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Germann Hannes · Ständerat · 2017-03-15

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-15

Wortprotokoll

Ich habe hier eine Frage, welche die Einschränkungen betrifft, welche mit Artikel 41 gemacht werden; in Absatz 2 steht ja: "Als Luftfahrthindernisse gelten Bauten, Anlagen und Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können." Kann mir jemand darüber Auskunft geben, was unter "Anlagen und Pflanzen" zu verstehen ist?

Vonseiten der mir nahestehenden Gemüsebranche habe ich vernommen, dass man Befürchtungen hegt wegen der Gewächshäuser, die aufgrund allfälliger Blendwirkung möglicherweise störend sein könnten. Natürlich sind ausgerechnet in den Anflugschneisen von Dübendorf, aber auch von Zürich-Kloten wichtige Betriebe angesiedelt. Diesen Leuten muss ich ja sagen können, ob sie umsiedeln müssen oder künftig nicht mehr expandieren können, wenn sie betriebswirtschaftlichen Bedarf haben sollten. Ich fände das etwas seltsam, habe ich doch feststellen können, dass sich in den Niederlanden und in Belgien, wo es riesige derartige Anlagen gibt, der Flugverkehr dadurch offensichtlich nicht behindert fühlt. Ich weiss nicht, ob die Elektronik der heutigen Zeit nicht tatsächlich in der Lage ist, ein Gewächshaus zu überfliegen, das in mehreren Hundert Metern Entfernung am Boden liegt. Ich bitte hier um Klärung.