Abate Fabio · Ständerat · 2017-05-29
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-05-29
Wortprotokoll
Am 30. September 2011 hat Nationalrat Josef Lang die parlamentarische Initiative 11.489, "Aufhebung von Artikel 293 StGB", eingereicht. Nach Absatz 1 dieses Artikels wird mit Busse bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt. Die Tat ist strafbar, wenn sie mit Wissen und Willen ausgeführt wurde. Nach Absatz 3 kann der Richter von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.
Der Initiant ist der Auffassung, dass Artikel 293 StGB in Widerspruch zu Artikel 10 EMRK betreffend die Meinungsäusserungsfreiheit steht. Es gibt hierzu auch einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Es ging um die Veröffentlichung, und zwar durch einen Journalisten, von Anhörungsprotokollen und von Briefen, die ein Beschuldigter im Strafverfahren an den Richter geschrieben [PAGE 314] hatte. Das durch Artikel 293 StGB geschützte Rechtsgut ist in erster Linie der Prozess der Meinungsbildung der Behörde. Dieser soll vor Störungen von aussen bewahrt werden. Die Mitglieder einer Regierung, Verwaltung oder Gerichtsbehörde müssen im Rahmen dieses Prozesses frei Fragen stellen und Kritik usw. äussern können. Artikel 293 geht vom Begriff des formellen Geheimnisses aus. Als geheim gelten Informationen, die durch das Gesetz oder durch Beschluss einer Behörde als geheim erklärt worden sind.
Am 13. November 2014 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen Vorentwurf mit zwei Varianten zur Änderung der Norm angenommen. Die erste Variante ist eine Umformulierung, die zweite Variante sieht die endgültige Streichung von Artikel 293 vor. Zu diesem Vorentwurf wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Im Besitz der Ergebnisse hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates der Variante für eine Anpassung der Norm zugestimmt, sich also gegen deren Streichung ausgesprochen. Das entspricht auch der Meinung der Kantone.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom Entscheid der Kommission Kenntnis genommen, ohne einen Antrag zu stellen. Zusätzlich hat derselbe Bundesrat betont, dass mit der Änderung von Artikel 293 StGB der Wortlaut der Bestimmung selbst zudem in Einklang gebracht wird mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich der EMRK-konformen strafrechtlichen Ahndung der Veröffentlichung von Geheimnissen.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 15. März dieses Jahres behandelt und dem Antrag der Kommission zugestimmt, indem er die erste Variante angenommen hat.
Unsere Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Dann haben wir dieselbe Vorlage aber kritisch überprüft. Es sind Zweifel in Bezug auf die beschlossene Variante mit der neuen Formulierung geäussert worden. Die Abschaffung der Norm war im Zentrum der Überlegungen und der Diskussionen.
Wir haben bestätigt, dass das geschützte Rechtsgut in erster Linie der Prozess der Meinungsbildung der Behörde ist. Der Prozess dieser Meinungsbildung und Entscheidungsfindung innerhalb eines staatlichen Organs soll vor Störungen geschützt werden. Aber wie in einem Teil der Doktrin beschrieben, schützt Artikel 293 in gewisser Weise eine intransparente Verwaltung. Die Norm ist also eine Sonderstrafnorm für Journalisten geworden. Diese werden nach Artikel 293 sanktioniert, während der eigentliche Geheimnisverletzer nicht ermittelt wird. Deswegen wurde in einigen Meinungsäusserungen für die Streichung des Artikels plädiert.
Die Streichung der Norm wäre aber eine Quelle von zusätzlichen Problemen. Der geltende Absatz 3, der dem Gericht die Möglichkeit gibt, von jeglicher Strafe abzusehen, wird mit der vom Nationalrat beschlossenen Variante durch einen Straflosigkeitsgrund ersetzt, und zwar soll die Veröffentlichung des Geheimnisses nicht strafbar sein, wenn ihr kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse entgegengestanden hat. Diese Bestimmung zwingt die Strafverfolgungsbehörde, entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine ersatzlose Streichung der Norm würde ein Problem betreffend die Respektierung der Prinzipien der Artikel 6 und 8 der EMRK verursachen. Trotz der Änderung von Absatz 3 dient diese strafrechtliche Bestimmung weiterhin dem Schutz der Behördentätigkeit und des behördlichen Meinungsbildungsprozesses.
Die Kommission hat mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung der Variante des Nationalrates zugestimmt.