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Hess Hans · Ständerat · 2002-03-18

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-18

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, meinen Vorstoss als Motion zu überweisen. Ich mache damit eigentlich nichts Besonderes. In seiner Stellungnahme sagt der Bundesrat zu Ziffer 1: "Vor dem Hintergrund der bald zehnjährigen praktischen Erfahrung mit dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) erscheint eine Lockerung der strengen Regelung durch den Gesetzgeber wünschenswert, um damit berechtigten Anliegen der Praxis entgegenzukommen. Die Änderung von Artikel 48 BGBB könnte unter Umständen noch in die Vorlage 'Agrarpolitik 2007' eingefügt werden." Das zeigt, dass der Bundesrat an sich sieht, dass Handlungsbedarf gegeben ist. Ich betone: Es geht nicht um die Aufhebung, sondern um eine formelle Änderung des Vorkaufsrechtes. Es muss das konkrete Veräusserungsgeschäft vorliegen, nur dann kann man vorgängig verzichten.

Bei den Ziffern 2 bis 6 der Motion geht es lediglich um die Konkretisierung bzw. um die Ergänzung des bisherigen Rechtes, und zwar, weil die Praxis gezeigt hat, dass bei diesen Fällen im Gesetz keine oder eine unvollständige Regelung enthalten ist.

Bei Ziffer 2 geht es darum, dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass es innerhalb der Bauzone auch landwirtschaftliche Grundstücke geben kann. Nachdem ausserhalb der Bauzonen Arrondierungen möglich und auch recht häufig sind, sollte für Arrondierungen von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb der Bauzone eine einheitliche Regelung geschaffen werden. Auch hier hat der Gesetzgeber übersehen, dass ein Tatbestand, ein Sachverhalt vorliegen kann, an den man beim Gesetzerlass offenbar nicht gedacht hat.

Bei Ziffer 3 ist es eigentlich dasselbe. Dort ist ein Vergleich vorgesehen, den es in der Praxis gar nicht gibt, weil es an entsprechenden Vergleichen im vergleichbaren Raum fehlt. Wenn irgendwo ein Grundstück verkauft wird, ist es nicht möglich zu sagen: Vergleichsweise hat das letzte Grundstück so und so viel gegolten, also gilt dieses jetzt auch so und so viel. Denn der Handel mit vergleichbaren Grundstücken ist selten. Da wäre es möglich zu sagen: Die amtliche Verkehrswertschatzung für Gebäude und Anlagen ist herbeizuziehen, dann hat man eine ganz klare Ausgangslage.

Bei den Ziffern 4 bis 6 kann ich mich so kurz halten, wie es der Bundesrat macht. Wenn wir es der Praxis überlassen, wie das der Bundesrat vorschlägt, obwohl offenbar Handlungsbedarf gegeben ist, haben wir in der Schweiz am Schluss 26 Lösungen. Das kann ja nicht der Sinn sein. Der Gesetzgeber sollte sagen: So geht es. Alle wären im Grunde genommen glücklich, denn dann hätte man eine klare Ausgangslage. Ich verlange mit meiner Motion nichts Besonderes, nichts Aussergewöhnliches: eine Anpassung an die Praxis. Das wäre im Rahmen der "Agrarpolitik 2007" wünschenswert und auch möglich.

Daher bitte ich Sie um Überweisung meiner Motion.