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Graber Konrad · Ständerat · 2017-03-07

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-03-07

Wortprotokoll

In Artikel 13 Absatz 3 BVG geht es um das reglementarische Mindestalter im BVG, das mindestens 60 Jahre betragen und den Vorbezug von Altersleistungen für höchstens fünf Jahre ermöglichen soll. Ein Vorbezug von mehr als fünf Jahren soll aber für kollektiv finanzierte Rücktrittsmodelle möglich sein. Bisher sah der Ständerat diese Ausnahme nur für bestimmte Modelle vor, wie sie insbesondere im Baugewerbe gesamtarbeitsvertraglich vereinbart wurden, und verwies auf Artikel 1 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes. Die Kommission beantragt Ihnen jetzt mit 13 zu 0 Stimmen, den Verweis auf das Freizügigkeitsgesetz zu streichen. So können auch Rücktrittsmodelle von öffentlichen Institutionen erhalten bleiben, wie sie zum Beispiel für Polizisten und Feuerwehrleute existieren; dieses Beispiel wurde in der Kommission auch angesprochen.

Zu Artikel 1 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes: In bestimmten Gesamtarbeitsverträgen, insbesondere im Baugewerbe, gibt es Lösungen, die einen flexiblen Altersrücktritt auf der Grundlage von Überbrückungsrenten vorsehen, welche nach dem sogenannten Rentenwertumlageverfahren finanziert werden. Diese gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen funktionieren insofern seit Jahren gut, als es noch keine Rechtsfälle zur Frage gegeben hat, ob diese Regelungen mit dem Freizügigkeitsgesetz vereinbar sind. Der Bundesrat möchte für diese gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen eine wasserdichte Rechtsgrundlage schaffen.

Ihre Kommission beantragt mit 13 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen, an der Fassung des Bundesrates festzuhalten. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu diesem Artikel in der Wintersession.