Lexipedia

Schmid Carlo · Ständerat · 2002-03-19

Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-19

Wortprotokoll

Zu Artikel 7 Absatz 3 eine Bemerkung. Hier heisst es: "Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich." Das heisst für mich auch, dass der Beirat seine Empfehlungen nicht zu veröffentlichen hat und nicht veröffentlichen darf, sondern dass er seine Empfehlungen ausschliesslich als Hilfsorgan der Gerichtskommission oder der Richterkommission vorzulegen hat. Denn, im anderen Fall, können genau jene beiden kritischen Punkte entstehen, auf die ich im Dezember hingewiesen habe: Entweder fühlt sich die Richterwahlkommission präjudiziert durch einen öffentlich aufgebauten Druck der Veröffentlichungen der Empfehlungen durch den Beirat und hat damit die innere Freiheit nicht mehr, so zu beantragen, wie sie es sollte. Oder aber sie wahrt sich ihre Freiheit, folgt nicht den Empfehlungen [PAGE 205] des Beirates und bewirkt damit Spannungen zwischen dem Beirat und der Richterwahlkommission, die dann öffentlich ausgetragen werden.

Ich halte beides für nicht sachdienlich und gehe daher davon aus, dass Folgendes klar ist: Die Empfehlungen, auch das Begleitschreiben und die Begleitmotivation sind ausschliesslich zur Kenntnis der parlamentarischen Richterwahlkommission bestimmt und nicht für die Öffentlichkeit.