Fässler Daniel · Nationalrat · 2017-03-08
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2017-03-08
Wortprotokoll
Vor zwei Wochen wurde eine im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 71, "Steuerung des Energieverbrauchs", verfasste Studie publiziert. In dieser Studie präsentierte die ETH zusammen mit einem privaten Beratungsbüro Folgeabschätzungen für die beiden energiepolitischen Strategien Lenkung und Förderung, und zwar hinsichtlich Effizienz und sozialer Ausgewogenheit. Im Ergebnis wurde dargelegt, dass ein Lenkungssystem, das den Energiekonsum und den CO2-Ausstoss mit Abgaben belastet, bis zu vier Fünftel weniger kostet als ein System mit Fördermassnahmen und Subventionen, verbunden mit Vorschriften für die Effizienz von Geräten und für den Schadstoffausstoss von Fahrzeugen.
Trotz dieser wissenschaftlichen Erkenntnis hat die Kommission am 30. Januar dieses Jahres beschlossen, Ihnen mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu beantragen, nicht auf die Vorlage einzutreten. In einem Mitbericht vom 23. Januar dieses Jahres hat die Finanzkommission unseres Rates der UREK mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung das Gleiche vorgeschlagen. Man kann sich fragen, was passiert ist.
Ich blicke zurück. Mit Botschaft vom 28. Oktober 2015 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Vorlage zu einem Verfassungsartikel über ein Klima- und Energielenkungssystem (Kels) unterbreitet. Mit dieser Vorlage möchte der Bundesrat seinen Richtungsentscheid umsetzen, in der Klima- und Energiepolitik ab 2021 vom Fördersystem zu einem Lenkungssystem zu wechseln. Dieser Grundsatzentscheid soll mit der Verankerung in der Bundesverfassung demokratisch legitimiert werden. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Verfassungsartikel sieht vor, dass der Bund zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs eine Klimaabgabe, das heisst eine Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen, sowie eine Stromabgabe erheben kann.
Die Abgaben sollen so bemessen werden, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundes leisten. Gemäss den vom Bundesrat vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen zum neuen Artikel 131a der Bundesverfassung würde die neue Klimaabgabe die heutige CO2-Abgabe ablösen. Die neue Stromabgabe würde den heutigen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien ablösen.
Ein Vorentwurf des vorgeschlagenen Verfassungsartikels wurde vom 13. März bis zum 12. Juni 2015 zusammen mit einem erläuternden Bericht einer Vernehmlassung unterzogen. Die dabei eingegangenen Stellungnahmen ergaben kein einheitliches Bild. Es zeichneten sich aber drei Trends ab. Ungefähr ein Drittel der Vernehmlassungsteilnehmer lehnte die vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen teils vehement ab. Gemäss dem Ergebnisbericht der Vernehmlassung bestand bei den ablehnenden Antworten das Hauptargument darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sei nicht zu gefährden. Ein knappes Drittel der Vernehmlassungsteilnehmer hat die Vorlage befürwortet.
Die grösste Gruppe der Vernehmlassungsteilnehmer formulierte Bedingungen, die erfüllt werden müssten, damit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Verfassungsartikel zugestimmt werden könnte. So wurde unter anderem eine internationale Koordination gefordert, der Verzicht auf eine Treibstoffabgabe, eine differenzierte Stromabgabe, die Befreiung oder Berücksichtigung der Berg- und Randregionen oder die Beibehaltung der Förderung.
Der Bundesrat trug den Vernehmlassungsergebnissen in einigen Details Rechnung und nahm beim Verfassungsartikel einige inhaltliche Änderungen vor. Der Kern der Vorlage blieb dabei unangetastet.
Ihre Kommission hat sich an vier Sitzungen mit dieser Vorlage befasst. In einer ersten Aussprache vom 16. Februar [PAGE 285] 2016 zeigte sich die Kommission wenig zufrieden mit dem vom Bundesrat vorgelegten Entwurf für einen Verfassungsartikel und kritisierte das Fehlen von Informationen, die eine fundierte Beratung überhaupt ermöglichen würden. Die Angaben in der Botschaft des Bundesrates wurden als zu allgemein und als zu interpretationsfähig kritisiert. Diese Kritik wurde nach der zweiten Beratung vom 12. April 2016 wiederholt.
An der Sitzung vom 9. Januar dieses Jahres setzte Ihre Kommission die Beratung der Vorlage fort. Sie konnte dies auf der Basis eines im Vorjahr bestellten Berichtes zu weiter gehenden Massnahmen für bestehende Kraftwerke und erneuerbare Energien tun, in dem das Bundesamt für Energie eine Auslegeordnung zum Strommarkt nach 2020 machte. Die Kommission entschied nach eingehender Diskussion dieses Berichtes, verschiedene Möglichkeiten zu einem neuen Marktmodell nach 2020 genauer zu prüfen. Dies wird die Kommission im Verlauf dieses Jahres tun. Was daraus resultiert, ist noch völlig offen. Ich verzichte daher darauf, Ihnen mögliche Modelle darzulegen.
Die Kommission ist sich aber einig, dass im Strombereich angesichts der aktuellen Schwierigkeiten der Schweizer Stromproduzenten rasches Handeln nötig ist. Dabei gilt es ein Modell zu finden, welches das gegenwärtige Marktumfeld berücksichtigt. Im Klimabereich wird das Parlament im Rahmen des neuen CO2-Gesetzes, das der Bundesrat voraussichtlich Ende dieses Jahres vorlegen wird, erste wichtige Entscheide fällen.
Trotz dieses faktischen Vorentscheides setzte die Kommission am 30. Januar dieses Jahres die Beratungen zur Frage fort, ob zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 in einer zweiten Etappe vom Fördersystem zu einem Lenkungssystem gewechselt werden soll. Nach eingehender Beratung der Vorlage beschloss die Kommission ohne Gegenstimme, nicht auf die Vorlage einzutreten. Ein Teil der Kommission ist zwar vom Nutzen von Lenkungssystemen überzeugt, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Instrumente wurden aber abgelehnt. Zum Teil wurden sie als wirkungslos kritisiert. Ein anderer Teil der Kommission lehnte die Vorlage im Grundsatz ab, unter anderem weil sie wirtschaftsschädlich sei und dem Standort Schweiz schade.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen die Kommission mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf die Vorlage des Bundesrates einzutreten. Ein Minderheitsantrag dazu liegt nicht vor.