Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-09
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-09
Wortprotokoll
Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Es geht bei dieser Bestimmung um die Frage, ob der Präsident oder die Präsidentin der Strafkammer die Möglichkeit erhalten soll, Strafverfahren in der Kompetenz des Einzelgerichtes an das Kollegialgericht zu übertragen, wenn es die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse erfordern. Dies war ein Anliegen des Bundesstrafgerichtes aus dem Jahr 2011.
Der Bundesrat hat dieses Anliegen in der Botschaft geprüft und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile entschieden, darauf zu verzichten, dieses Anliegen umzusetzen. Dabei war wesentlich, dass mit der Vorlage, der Sie zugestimmt haben, eine neue Ausgangslage geschaffen wurde, weil die Strafkammer nun nicht mehr einzige Tatsacheninstanz sein wird; die Berufungskammer kann die Entscheide der Strafkammer mit voller Kognition überprüfen. Das ist die neue Ausgangslage. Dem haben Sie in der Wintersession zugestimmt, und zwar einstimmig. Der Nationalrat ist letzte Woche aber zu einem anderen Schluss gelangt. Eine grosse Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission beantragt Ihnen, an der bisherigen Position und am Entwurf des Bundesrates festzuhalten.
Ich möchte Ihnen noch einmal ganz kurz die Gründe darlegen. Es geht auch darum, zuhanden des Nationalrates nochmals aufzuzeigen, weshalb Sie aufgrund einer neuen Ausgangslage entschieden haben. Was damals mehr Grund hatte, scheint inzwischen wirklich nicht mehr begründet zu sein. Es ist wichtig, diese Gründe noch einmal zu nennen.
Ein Wechsel vom Einzel- zum Kollegialgericht könnte mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass gegen das Urteil eines Einzelgerichtes kein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung steht, sondern ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesgericht. Das betrifft eben die heutige Rechtslage, dass gegen Urteile der Strafkammer keine Berufung möglich ist. Aber nochmals: Diese Begründung ist nun hinfällig, weil Sie ja mit dieser Vorlage eine zweite Tatsacheninstanz geschaffen haben. Es ist ein wesentlicher Unterschied, wenn das erstinstanzliche Einzelgericht ein Urteil im Wissen darum fällen kann, dass es eine zweite Instanz mit voller Kognition gibt; das ist doch eine wesentlich andere Ausgangslage.
Noch ein weiteres Argument für die Möglichkeit eines solchen Wechsels des Spruchkörpers: Er wird zum Teil auch mit der Komplexität gewisser Fälle begründet, wenn gesagt wird, dass ein solcher Fall nicht in einzelrichterlicher Kompetenz bleiben soll. Dem möchte ich widersprechen. Diesbezüglich unterscheiden sich Bundesstrafverfahren und kantonale Strafverfahren nicht wesentlich. Auch kantonale Strafverfahren können komplex sein. Das entscheidende Kriterium, weshalb gewisse Fälle von einem Einzelgericht beurteilt werden, ist ausschliesslich die Höhe der ausgesprochenen Sanktion. Wenn diese ein bestimmtes Mass erreicht, muss sie dann gewissermassen breiter abgestützt sein, also von einem Kollegialgericht ausgesprochen werden. Hingegen ist die rechtliche oder tatsächliche Komplexität nicht entscheidend. Das zeigt sich auch in der umgekehrten Situation: Ein Wechsel vom Kollegialgericht zum Einzelgericht ist auch in einfachen Fällen nicht möglich, sonst müsste man das auf beide Seiten hin begründen.
Ich möchte zu bedenken geben, dass auch in anderen Rechtsgebieten Einzelrichterinnen und Einzelrichter mit sehr komplexen Sachverhalten oder Rechtsfragen konfrontiert sind. Ich denke zum Beispiel an Forderungsstreitigkeiten, Ehescheidungen mit komplexen güterrechtlichen Fragestellungen. Die Zuständigkeit des Einzelgerichtes muss sich also nach generell-abstrakten und klar voraussehbaren Kriterien bestimmen. Abweichungen wegen besonderer Schwierigkeiten oder der Verwicklung von bekannten Persönlichkeiten in einen Fall oder der Möglichkeit von politischen Verwicklungen bei ausländischen Persönlichkeiten sollten dagegen nicht möglich sein, weil ihnen dann auch etwas Zufälliges anhaftet.
Ich bitte Sie deshalb, bei Ihrer früher vertretenen Position zu bleiben und der Position der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.