Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-15
Wortprotokoll
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen heute, entgegen dem Antrag des Initianten an der Bestrafung der Veröffentlichung von geheimen amtlichen Verhandlungen festzuhalten. Allerdings möchte Ihre Kommission für Rechtsfragen den Wortlaut von Artikel 293 StGB leicht anpassen, damit er in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht.
Der Bundesrat begrüsst die Beibehaltung von Artikel 293 StGB. Diese Bestimmung ist wichtig, weil sie die Tätigkeit der Legislativ-, Exekutiv- und Justizbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden schützt. Sie gewährleistet deren effektive und unabhängige Arbeit, dient aber auch Privatpersonen, die an Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beteiligt sind, indem eben eine schädliche Verbreitung von geheimen Informationen unterbunden wird. Wir sollten nie vergessen, dass es bei diesem Artikel eben auch um den Schutz von Privatpersonen geht.
Die Kommission beantragt, Artikel 293 mit zwei Änderungen zu versehen. Auf der einen Seite geht es um die Präzisierung, dass die Tat straflos bleibt, wenn das Veröffentlichungsinteresse stärker gewogen hat als das Geheimhaltungsinteresse. Auf der anderen Seite ersetzt die Kommission die fakultative Strafbefreiung gemäss geltendem Recht durch die Straflosigkeit: Anstatt die beschuldigte Person der [PAGE 438] betreffenden Tat schuldig zu sprechen und dann auf eine Strafe zu verzichten, wird das Gericht die Handlung der Person folglich für nicht strafbar erklären und demnach ebenfalls keine Strafe erlassen.
Mit den beantragten Änderungen wird der Wortlaut der Bestimmung nun eigentlich in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich einer EMRK-konformen strafrechtlichen Ahndung der Veröffentlichung von Geheimnissen gebracht. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum geltenden Artikel 293 StGB, die ebenfalls der EMRK entspricht, es bereits ermöglicht bzw. die Gerichte sogar verpflichtet, eine Interessenabwägung vorzunehmen.
In diesem Sinne kann der Bundesrat die von Ihrer Kommission beantragten Änderungen unterstützen.