Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2017-03-06
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2017-03-06
Wortprotokoll
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur hat die von Nationalrat Schilliger am 19. Juni 2014 eingereichte und vom Nationalrat angenommene Motion 14.3558 vorberaten und beantragt Ihnen mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Annahme der Motion. Eine Minderheit beantragt die Ablehnung der Motion.
Der Bundesrat wird mit der Motion beauftragt, Artikel 21 der Berufsbildungsverordnung so anzupassen, dass ein Berufsverband, der im öffentlichen Auftrag überbetriebliche Kurse durchführt, auch eine Rechtsgrundlage erhält, den Kostenbeitrag gerichtlich durchzusetzen. Die Berufsverbände, auch Organisationen der Arbeitswelt genannt, führen gemäss Artikel 23 des Berufsbildungsgesetzes und meistens mit Leistungsauftrag der kantonalen Dienststellen der Berufsbildung die überbetrieblichen Kurse durch.
Es gibt nun immer wieder Betriebe, die sich gegen die Bezahlung des Beitrags wehren und prozessieren. Es gab dieses Problem bis 2010 auch bei den Berufsbildungsfonds. Hier besteht jetzt aber seit 2011 die klare Regelung, dass die Organisationen der Arbeitswelt das Recht haben, die Bezahlung des Betrages wie eine Verwaltungsstelle zu verfügen. Analog dieser Lösung soll dies auch für die Erhebung von Beiträgen für überbetriebliche Kurse in der Berufsbildungsverordnung verankert werden.
Der Motionär macht dazu folgenden Vorschlag zur Berufsbildungsverordnung: Artikel 21 Absatz 4 soll lauten: "Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt." Und Absatz 5 soll lauten: "Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des SchKG einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt."
Der Bundesrat lehnt in seiner Antwort die Motion ab, der Nationalrat hingegen hat die Motion mit 117 zu 54 Stimmen bei 15 Enthaltungen angenommen.
Unsere Kommission hat sich in zwei Sitzungen mit der Thematik befasst. Wir haben unter anderem die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz, eine Fachkonferenz [PAGE 91] der EDK, angehört. Und wir haben uns von der Verwaltung über die Rechtsfälle der letzten Jahre informieren lassen.
Die Motion will folgende Problematik lösen: Ein Berufsverband, der überbetriebliche Kurse durchführt, kann bei den verschiedenen Betrieben, die ihre Lernenden in diese Kurse schicken, Gebühren für die Durchführung dieser Kurse erheben. Dabei werden die Verbände immer wieder mit zahlungsunwilligen Betrieben konfrontiert. Mit dieser Motion soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die den Berufsverbänden die Verfügungskompetenz gibt.
Die Mehrheit unserer Kommission ist der Ansicht, dass besonders die kleinen Berufsverbände mit der Verfügungskompetenz über ein besseres und effektiveres Mittel verfügen, um die Kostenbeteiligung der Betriebe einzufordern. Die Verbände können damit direkt bei den Betrieben den Kostenbeitrag durchsetzen. Die Minderheit, welche die Motion ablehnt, befürchtet, dass sich bei Konflikten zwischen einem Berufsverband und einem Betrieb gegenüber dem heutigen System die Prozessdauer verlängern könnte, und erachtet die Motion als nicht zielführend. [GZ]
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, die Motion anzunehmen.