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Hess Hans · Ständerat · 2002-03-13

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-13

Wortprotokoll

Es stellte sich in der Vergangenheit wiederholt die Frage, ob nach dem Militärgesetz über die Leistung der Militärversicherung hinaus noch eine Haftung für den überschiessenden, von der Militärversicherung nicht gedeckten Schaden besteht. Das Bundesgericht hat dies bis jetzt abgelehnt. Die [PAGE 124] bundesgerichtliche Praxis ist umstritten. Um hier nun endgültig Klarheit zu schaffen, wird die Ergänzung in Artikel 34 aufgenommen. Somit werden die Leistungen der Militärversicherung in Zukunft als abschliessend bezeichnet.

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