geltende Recht ist so übernommen worden, dass eben bei Verbrechen und Vergehen mit einem Strafmass von bis zu zwei Jahren ein Einzelgericht entscheiden kann. Nun geht es um die Frage, ob und in welchen Fällen der Einzelrichter das Verfahren an das Gesamtgericht, die Strafkammer mit Dreierbesetzung, überweisen kann. Die geltende Gesetzgebung sieht das nicht vor. Die Mehrheit möchte, dass der Einzelrichter, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, entsprechend entscheiden kann, dass das Verfahren an das Gesamtgericht geht.
Wir von der Minderheit lehnen diese Formulierung ab. Die rechtliche und tatsächliche Komplexität eines Falles ist unserer Meinung nach nicht ausschlaggebend dafür, ob ein Einzelrichter oder die ganze Strafkammer über diesen zu entscheiden hat. Für diese Unterscheidung braucht es klare, objektive Grenzen. Diese entsprechen eben den Bedingungen, die in Artikel 19 der Strafprozessordnung gegeben sind. Das sind generell-abstrakte Kriterien, die klar definieren, bis welchem Punkt der Einzelrichter entscheiden kann und muss bzw. ab welchem Punkt die Strafkammern. Die nun vorliegende Formulierung enthält Unklarheiten. Entsprechend ist die Grenze nicht genau definiert.
Ich bitte Sie hier dringend, diese Formulierung entsprechend den ursprünglichen Empfehlungen des Bundesrates - ich sage das bewusst - abzulehnen und die heutige Regelung so zu belassen, dass das Einzelgericht, der Einzelrichter oder die Einzelrichterin, nach Artikel 19 Absatz 2 der Strafprozessordnung entscheiden kann. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.