Graber Konrad · Ständerat · 2017-03-07
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-03-07
Wortprotokoll
Vorerst dürfen wir in diesem Block doch noch erwähnen, dass sich der Nationalrat dem Ständerat in einem Punkt angeschlossen hat: dass der Bundesbeitrag an die jährlichen Ausgaben der AHV bei 19,55 Prozent zu belassen ist. Hier hatte der Nationalrat ursprünglich eine Erhöhung auf 20 Prozent vorgesehen, was zu einer Belastung des Bundeshaushaltes um zusätzliche 270 Millionen Franken geführt hätte.
Ich komme nun zu den Fragen betreffend Interventionsmechanismus, Zusatzfinanzierung und Schlussbestimmungen.
Zuerst zum Interventionsmechanismus: Ihre Kommission hat erneut mit 13 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen entschieden, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und damit nicht auf Vorlage 3 einzutreten. Der Ständerat hat in der ersten Runde einen Interventionsmechanismus in der AHV-Gesetzgebung vorgesehen, wonach bei einem Stand des Ausgleichsfonds von 80 Prozent und darunter eine politische Intervention zu erfolgen hat. Daran ändert sich nichts, das bleibt bestehen. Ihre Kommission will aber weiterhin keine automatischen Massnahmen, wie sie der Nationalrat vorgesehen hat.
Der Nationalrat hat bekanntlich ein Modell entwickelt und dieses in eine separate Vorlage 3 ausgegliedert, wonach das AHV-Referenzalter erhöht würde, wenn der Ausgleichsfonds unter 80 Prozent fällt. Zu den Massnahmen würde eine Erhöhung des Referenzalters bis auf 67 Jahre in Kombination mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer gehören. Somit könnte das AHV-Referenzalter bis auf 67 Jahre steigen und die Mehrwertsteuer im Gegenzug um 0,4 Prozent erhöht werden.
Ihre Kommission will auf keinen Fall in dieser Vorlage ohne vorgängige Vernehmlassung ein solch weitgehendes Interventionsinstrument ausarbeiten, das dann noch verbunden wäre - das ist der hauptsächliche Kritikpunkt - mit einer Diskussion über eine Erhöhung des Referenzalters bis auf 67 Jahre ebenfalls in dieser Vorlage. Wir haben bereits zwei grosse Hürden, denke ich, zu bewältigen. Das ist einerseits die Senkung des Umwandlungssatzes mit Rentenkürzungen von 12 Prozent und andererseits die Erhöhung des AHV-Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre. Ihre Kommission verschliesst sich einer späteren Diskussion über ein höheres AHV-Referenzalter und einen allfälligen automatischen Interventionsmechanismus nicht, will dies aber nicht in dieser Vorlage tun. Im Übrigen verweise ich auch hier auf die Ausführungen in der Wintersession.
Zur Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer: Auch in diesem Bereich hält Ihre Kommission an den Beschlüssen des Ständerates fest. Ich erinnere daran, dass der Ständerat von einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um insgesamt 1 Prozent ausgeht und dabei bis ins Jahr 2030 pro Jahr 3,5 Milliarden Franken generieren will.
Der Nationalrat beschränkt sich hier auf eine Erhöhung um 0,6 Prozent und generiert dabei lediglich 2,1 Milliarden Franken im Jahr 2030. Weitere 0,4 Mehrwertsteuerprozente würden im Zusammenhang mit dem eben abgelehnten Interventionsmechanismus im System generiert. Also, wenn der Interventionsmechanismus zum Tragen käme, würde dies nach Ansicht des Nationalrates die restlichen 0,4 Mehrwertsteuerprozente generieren.
