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Bischof Pirmin · Ständerat · 2017-03-14

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2017-03-14

Wortprotokoll

Namens einer knappen Minderheit - der Antrag unterlag mit 5 zu 6 Stimmen - beantrage ich Ihnen, der Standesinitiative des Kantons St. Gallen Folge zu geben. Die Initiative trägt den Titel "Mehr Verbindlichkeit und Durchsetzung des geltenden Rechts bei Integration, Sozialhilfe, Schulpflichten und strafrechtlichen Massnahmen". Auch die Minderheit der Kommission ist sich bewusst, dass wir am 16. Dezember 2016 eine Gesetzesrevision beschlossen haben, die ein ähnliches Thema bestreicht, aber nicht mit der gleichen Zielsetzung und dem gleichen Detaillierungsgrad, wie das die Standesinitiative St. Gallen möchte.

Zusammengefasst hat die Minderheit das gleiche Anliegen wie der Kanton St. Gallen: dass einerseits bei der Integrationsgesetzgebung eine weitere Präzisierung nötig ist, wenn man die heutige Praxis beachtet, und dass andererseits beim Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen eine strengere Praxis vonnöten ist.

Zu den fünf Ziffern, die der Sprecher der Mehrheit angesprochen hat, nimmt die Minderheit folgende Position ein:

1. Integrationsvereinbarungen: Die Standesinitiative verlangt verbindliche Integrationsvereinbarungen und insbesondere solche mit klar messbaren Kriterien, damit eine solche Vereinbarung auch als Basis für die Frage eines Entzugs einer Bewilligung dienen kann. Das ist ein ernsthaftes Anliegen. Wir haben es in der Gesetzgebung verschiedentlich behandelt. Es ist heute in der Praxis nicht befriedigend umgesetzt. Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen ist von einem konkreten Fall ausgegangen, der dann in der parlamentarischen Beratung die Standesinitiative ausgelöst hat. Nach meiner Erinnerung war unsere Kollegin Karin Keller-Sutter Polizei- und Justizdirektorin, als der Kanton St. Gallen Integrationsvereinbarungen eingeführt hat. Das ist ein sehr gutes Mittel, das auf eine Initiative des Kantons Basel-Stadt - ich glaube auf Herrn Thomas Kessler - zurückgeht. Es ist ein Mittel, das von der Gesetzgebung her gut ist, auch vertragsrechtlich gut ist, aber heute gesetzlich zu wenig präzise gefasst ist. Wir teilen hier die Auffassung der Initianten.

2. Die Missachtung der schulischen Pflichten oder, allgemeiner gesagt, die Verweigerung der Integrationsbemühungen: [PAGE 234] Man kann sagen, mit der geltenden Gesetzgebung, Artikel 58a des Ausländergesetzes, sei das ja abgedeckt. Die Verwaltung hat in der Kommission ausgeführt, dass in Artikel 58a ja erwähnt sei, dass die "Werte der Bundesverfassung" eingehalten werden müssten - die "Werte der Bundesverfassung". Aber wenn wir von konkreter schulischer Integration oder eben bewusster und absichtlicher Nichtintegration sprechen, ist die Anrufung der Werte der Bundesverfassung schon etwas wolkig. Die Initianten der Standesinitiative St. Gallen möchten hier zu Recht eine Präzisierung.

3. Die strafrechtlichen Gründe: Es ist so, dass in der Zwischenzeit, also nach Lancierung der Standesinitiative, die strafrechtliche Landesverweisung wieder eingeführt worden ist. Aber die strafrechtliche Landesverweisung, die wir heute kennen, deckt eben den Fall der Kumulierung von kleineren, leichteren Straftaten nicht ab, insbesondere - das ist das Anliegen der Standesinitiative -, wenn sich wiederholte kleine strafrechtliche Verstösse, Nichtintegration im schulischen Bereich und, ich komme noch darauf, die Sozialhilfefrage kumulieren. Hier gehen die Initianten zu Recht davon aus, dass noch ein Handlungsbedarf besteht und auch eine Handlungsfreiheit der Gerichte, die durchaus gesetzlich ausgefüllt werden müsste.

4. Die Sozialhilfe: Wir haben das mit der Gesetzgebung in der Wintersession an sich geregelt, das hat der Kommissionssprecher richtig gesagt, Artikel 63 Absatz 2 ist gestrichen worden. Nur, was bedeutet das heute? Wir haben heute eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, die so eine Sozialhilfegrenze, einen Schwellenwert von etwa 80 000 Franken festgelegt hat. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass das nicht dogmatisch zu verstehen sei, sondern dass man insbesondere den Einzelfall prüfen müsse. Die Einzelfälle - das ist nun wieder das St. Galler Anliegen - können eben schon kategorisiert werden. Es hängt davon ab, wieso jemand Sozialhilfe bezieht, wie lange er hier gearbeitet hat, welche Zukunftsaussichten bestehen. Hier wäre der nach Ansicht der Minderheit berechtigte Wunsch, dass der Gesetzgeber diese Kategorisierung vornehmen könnte, mindestens für die wichtigen Eckpunkte, und nicht das gesamte Ermessen den Gerichten und am Schluss dem Bundesgericht überlassen sollte.

5. Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung: Hierzu ist vom Kommissionssprecher zu Recht ausgeführt worden, dass hier eine entsprechende Gesetzesänderung vorgenommen worden ist. Allerdings ist dann von der Verwaltung auch zu Recht ausgeführt worden, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach heutiger Gesetzgebung schon möglich sei. Es ist dann aber in der Kommission gesagt worden, die St. Galler hätten ja die Möglichkeit gehabt, eine Niederlassungsbewilligung im konkreten Fall zu widerrufen. Aber im Kommissionsprotokoll heisst es auch - Herr Präsident, Sie gestatten, dass ich jetzt trotzdem eine Stelle daraus zitiere -: "Ob das Bundesgericht das akzeptiert hätte, ist eine andere Frage." Das heisst - und da treffe ich mich wieder mit der Standesinitiative St. Gallen -, dass es am Gesetzgeber liegt, den heute ganz erheblichen, grossen Ermessensspielraum der Gerichte wenigstens auf gewisse Eckpunkte einzuschränken, damit die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land wissen, was in diesem Bereich gilt. Wenn Sie zudem den allerletzten Satz der Begründung der Standesinitiative lesen - es sind eben nicht nur die Bürgerinnen und Bürger gemeint -, so heisst es dort: "Eine klare Gesetzgebung ist vor allem auch im Interesse der vielen integrations- und anpassungswilligen Ausländerinnen und Ausländer angezeigt." [GZ]

Ich bitte Sie, der Standesinitiative Folge zu geben.