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de Courten Thomas · Nationalrat · 2017-03-06

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-06

Wortprotokoll

Vorhin ging es um die Sicherheit, Frau Gysi, und nicht um eine Überregulierung, und der Rat hat jetzt beschlossen, dass wir unser Volksvermögen lieber in Euro, US-Dollar und Rubel anlegen als in Schweizerfranken. Das akzeptiere ich.

Aber es geht um eine eindeutig zu hohe Regulierungsdichte, wenn wir auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und seine Aufgaben und Kompetenzen zu sprechen kommen. Der Verwaltungsrat wird heute so zusammengestellt, dass der Präsident vom Bundesrat gewählt wird. Dann haben wir im Verwaltungsrat noch einige Delegationen von Bund, Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Was mir aber fehlt, ist eine gesetzliche Vorgabe an die fachliche Qualifikation der Verwaltungsratsmitglieder. Diejenigen, die in diesem Verwaltungsrat die Verantwortung tragen, müssen sowohl von der Ausbildung her als auch in Bezug auf berufliche Erfahrungen auf dem bearbeiteten Markt ausgewiesene fachliche Kenntnisse über die Vermögensverwaltung haben. Ich habe den Eindruck, dass bei Compenswiss sowohl auf Arbeitnehmer- wie auch auf Arbeitgeberseite eher gewisse Pfründe oder Besitzstände gepflegt werden und dass Leute delegiert werden, die mehr der breiten Interessenabstützung dienen, als dass sie eine qualifizierte Ausbildung und Erfahrungen im spezifischen Sachbereich hätten.

Im Verwaltungsrat von Compenswiss erwarte ich Leute, die wirklich über fachlich fundierte, spezifische Kenntnisse über die Anlage von derart grossen Vermögen, über die Finanzmärkte und die heutigen hochkomplexen Finanzierungsinstrumente verfügen. Mir reicht es nicht, dass sie, wenn sie denn einmal delegiert und dann gewählt sind, nachträglich entsprechende Zusatzausbildungsmodule absolvieren. Deswegen möchte ich, dass diese Kompetenzanforderung ins Gesetz geschrieben wird. Von mir aus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin vertreten sein, dies aber nicht einfach, weil sie einen Anspruch seitens der Organisation haben, der sie dann nötigt, irgendjemanden an die Verwaltungsratssitzungen nach Genf zu schicken.

Ich stelle ergänzend auch den Antrag zu Absatz 4, mit dem ich die bisherige Konsultation der AHV/IV-Kommission [PAGE 198] beim Wahlprozedere der Verwaltungsräte aufrechterhalten will. Denn in ebendieser AHV/IV-Kommission sitzen wiederum die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Dort haben sie die Möglichkeit, ihre Interessen wahrzunehmen, aber auch fachlich versierte Verwaltungsräte zu bestellen.

Ich beschneide also nicht die Einflussmöglichkeiten der Versicherten, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmenden. Ich möchte aber, dass die Fachkompetenz des Verwaltungsrates in diesem Gesetz verankert wird. Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen.

Bei meinen weiteren Minderheitsanträgen geht es mir darum, die im Gesetz festgeschriebenen Kompetenzen und Aufgaben des Verwaltungsrates auf gesetzlicher Ebene auf das notwendige Mass zu beschränken. Ich bin der Auffassung, dass wir hier eine offensichtliche Überregulierung vorliegen haben. Die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind bereits durch das OR oder durch die Definition der Aufgaben des Verwaltungsrates geregelt. Hier können wir entschlacken.

Bei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a bin ich der Meinung, dass das Organisationsreglement Aufgabe des Verwaltungsrates ist und nicht dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Deshalb beantrage ich Ihnen, den zweiten Teil des Satzes zu streichen.

Bei Buchstabe b geht es mir um die Reihenfolge der Aufgaben. Wesentlich ist für mich, dass der Verwaltungsrat die Verantwortung hat, primär die strategischen Grundlagen zu erarbeiten und für die Bewirtschaftung der anvertrauten Vermögen festzulegen. Dann definiert er das Anlagereglement. Schliesslich überwacht er auch die Anlagetätigkeit; dieser Punkt wäre meines Erachtens noch zu ergänzen.

Bei Buchstabe e ist die Bewilligung des Personaletats der Anstalt vorgesehen. Ich bin hier der Auffassung, dass es nicht nur der Personaletat sein kann, sondern dass es die gesamte finanzielle Planung der Institution sein soll, als Mehrjahresplanung und Budget der Anstalt. [GZ]

Ich bitte Sie, hier meinen Minderheitsanträgen zu folgen.

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