Escher Rolf · Ständerat · 2002-03-19
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-19
Wortprotokoll
Erlauben Sie eine Vorbemerkung: In der Debatte über dieses Geschäft in der Wintersession 2001 hatte ich ein ungutes Gefühl. Ich hatte vorerst das Gefühl, dass man unterschiedliche grundsätzliche Auffassungen übergehen wollte, dass man zeigen wollte, wer das Sagen hat, dass man einen Deutschschweizer Staat bauen wollte. In diesem Sinne waren die Anweisungen an Ihre Kommission für Rechtsfragen formell äusserst eng. Sie liessen kaum Spielraum. Ich habe mich deshalb in der Debatte auch dagegen gewehrt.
Die Kommission war dann aber doch froh über die Intervention von Kollege Wicki in der Debatte. Dieser hatte die Kommission aufgefordert, sich den notwendigen Freiraum [PAGE 197] vorzubehalten und die einzelnen Elemente der Rückweisung nicht wörtlich nachvollziehen zu wollen. Das hat die Kommission auch getan; ich bin überzeugt, dass sie Ihnen - alles in allem genommen - eine vernünftige, ausgewogene Lösung vorlegt. Es ist eine Lösung, welche versucht, die verschiedenen grundsätzlichen Auffassungen zu berücksichtigen und keine Deutschschweizer Lösung durchzusetzen.
Welches ist nun der Unterschied zwischen der Auffassung der Mehrheit und jener der Minderheit? Als Sie die Fahne ein erstes Mal überflogen haben, haben Sie wohl den Eindruck erhalten, dass Mehrheit und Minderheit völlig andere Lösungen vorschlagen. Dem ist nicht so. Mehrheit und Minderheit haben die gleiche Grundauffassung; sie sehen den gleichen Aufbau, die gleiche Organisation, die gleichen Organe vor, nämlich die parlamentarische Gerichtskommission und ihr Hilfsorgan, den Beirat. Mehrheit und Minderheit sind sich einig in Bezug auf die Tätigkeit dieser Organe, was die Wahlvorbereitung betrifft. Ein Unterschied besteht einzig in Bezug auf die Zuweisung der Aufsicht über die Bundesgerichte. Die Mehrheit will diese Aufsicht - mindestens vorläufig - bei den Geschäftsprüfungskommissionen belassen, und die Minderheit möchte sie unverzüglich der Gerichtskommission zuweisen. Das ist der Unterschied.
Warum ist diese Aufsicht über die Gerichte nach unserer Ansicht der Gerichtskommission zuzuweisen? Die parlamentarische Aufsicht über die Gerichte einerseits und die Verwaltung andererseits ist nicht ein und dasselbe. Die Aufsicht über die Gerichte unterscheidet sich von der Aufsicht über die Verwaltung; es ist eine besondere Art der Aufsicht, es ist eine Aufsicht sui generis. Die Aufsicht über die Gerichte ist eine begleitende, eine unterstützende Aufsicht. Die Aufsicht über die Gerichte ist wohl auch, aber weniger, eine hoheitliche Aufsicht. Sie muss die Gewaltentrennung zwischen Parlament und Justiz noch strikter beachten als jene zwischen Parlament und Verwaltung.
Die Autonomie der Justiz ist noch viel intensiver auf Schutz angewiesen als die Autonomie der Exekutive. Diese strikte Gewaltentrennung zwischen Parlament und Justiz und der ausgeprägte Respekt sind Wesensmerkmale des Rechtsstaates. Umgekehrt erhält das Demokratieprinzip, die demokratische Aufsicht, im Verhältnis zwischen Parlament und Regierung mehr Gewicht. Es geht also um den demokratischen Rechtsstaat. Dieser braucht beide Elemente, Demokratie und Rechtsstaat. Aber bei der parlamentarischen Aufsicht werden diese Elemente anders zu gewichten sein - ob es um die Justiz oder um die Exekutive geht.
Die Minderheit ist deshalb der Überzeugung, dass dieser Sorge durch die Zuweisung der Aufsicht an unterschiedliche parlamentarische Kommissionen besser Rechnung getragen wird. Schlussendlich haben die Geschäftsprüfungskommissionen mit der Aufsicht - Sie können auch Oberaufsicht sagen - über Regierung und Verwaltung ein derart riesiges Aufgabenfeld, dass die Aufsicht über die Gerichte, die intensiv und begleitend sein muss, bei den Geschäftsprüfungskommissionen notgedrungen ein stiefmütterliches Dasein gefristet hat und auch in Zukunft fristen würde.
Im Übrigen weise ich noch darauf hin, dass diese Aufsicht auf kantonaler Ebene in sieben Kantonen bei der kantonalen Geschäftsprüfungskommission ist, die Aufsicht über die Gerichte aber in 19 Kantonen nicht der eigentlichen Geschäftsprüfungskommission übertragen ist.
Aus all diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass die Aufsicht über die Gerichte aus dem Aufgabenkreis der Geschäftsprüfungskommissionen herauszulösen und der Gerichtskommission zu übertragen ist.
Die Minderheit wartet nun die Ergebnisse dieser Eintretensdebatte ab und wird sich am Schluss definitiv äussern, ob sie heute auf einem Entscheid beharrt. In der Sache - die Aufsicht der Gerichtskommission zuzuweisen - wäre die Kommission mehrheitsfähig, uneinig ist sie sich aber in Bezug auf den Zeitpunkt und in Bezug auf das Vorgehen.