Vogler Karl · Nationalrat · 2017-05-29
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-05-29
Wortprotokoll
Vor uns liegt das Geschäft 16.072, der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Änderungen von 2012 des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle.
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unece) dient der Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in den Mitgliedstaaten. Umweltpolitik und die Weiterentwicklung des Umweltrechts in Europa bilden wesentliche Aufgaben der Unece. Entsprechend unterzeichneten deren Mitgliedstaaten am 13. November 1979 in Genf das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. Die Schweiz ratifizierte dieses Übereinkommen am 6. Mai 1983. Am 4. August 1983 trat es für die Schweiz in Kraft. In der Folge wurden acht Zusatzprotokolle erarbeitet und in Kraft gesetzt, darunter auch das Protokoll betreffend Schwermetalle, welches die Schweiz am 14. November 2000 ratifizierte und am 29. Dezember 2003 in Kraft setzte. Ziel des Schwermetallprotokolls ist die Verringerung und Überwachung der Emissionen von weiträumig verfrachteten Schwermetallen, insbesondere von Blei, Cadmium und Quecksilber. Diese Schwermetalle haben die Eigenschaft, dass sie sich in den Nahrungsketten und den Ökosystemen anreichern, kaum eliminiert werden können und für Mensch und Umwelt höchst schädlich sind.
Das Schwermetallprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien unter anderem dazu, bei den entsprechenden Emissionsquellen die besten verfügbaren Techniken zur Reduktion anzuwenden und Emissionsgrenzwerte für grössere ortsfeste Quellen festzulegen. Was die Schweiz betrifft, so setzte sie die Verpflichtungen aus dem Protokoll insbesondere in der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 und in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 um.
Seit dem Jahre 1990 sind denn die Schwermetallemissionen in der Schweiz und in den Nachbarstaaten erheblich zurückgegangen. Es gilt aber weiterhin das Vorsorgeprinzip als effizienteste und günstigste Umweltschutzmassnahme. Wegen ihrer Giftigkeit müssen die Schwermetalle, soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar, in der Umwelt möglichst begrenzt werden. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls überprüften deshalb die Vertragsstaaten, ob die im Schwermetallprotokoll festgelegten Verpflichtungen heute noch ausreichend und wirksam sind.
Die Überprüfung und die Verhandlungen führten in der Folge zu verschiedenen Änderungen des Protokolls und der Anhänge, weshalb wir über den heute vorliegenden Bundesbeschluss zu entscheiden haben. Der Bundesrat revidierte bereits im Jahre 2015 die in diesem Zusammenhang relevante Luftreinhalte-Verordnung und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Mit diesen Revisionen entspricht das materielle Umweltrecht der Schweiz den Anforderungen des Schwermetallprotokolls. Weitere Anpassungen im nationalen Recht sind nicht notwendig.
Kurz zur Bedeutung dieser Vorlage: Die Schweiz hat ein erhebliches Interesse an einem wirksamen Übereinkommen zur Begrenzung der Luftverschmutzung in Europa; dies, weil sie unmittelbar von Emissionen aus anderen Ländern betroffen ist. Entsprechend ist die Revision des Protokolls zu begrüssen.
Kurz zur Kommissionsarbeit: Ihre Kommission hat das Geschäft an ihrer letzten Sitzung vom 24./25. April 2017 beraten. Das Geschäft löste in der Kommission nur wenige Fragen und keine eigentliche Diskussion aus; dies, weil - ich habe es gesagt - kein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die Schweiz besteht und die Umsetzung des revidierten Protokolls weder beim Bund noch bei den Kantonen zusätzliche personelle oder finanzielle Verpflichtungen nach sich zieht. Andererseits hat das revidierte Protokoll positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung und die Belastung unserer Ökosysteme.
Eintreten auf das Geschäft wurde ohne Gegenantrag beschlossen. In der Gesamtabstimmung stimmte Ihre Kommission dem Bundesbeschluss mit 18 zu 0 Stimmen, das heisst einstimmig, zu. Entsprechendes beantrage ich Ihnen namens Ihrer Kommission ebenfalls.