Frick Bruno · Ständerat · 2002-03-13
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-13
Wortprotokoll
Herr Kollege Pfisterer wirft eine grundsätzliche Frage auf, welche einer kurzen Erörterung, gemessen an dieser Bestimmung, bedarf.
1. Die Bundesverfassung sieht ausdrücklich vor, dass Parlamentsverordnungen möglich sind, und sie sind grundsätzlich überall dort möglich, wo sie das Gesetz gestattet. Das ist die erste Voraussetzung. Hier ist die Legitimation durch das Gesetz gegeben. Die grundsätzliche und wichtige Bestimmung, dass der Schweizer wehrpflichtig ist, dass er eine Rekrutenschule und welche Kurse er nachher leisten muss, steht im Gesetz. Das andere ist die Ausgestaltung der prinzipiellen Frage. Von daher scheint mir die Verordnung wenig bedenklich zu sein.
2. Diese Bestimmung ist gegenüber der bisherigen Gesetzgebung ein Demokratiegewinn. Herr Schmid Carlo hat darauf hingewiesen. Wir stufen die Bestimmung hinauf. Was heute unangefochten die Kompetenz des Bundesrates ist, darf ohne weiteres zur Kompetenz des Parlamentes werden.
3. Sie haben als Anwendungsfall der Parlamentsverordnung technische Bestimmungen erwähnt - auch diese sind hier durchaus gegeben. Wenn Sie davon ausgehen, dass es für alle nur eine Länge der Rekrutenschulen gibt, dann ist es keine technische Verordnung. Aber es besteht auch die Ansicht, die sich in Zukunft immer mehr durchsetzen wird - wir werden in der Debatte noch darauf zurückkommen -, dass es verschiedene Dauern der Rekrutenschulen geben soll. Da wird die Frage eben schon technisch, welche Truppengattungen 18, welche 21 oder noch länger und welche nur 15 Wochen Rekrutenschule leisten. Das wären technische Fragen, und die gehören typischerweise in eine Parlamentsverordnung.
Aus diesen Überlegungen erachte ich die Bestimmung von Artikel 49 Absatz 3 als mit der Bundesverfassung durchaus vereinbar und korrekt. Die Diskussion war angebracht.
[VS]
Le président (Cottier Anton, président): La parole a été demandée par M. Bürgi.