Positiv formuliert, könnte man festhalten, dass beide Räte in der Anfangsphase dasselbe wollen. Ab dem Jahr 2018 würden die 0,3 Prozent Mehrwertsteuer, die wegen der auslaufenden IV-Finanzierung wegfallen, für die AHV erhoben. Das heisst, der Mehrwertsteuersatz bliebe nach dem Willen von Nationalrat und Ständerat weiterhin auf 8 Prozent. Hier besteht Übereinstimmung. Dann würde im Jahr 2021 eine Erhöhung um 0,3 Prozent erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist im Zusammenhang zu sehen mit der Angleichung des AHV-Referenzalters von Mann und Frau auf 65 Jahre. Auch in dieser Frage besteht Übereinstimmung.
Schliesslich würde dann nach dem Willen des Ständerates im Jahr 2025 eine weitere Erhöhung um 0,4 Prozent erfolgen. Der Nationalrat will dies später tun, in Verbindung mit dem erwähnten Interventionsmechanismus. Wir haben also in der ersten und zweiten Stufe eine Übereinstimmung. In der dritten Stufe gehen wir noch getrennte Wege.
Auch die Minderheit II (Keller-Sutter) - ich nehme das vorweg - will hier am Modell des Ständerates festhalten, das heisst, sie spricht sich auch für eine Mehrwertsteuererhöhung um 1 Prozent mit der gleichen Staffelung wie der Ständerat aus.
Es wurde in der Kommission auf eine entsprechende Frage nochmals - und das war das zweite Mal - ausdrücklich betont, dass jede AHV-Revision ein eigenes Geschäft darstellt. Unabhängig vom gewählten Modell werden heute und auch morgen also keine Präjudizien geschaffen. Das hat der Bundesrat in der Kommission so bestätigt. Dies betrifft insbesondere auch das Ständeratsmodell. Bei einer kommenden Revision kann also von keiner Seite davon ausgegangen werden, dass allfällige erforderliche Kompensationen in der Zukunft säulenübergreifend zu erfolgen haben. Hier werden keine Präjudizien geschaffen.
So gross sind hier die Unterschiede bezüglich Mehrwertsteuer nicht, sondern es ist eher eine Frage des Zeitpunkts für den letzten Schritt und der entsprechenden Bedingungen.
Der Vollständigkeit halber erwähne ich, dass der Entscheid hier unter Vorbehalt des Entscheides zum später noch zu diskutierenden Minderheitsantrag Kuprecht bei den Ausgleichsmassnahmen erfolgt. Wenn wir jetzt befinden, müssen wir dann also je nachdem beim Modell Kuprecht nochmals darauf zurückkommen. Eine Zustimmung zum später zu diskutierenden Minderheitsantrag Kuprecht würde bereits im Jahr 2021 eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um zusätzliche 0,2 Prozente verlangen. Insgesamt ergäbe sich dann eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 1,2 Prozent gegenüber 1 Prozent beim Ständeratsmodell. Herr Kuprecht wird es dann aber erläutern, er verzichtet im Gegenzug auf die Lohnpromille.
Wie eingangs erwähnt, beantragt Ihnen die Kommission in Zusammenhang mit der Zusatzfinanzierung der AHV über die Mehrwertsteuer, das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Reform der Altersvorsorge 2020 mit dem Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung zu verknüpfen. Sie unterbreitet Ihnen dazu einstimmig einen neuen Absatz 3 in den Schlussbestimmungen unter Ziffer III. Ihre Kommission beantragt diesen Absatz in der Differenzbereinigung, denn es handelt sich um einen mit anderen offenen Punkten eng verbundenen Folgeakt, weshalb dies hier auch noch möglich ist und selbstverständlich noch der Zustimmung unseres Schwesterrates respektive der Schwesterkommission bedarf.
Dann haben wir noch einen letzten Punkt bei den Schlussbestimmungen von Vorlage 1, Ziffer III. Hier ist das, was ich bereits betreffend den Schweizerischen Pensionskassenverband (Asip) erwähnt habe, nochmals zu erwähnen. Ich komme zu einem späteren Zeitpunkt nochmals separat auf dieses Thema zurück. Ich belasse es einmal bei diesen Ausführungen.