Leuthard Doris · Bundesrat · 2017-05-29
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2017-05-29
Wortprotokoll
Ich beginne auch mit Artikel 4 Absatz 3, wo Sie eine Mehrheit und eine Minderheit Bäumle haben. Dies gilt auch für Artikel 16 Absätze 1 und 7. Ich bitte Sie klar, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen.
Die Frage, wie aufwendig das Verfahren für solche Leitungen sein darf, ist selbstverständlich gerechtfertigt. Ich denke, der Ständerat hatte eine gute Idee, aber sie war eben [PAGE 753] nicht durchdacht. Heute hat das Eidgenössische Starkstrominspektorat etwa 7100 solcher Plangenehmigungsgesuche pro Jahr. 80 Prozent davon werden heute schon im vereinfachten Verfahren abgewickelt. Das ordentliche Verfahren findet also lediglich in 1400 Fällen im Jahr statt. Wir unterscheiden dabei nicht, ob es sich um Stark- oder Schwachstrom handelt, sondern ein solches Plangenehmigungsverfahren ist spannungsunabhängig durchzuführen. Und die Ausnahmen, die wir heute noch haben, möchten wir hier bereinigen.
Der Ständerat und die Minderheit Bäumle übersehen, dass mit dem Plangenehmigungsverfahren auch das Enteignungsrecht verbunden ist, welches ebenfalls gestrichen würde, wenn man das Plangenehmigungsverfahren für Schwachstromanlagen streichen würde. Wir haben hier in Artikel 43 des Elektrizitätsgesetzes eben auch die Bestimmung, dass der Unternehmung mit dem Entscheid auch das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zufällt. Wenn das wegfiele, dann müsste neu irgendein separates Verfahren für nötige Enteignungen durchgeführt werden. Der Effekt wäre Mehraufwand; das wäre komplizierter und somit nicht zielführend. Die Kantone haben sich ausdrücklich auch deshalb gegen die Version des Ständerates gewendet, weil man, auch wenn das Plangenehmigungsverfahren wegfallen würde, raumplanerische Verfahren definieren müsste. Diese wären dann von den Kantonen durchzuführen. Also auch für die Kantone wäre es nicht weniger Aufwand, sondern mehr. Dann bestünde noch das Risiko, dass man 26 unterschiedliche Verfahren für solche Stromleitungen hätte.
Deshalb meinen wir, man sollte es bei der heutigen Situation belassen. Wir sagen Ja zur Pflicht eines Plangenehmigungsverfahrens, aber es müssen Ausnahmen definiert werden zwecks Beschleunigung der Verfahren, aber auch zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit und Schonung von Schutzgebieten, weil effektiv immer wieder Leitungen durch Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, durch Gewässerräume oder ausserhalb des raumplanerischen Baurechtes zu liegen kommen.
Bei Artikel 15a bitte ich Sie, der Minderheit Knecht zu folgen. Die Kommissionsmehrheit möchte die Wirkung von Stromdurchleitungsrechten ausdehnen, und zwar rückwirkend für bereits bestehende Dienstbarkeiten. Neu soll mit der Errichtung einer Dienstbarkeit auch das Recht verbunden sein, dass man Daten Dritter, Telekommunikationsdaten, durchleiten darf. Aber erstens haben wir Rückgriffe in unserem Recht eigentlich nicht gern; sie sind in der Regel sogar verboten. Zweitens würde man hier die Entschädigungsfrage nicht lösen. Wenn ein dienstbarkeitsbelasteter Eigentümer dem Durchleitungsberechtigten neu auch noch ohne Entgelt die Datendurchleitung zur Verfügung stellen müsste, dann erhielte er dafür ja keine Entschädigung. Das ist ungerecht und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie. Ich muss auch darauf hinweisen, dass sich bei solchen Leitungsrechten, etwa in der Fernmeldedienstgesetzgebung, die Swisscom beispielsweise das Enteignungsrecht erteilen lassen muss. Es ist nicht einfach schon dabei, wenn man das Durchleitungsrecht verhängt. Insofern glauben wir, dass der Antrag der Mehrheit zwar für die Verwaltung zu weniger Aufwand führen würde, rechtlich aber doch ziemlich problematisch wäre.
Bei Artikel 15b geht es um die Grundsatzfrage, was wir jetzt bei der obersten Spannungsebene machen: Sollen wir eine Kann-Formulierung - "... kann als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt werden" - ins Gesetz schreiben? Oder soll, wie es die Minderheit Wasserfallen will, die Freileitung die Regel sein?
Ich bitte Sie, der Mehrheit und damit Ständerat und Bundesrat zu folgen. Natürlich kann man diese Regel der Freileitung ins Gesetz schreiben. Aber wir hatten nun dreissig, vierzig Jahre lang Probleme mit der Bevölkerung, die eben immer wieder auf die Erdverkabelung auch auf der höchsten Spannungsebene pocht. Die zitierten Rechtsfälle, die genannt wurden, waren gerade deshalb Rechtsfälle, weil man der Bevölkerung nicht von Anfang an transparent gesagt hat, dass man auch verkabeln könnte, dies aber einfach mehr koste bzw. was die Folgen seien. Es wurde zu Recht gesagt, dass eine Erdverkabelung nicht einfach ein Röhrchen ist; es ist ebenfalls ein ziemlich grosser Eingriff in die Landschaft. Es kann sich deshalb manchmal auch aus Landschaftsschutzgründen aufdrängen, nicht zu verkabeln. Mit der Kann-Formulierung lassen wir das offen, und die betroffene Bevölkerung kann in Kenntnis der Kosten und der Auswirkungen auf die Umwelt und Landschaft im Einzelfall die Varianten prüfen.
