Janiak Claude · Ständerat · 2017-03-09
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-03-09
Wortprotokoll
Bei dieser Bestimmung geht es nicht um die Berufungskammer, die eigentlich Gegenstand der Vorlage ist. Sie heisst ja "Bundesgesetz über das Bundesgericht. Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen". Das ist das Thema.
Es geht um die Frage, ob der Präsident oder die Präsidentin der Strafkammer die Möglichkeit erhalten soll, Strafverfahren, die in der Kompetenz des Einzelgerichtes sind, in gewissen Fällen dem Kollegialgericht zu übertragen. Nach geltendem Recht entscheidet das Einzelgericht in Bundesstrafsachen in allen Fällen, in denen die Bundesanwaltschaft eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme bis zu zwei Jahren beantragt; das Strafmass ist das entscheidende Kriterium, nicht die Frage, ob Rechtsfragen kompliziert sind oder nicht. Das ist in der Strafprozessordnung geregelt.
Die Kantone haben teilweise auch so legiferiert und diese Grenze bei zwei Jahren festgelegt. Einzelne Kantone haben die Kompetenz etwas tiefer, bei einem Jahr oder sechs Monaten, angesetzt. Ganz wenige Kantone haben eine Regelung, die einen Wechsel vom Einzelgericht zum Kollegialgericht erlaubt.
Dieser Vorschlag wurde eingereicht, bevor die Vorlage zur Schaffung einer Berufungskammer vorlag. Das ist also schon relativ lange her. Das Geschäft hat ja den Jahrgang 2013, es ist also eine Geschichte, die schon einige Zeit dauert. Es wurde damals - es war ein Anliegen des Bundesstrafgerichtes - damit begründet, dass das Einzelgericht die einzige Tatsacheninstanz sei und Fälle beurteilen müsse, die komplex sein können. Deswegen hatte das Bundesstrafgericht gewünscht, dass man komplexe Fälle dem Kollegialgericht und nicht dem Einzelgericht unterbreiten kann, um eine breite Abstützung der Entscheide zu erhalten.
Nun hat sich natürlich die Ausgangslage geändert, indem wir nun die Vorlage 13.075 diskutieren und hoffentlich bald zu einem Abschluss bringen. Es wird jetzt hier eine zweite Tatsacheninstanz geschaffen, also eine Berufungsinstanz, die [PAGE 170] eben die Tatsachen überprüfen kann. Ein klares und objektives Kriterium, das im Gesetz steht, soll entscheidend sein, nämlich die Höhe der ausgesprochenen Sanktionen, nicht die Frage der Komplexität eines Falles oder die Bedeutung des Beschuldigten.
Weil das Anliegen eben umgesetzt wird, indem man am Bundesstrafgericht die Berufungskammer schafft, ist Ihre Kommission der Meinung, dass wir hier festhalten sollten. [GZ]
Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen.