Engler Stefan · Ständerat · 2017-05-29
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2017-05-29
Wortprotokoll
Anknüpfend an das Votum von Kollege Janiak und im Nichtwissen, ob Frau Bundesrätin Sommaruga an ihrer ursprünglichen Fassung von Artikel 1 festhalten wird, möchte ich doch Folgendes betonen: Es ist wichtig, dass wir diese zwei Tatbestände, die an und für sich nichts miteinander zu tun haben, auseinanderhalten. Die Gewinnspiele zur Verkaufsförderung betreffen nicht nur den Detailhandel, sie betreffen beispielsweise auch die Rhätische Bahn. Die Rhätische Bahn führt ebenfalls Gewinnspiele zur Verkaufsförderung durch und will wissen, ob sie das in Zukunft noch tun darf oder nicht. Genau gleich gilt dies für weite Teile des Gewerbes für Dienstleistungen wie für Produkte. Wenn jetzt meist vom Detailhandel die Rede ist, dann nur deshalb, weil Gewinnspiele dort am häufigsten vorkommen.
Die bundesrätliche Lösung war von Anfang an insofern krank, als sie unbestimmte Rechtsbegriffe formulierte, die keine Antworten auf die Frage gaben, die sich in der Praxis stellt, nämlich: Wann gilt eine Teilnahme als Gratisteilnahme? Insofern hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hier zu einer Klärung beigetragen, indem sie Litera d von Artikel 1 Absatz 2 aufgeschlüsselt und die zwei darunterfallenden Themen beim Namen genannt hat: In Litera dbis geht es um die kurzzeitig durchgeführten echten Gewinnspiele zur Verkaufsförderung. Ich bin froh, dass Kollege Dittli diese Bestimmung unverändert zu übernehmen bereit ist. In Litera d geht es um die Medienunternehmen, die in der Vergangenheit auch solche Gewinnspiele angeboten haben. In der [PAGE 320] Kommission war man der Meinung, dass das im bisherigen Rahmen auch in Zukunft möglich sein soll. Es bestand in der Kommission keine Absicht, weiter gehen und Tür und Tor für Lotterien und Geschicklichkeitsspiele öffnen zu wollen, unkontrollierbar und weit weg von der verfassungsmässigen Vorgabe.
Ich möchte meine Kolleginnen und Kollegen bitten, sollte der Bundesrat an der ursprünglichen Fassung festhalten und das Ganze wieder zusammennehmen wollen, an dieser Trennung festzuhalten und Artikel 1 Absatz 2 Litera d zumindest in der Fassung gemäss dem Einzelantrag Dittli zu beschliessen.