Fässler Daniel · Nationalrat · 2017-03-02
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2017-03-02
Wortprotokoll
Der Ständerat hat in der letzten Herbstsession oppositionslos und einstimmig eine Motion der UREK-SR mit dem Titel "Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht" angenommen. Diese geht auf die Motion Bischof 15.3218, "Hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone", zurück. Ständerat Bischof wollte das Raumplanungsrecht so ändern, dass die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone grundsätzlich als zonenkonform gilt. Mit einer Annahme seiner Motion wäre von einem wichtigen Grundsatz des Raumplanungsrechts abgewichen worden. Gemäss geltendem Recht gelten nämlich im Grundsatz nur jene Bauten und Anlagen als zonenkonform, die - ich zitiere aus Artikel 16a RPG - "zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind".
Die UREK-SR anerkannte das Anliegen des Motionärs. Der Motionstext von Ständerat Bischof ging ihr aber mit Blick auf den zentralen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zu weit. Da die Kleintierhaltung zu Lärm und Geruchsbelästigungen führen könne und in Bauzonen zunehmend als störend empfunden werde, wollte die UREK-SR dem Anliegen von Ständerat Bischof mit einer eigenen Motion Rechnung tragen. Sie wollte damit erreichen, dass die hobbymässige Haltung von Kleintieren erleichtert wird, ohne dass dazu der Bau neuer Gebäude in der Landwirtschaftszone zugelassen wird. Der Ständerat nahm diese Kommissionsmotion am 19. September letzten Jahres einstimmig an, worauf Ständerat Bischof seine Motion zurückzog.
Die Kommission Ihres Rates befasste sich an zwei Sitzungen mit diesem Thema. Dies mag angesichts des Themas erstaunen; Eingriffe in die austarierte und zugegebenermassen bereits komplizierte Regulierung des Bauens ausserhalb der Bauzone verlangen aber eine seriöse Prüfung möglicher Änderungen.
Die mit dem RPG von 1979 festgeschriebene Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet wurde mit zwei Revisionen von 2007 und 2014 gelockert, und zwar dahingehend, dass in der Landwirtschaftszone bauliche Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn sie gemäss Artikel 24e RPG "Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten". Die hobbymässige Tierhaltung eines Nichtlandwirts ist in der Landwirtschaftszone also schon heute zulässig. Dies macht gerade in jenen Gebieten der Schweiz auch Sinn, wo Streusiedlungen Ausdruck der traditionellen Form der Bebauung sind. Wenn in einer kleinstrukturierten voralpinen Landschaft ehemals landwirtschaftlich genutzte Wohn- und Stallbauten nicht abgebrochen, sondern neu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, dann sollen selbstverständlich auch Kleintiere gehalten werden dürfen.
Eine klare Mehrheit der Kommission erachtet es vor diesem Hintergrund nach eingehender Prüfung der heutigen Rechtslage als richtig, die raumplanerischen Bestimmungen zur hobbymässigen Haltung von Kleintieren in zwei Punkten zu präzisieren.
1. Der Umbau von der Kleintierhaltung dienenden Bauten soll nicht an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbauten angerechnet werden müssen. Bei einer Annahme der Motion wäre der Bundesrat also beauftragt, Artikel 42b der Raumplanungsverordnung anzupassen. Denn dort ist heute explizit festgeschrieben, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahegelegenen Wohnbaute gilt und an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nicht mehr sachgerecht ist und daher revidiert werden sollte.
2. Die klare Mehrheit der Kommission erachtet es als störend, dass ein durch höhere Gewalt, z. B. durch einen Brand oder einen Erdrutsch, zerstörter Kleintierstall nicht mehr aufgebaut werden darf. Das ist gemäss heutiger Rechtslage so, wenn der Kleintierstall nicht zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehört, sondern – raumplanungsrechtlich zulässig, aber zonenwidrig – der Ausübung eines Hobbys eines Nichtlandwirts dient. Dass die Bestandesgarantie von Artikel 24c RPG für einen hobbymässig genutzten Kleintierstall nicht gelten soll, [PAGE 161] scheint der Kommission weder sachgerecht noch vernünftig zu sein.
Ich komme zum Schluss: Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 3 Stimmen bei 7 Enthaltungen, die Motion des Ständerates in einer abgeänderten Form anzunehmen. Eine von Kollege Genecand vertretene Minderheit lehnt dies ab.