Baumann Isidor · Ständerat · 2017-03-13
Baumann Isidor · Ständerat · Uri · CVP-Fraktion · 2017-03-13
Wortprotokoll
Mit der am 19. Juni 2015 eingereichten Motion wurde von Nationalrat Caroni, heute Ständerat Caroni, verlangt, dass die nötige Rechtsgrundlage geschaffen werde, damit Armeeangehörige auf Wunsch ein Arbeitszeugnis erhalten. Begründet wurde dies damit, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Militärdienst ein tragender Pfeiler unserer Milizarmee sei. Diese Vereinbarkeit solle gestärkt werden, indem Angehörige der Armee für ihre geleisteten Dienste ein Arbeitszeugnis verlangen können. Der Nutzen daraus solle sein, dass die erbrachten militärischen Leistungen für die zivile Berufstätigkeit weiterverwendet werden können. Im Gegensatz zu den Angehörigen der Armee erhalten die Zivildienstleistenden bereits heute ein Arbeitszeugnis.
In seiner Stellungnahme vom 26. August 2015 betont der Bundesrat wie der Motionär, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Militärdienst wichtig sei und dass diese Vereinbarkeit weiter verbessert werden solle. So weist der Bundesrat darauf hin, dass Militärdienstleistende heute schon, jedoch nur auf Wunsch, einen Leistungsnachweis erhalten. Dieser Leistungsnachweis bzw. Leistungsausweis gibt Auskunft über besondere Fähigkeiten, welche im Militär erlernt und trainiert wurden. Den Teilnehmern der Lehrgänge der höheren Kaderausbildung und den Angehörigen der Durchdienerformationen werden heute schon solche Leistungsausweise ausgehändigt. Für Kaderangehörige besteht zusätzlich die Möglichkeit, ihre Führungsfähigkeiten zertifizieren zu lassen. Im Weiteren existiert auch ein umfassendes Qualifikationswesen der Armee, das in einem speziellen Reglement vom 20. Dezember 2011 umfassend geregelt ist. Der Unterschied zum Arbeitszeugnis ist jedoch anzumerken: Die militärische Qualifikation, d. h. der Leistungsausweis, kann im Gegensatz zum Arbeitszeugnis gerichtlich nicht angefochten werden.
Zusammenfassend kommt der Bundesrat in der Stellungnahme zur Motion zum Schluss, dass die bestehende Lösung dem Anliegen des Motionärs weitgehend entspreche und dass weitere Anpassungen des Qualifikationswesens in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Nutzen stünden. Der Bundesrat beantragt somit die Ablehnung der Motion.
Der Nationalrat hat die Motion als Erstrat am 20. September 2016 gegen den Antrag des Bundesrates jedoch mit 114 zu 71 Stimmen angenommen.
Ihre Kommission, die SiK-SR, hat am 14. Februar 2017 die Motion beraten, dies in Anwesenheit von Bundesrat Parmelin und des Kommandanten Heer, Herrn Korpskommandant Baumgartner. An dieser Sitzung wurde der Kommission detailliert aufgezeigt, dass künftig jedem Kadermitglied ein Leistungsnachweis abgegeben wird. Mit der Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee werden, nebst der klassischen militärischen Qualifikation, zudem in einem sogenannten Bildungs- und Kompetenznachweis die im Dienst erlernten Selbst- und Sozialkompetenzen detailliert aufgeführt. Diesen Nachweis erhalten die Kaderangehörigen nicht nur auf Wunsch, sondern systematisch am Schluss eines praktischen Dienstes. Anhand von Mustern, die zuhanden der Kommissionsmitglieder abgegeben wurden, hat die Kommission das Motionsanliegen vertieft diskutiert.
Kurz ein paar Aussagen dazu, wie der Nachweis künftig aussehen wird: Der Nachweis gibt künftig Auskunft über erworbene Kompetenzen, im Wesentlichen zu folgenden Punkten: Es sind dies die Selbstkenntnisse, die detailliert aufgeführt werden; Auskunft zu Planungs- und Organisationsfähigkeiten; Präsentation und Kommunikation von Informationen; Konfliktmanagement; Führen der Einheit und Führen von unterstellten Führungspersonen. Im Weiteren wird auch der Aufgabenbereich während des Diensteinsatzes detailliert beschrieben. Verzichtet wird aber auf eine Bewertung "sehr gut", "gut" oder "genügend"; dies vor allem aus rechtlichen Gründen, weil dies Inhalte der militärischen Qualifikation sind.
Nach einer breiten Diskussion über den Umfang und den Inhalt des künftigen Leistungsausweises kam die Kommission zum Schluss, dass dem Anliegen der Motion künftig gut nachgelebt werden kann, ohne dass neue Rechtsgrundlagen geschaffen werden müssen. Der Motion muss jedoch zugutegehalten werden, dass zum Einreichungszeitpunkt 2015 die Qualität und der Umfang im Leistungsausweis, wie er heute und künftig vorgesehen ist, noch nicht ersichtlich waren. Diese Verbesserungen fanden im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Armee statt, und auch die systematische Abgabe ist neu. Also könnte man auch sagen: Das Motionsanliegen hat sich zwischenzeitlich erfüllt.
Ihre Kommission beantragt mit diesen Feststellungen mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Ablehnung der Motion.