Pardini Corrado · Nationalrat · 2017-03-01
Pardini Corrado · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-03-01
Wortprotokoll
Auch ich werde mich als Kommissionssprecher aus Zeitgründen auf die wesentlichen Artikel beschränken und beginne mit dem Einzelantrag Reimann Lukas, der heute Morgen verteilt worden ist. Er lag der Kommission so nicht vor.
Der Antrag will explizit Turnierpoker Texas Hold'em aus dem Geltungsbereich streichen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates war in der Debatte rund um den Geltungsbereich grundsätzlich der Ansicht, dass ein möglichst umfassender Geltungsbereich zu definieren sei, der eben auch neue Spiele, neue Entwicklungen berücksichtigt; dies umso mehr, als das Bundesgericht am 20. Mai 2010 Texas Hold'em - den Bereich, den Herr Reimann aus dem Geltungsbereich nehmen will - als Geschicklichkeitsspiel definiert hat, weil es zum Schluss gekommen ist, dass bei dieser Spielart die Geschicklichkeit mit über 50 Prozent überwiege und das Spiel deshalb als Geschicklichkeitsspiel zu betrachten sei. Aus dieser Überlegung ziehe ich die Schlussfolgerung, dass die Kommission für Rechtsfragen diesem Antrag mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht Folge gegeben hätte, und empfehle Ihnen dementsprechend die Ablehnung.
Zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a: Da empfiehlt die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, den Minderheitsantrag abzulehnen. In der Botschaft ist dem Begriff "Geldspiel im privaten Kreis" ein ganzer Abschnitt gewidmet. Neben der Gewerbsmässigkeit und der Einsatzhöhe sind weitere Kriterien zu beachten. Es muss insbesondere möglich sein, die in der Praxis zahlreichen von Kriminellen organisierten Geldspielrunden in privaten Lokalitäten strafrechtlich verfolgen zu können. Der Minderheitsantrag, wie er vorliegt, ist vor diesem Hintergrund zu rigide und erschwert den Aufsichtsbehörden die Bekämpfung des illegalen Geldspiels. Dementsprechend empfehlen wir Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, dem bundesrätlichen Entwurf [PAGE 101] zuzustimmen. Der Antrag der Minderheit Allemann möchte, dass Beiträge neu auch an gemeinnützige Institutionen zur Förderung des demokratischen Staatswesens und der allgemeinen politischen Bildung in der Schweiz geleistet werden können.
Die Kommissionsmehrheit verlangt, die Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 zu streichen. Es existieren Mischformen von den dort aufgeführten Systemen und Geldspielen; das war die Überlegung der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen. Weiters sind solche Systeme im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als Antragsdelikte geregelt, was störend ist. Eine Streichung von Absatz 3 würde dazu führen, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission oder die Comlot in den gemischten Fällen aktiv werden könnte.
Bei Artikel 3 empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, gemäss Bundesrat und Ständerat zu beschliessen und somit die Anträge der Minderheit Reimann Lukas abzulehnen. Die alte Begriffsdefinition für "Lotterie" gemäss Buchstabe b verursachte zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Zudem sind die wesentlichen Elemente der neuen Definition bereits durch Artikel 106 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung vorgegeben. Der Gesetzgeber hat keinen entsprechenden Spielraum.
Die Minderheit Reimann Lukas will bei Artikel 3 Buchstabe f grundsätzlich die Aufhebung der Begrenzung auf einen Kanton erreichen. Das erscheint der Kommissionsmehrheit als unnötig; das würde nämlich zu Problemen führen. Bei den lokalen Sportwetten handelt es sich um Wetten, die vor Ort im Rahmen eines Sportwettkampfes veranstaltet werden. Bei den Pokerturnieren kann eine Schweizer Meisterschaft durch eine Serie miteinander verknüpfter lokal durchgeführter Turniere veranstaltet werden. Bei Kleinlotterien gibt es zwei Probleme mit einer Aufhebung der Begrenzung auf einen Kanton: Es handelt sich um ein Abgrenzungskriterium gegenüber den Grosslotterien; andererseits limitieren die Kantone die Planungssummenkontingente, welche die einzelnen Kantone mittels Konkordat und in Relation zur Bevölkerungszahl bewilligen dürfen. Auch hier empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, den Minderheitsantrag abzulehnen, weil man eine klare Trennung ermöglichen möchte.
Bei Artikel 5, das ist ein Kernartikel dieses ersten Blockes, macht Ihnen die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission zwar mit einem sehr knappen Resultat - es waren 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten - beliebt, den Antrag der Minderheit Guhl abzulehnen. Eine separate Ausschreibung von Online-Spielbankenkonzessionen wäre problematisch, so die Überlegung der Mehrheit der Kommission. Mögliche Bewerber wären neben den schweizerischen Spielbanken lediglich Firmen, die von Offshore-Standorten wie Gibraltar, Malta usw. aus operieren. Diese Firmen akquirieren seit Jahren Schweizer Kunden und setzen sich damit bewusst über das schweizerische Gesetz hinweg. Es wäre naiv anzunehmen, so die Mehrheit der Kommission, dass sich diese Gesellschaften in Zukunft an die Schweizer Gesetze halten würden. Die Schweizer Spielbanken haben mit ihren etwa 2000 Mitarbeitenden einen engen Bezug zur Schweiz und sind an einer langfristigen, nachhaltigen Geschäftsentwicklung in der Schweiz interessiert. Die Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, dass eine Konzessionierung der Offshore-Online-Anbieter zu einem aggressiv geführten Konkurrenzkampf um Marktanteile und zu einer massiven Ausweitung des Marktvolumens führen würde. Es ist fraglich, ob dies mit dem in der Bundesverfassung festgeschriebenen Auftrag, die Bevölkerung vor Spielsucht zu schützen und Geldwäscherei zu bekämpfen, vereinbar ist.
In Artikel 5 verlangt im Weiteren eine Minderheit Vogt das Streichen von Absatz 3. Die Mehrheit lehnt dies ab. Die Schweiz verfügt mit 21 Spielbanken über die höchste Spielbankendichte in Europa. Wird die Zahl der Spielbanken nicht limitiert, ist mit der Eröffnung weiterer Spielbanken und einem daraus resultierenden Verdrängungswettbewerb zu rechnen. Damit kann das Ziel aus der Bundesverfassung, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren des Geldspiels zu schützen, nicht mehr erreicht werden. Auch aus Sicht der Einnahmengenerierung für die AHV ist aufgrund der Progression der Spielbankenabgaben mit zunehmendem Spielertrag mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Das war die Überlegung, warum sich die Kommission gegen die Minderheit, die diesen Absatz streichen will, entschieden hat.
Ich komme zu einem weiteren Punkt, zu Artikel 22. Bei Artikel 22 hat in der Kommission eine Mehrheit insbesondere die Löhne als massgebenden Faktor betrachtet. Die Mehrheit findet, dass in einem parastaatlichen Markt, der nicht frei, sondern konzessioniert und stark begrenzt ist, auch die Löhne entsprechend in einem Verhältnis stehen müssen. Sie hat als Limite die Bundesratsentschädigung gesetzt.
Weiter liegt bei Artikel 34 ein Einzelantrag Frehner vor. Er verlangt die Streichung von Absatz 3 Buchstabe b. Die Kommission für Rechtsfragen ist gegen eine Streichung dieses Buchstabens. Die Streichung der Bestimmung betreffend die maximale Summe aller Einsätze, der sogenannten Plansumme, erfolgte im Ständerat, weil für die Finanzierung von Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung gemäss bestehender Praxis vereinzelt Kleinlotterien mit höheren Plansummen veranstaltet werden. Fehlt eine Beschränkung der Plansumme, entfällt das bedeutendste Kriterium zur Abgrenzung zwischen Klein- und Grosslotterien. Diese Begrenzung ist entscheidend und zieht sich wie ein roter Faden durch dieses Gesetz. Was Absatz 3 betrifft, würde die Summe gemäss Botschaft bei 100 000 Franken liegen. Was den neu einzufügenden Absatz 4 betrifft, wäre die Summe noch im Rahmen der Verordnung festzulegen und sollte ein Vielfaches betragen, um die Praxis der Finanzierung grösserer Anlässe durch Kleinlotterien aufrechterhalten zu können.
Absatz 4 ermöglicht auch den Verkauf in anderen Kantonen. Die interkantonale Aufsichtsbehörde würde gemäss Absatz 6 die Einhaltung der Voraussetzungen aufgrund der Vorgaben in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 4 sowie allfälliger interkantonaler Vorgaben prüfen und sicherstellen. Absatz 7 erlaubt es den Kantonen explizit, sich gegenseitig zu einer Beschränkung der Kleinlotteriebewilligungen zu verpflichten.
Das sind die Überlegungen der Mehrheit der Kommission.
Ansonsten bittet Sie die Mehrheit der Kommission, den Anträgen der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheiten abzulehnen.