In Artikel 15c geht es um den Mehrkostenfaktor. Ich bitte Sie, sich hier der Mehrheit und damit dem Ständerat anzuschliessen. Die Minderheit I (Imark) fordert, dass dieser Mehrkostenfaktor höchstens 2 betragen würde. Das wäre für den Anfang, wie gesagt, vielleicht durchaus ein gangbarer Weg, aber wir brauchen in der Gesetzgebung ja immer auch "Spatzung". Mit einer Maximalgrenze im Gesetz hätten wir eigentlich eine Einschränkung der Möglichkeit zu verkabeln, und das ist nicht sehr zukunftsorientiert. Die Beschränkung hätten wir vor allem in besiedelten Gebieten und in Berggebieten, wo eine Verkabelung - vielleicht in einer wenig besiedelten Struktur oder in einem Tourismusgebiet - nicht über das Verfahren des Mehrkostenfaktors stattfinden könnte. Auch Naturschutzgebiete wären tendenziell ausgenommen. Der Antrag der Minderheit I würde stattdessen dazu führen, dass dann zunehmend einfach die Ausnahmeregelung von Artikel 15c Absatz 3 Buchstabe a in Anspruch genommen würde. Man würde also darauf ausweichen, dass Dritte finanzieren würden, weil es mehr kosten würde - und dann hätten wir eigentlich keine genügende Flexibilität mehr. Wir meinen deshalb, mit der Lösung des Ständerates haben wir einen gewissen Spielraum, und das Gesetz muss dann nicht bei den ersten Effekten angepasst werden.
Der Antrag der Minderheit II (Semadeni) ist aus unserer Sicht auch abzulehnen. Das Anliegen dieses Antrages ist die Berücksichtigung der Energieverluste beim Vergleich der Kosten zwischen Freileitung und Kabel. Das Anliegen ist grundsätzlich berechtigt, es wird durch die vorgeschlagene Lösung des Bundesrates und des Ständerates jedoch vollkommen abgedeckt. Artikel 15c Absatz 1 sowie die Botschaft stellen zur Ausgestaltung der Berechnungsmethode explizit auf einen Gesamtkostenvergleich ab, also auf Investition und Betriebskosten, und die Betriebskosten umfassen natürlich auch die Kosten für Energieverluste. Die eigentliche Berechnungsmethode für den Vergleich der Kosten ist Verordnungsmaterie, aber wir werden das in diesem Sinne auch noch präzisieren.
Auch das Anliegen der Minderheit III (Imark) ist durch die Version des Bundesrates und des Ständerates abgedeckt und bringt keinen Mehrwert, wohl aber mehr Aufwand. Die Verkabelungen in den Verteilnetzen sind erprobt, sie stellen heute keine grossen technischen Herausforderungen mehr dar und sind auch keine Herausforderung für die Versorgungssicherheit. Die Annahme dieses Antrages würde vor allem viel Aufwand bedeuten, weil man dann Daten von allen rund 700 Netzbetreibern erheben, auswerten und ständig anpassen müsste. Zudem würden dann auch Redundanzen zur Elcom geschaffen. Insofern möchten wir das nicht.
Zu Artikel 15c Absatz 3 liegt der Antrag der Minderheit Girod vor. Es ist hier eine sehr schwierige Entscheidung. Mit der Minderheit Girod sagt man, dass grundsätzlich immer der Mehrkostenfaktor erfüllt sein muss und dass es keine Ausnahmen gibt. Der Ständerat hat hier eine kleine Tür geöffnet, indem er sagt, dass man im Einzelfall trotzdem einmal eine Erdverkabelung vornehmen kann, wenn ein Dritter die überschreitenden Kosten trägt. Es gibt hier effektiv zwei Elemente. Wenn es hier eine Differenz gibt, dann ist das sowieso gut, weil man es nochmals studieren kann. Wenn eine Region jetzt eine Erdverkabelung möchte, aber vielleicht halt bei einem Mehrkostenfaktor von 3,2, also leicht über dem Faktor 3, liegt, dann ist es schon auch problematisch, wenn sie einen Investor hat bzw. die Gemeinde selber sagt, dass sie die zusätzlichen Kosten übernimmt, da es ihr so wichtig ist, dass sie diese Verkabelung erhält. Das ist zwar zu überdenken, es gibt aber folgende Gefahr: Wenn eine Region dann eine solche Lösung findet, weil sie genügend Geld hat oder es einen Netzbetreiber gibt, der genug Geld hat, eine andere Region das aber nicht hat, dann kann das auch zu regionalen Ungleichheiten führen. Wer ist dieser Dritte? Wie können wir [PAGE 754] sicherstellen, wenn er solche Mehrkosten übernehmen würde, dass er das dann tatsächlich auch tut? Das sind schon auch Fragen, die noch zu klären sind. Wir verstehen das Anliegen des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission, meinen aber einfach, dass wir das dann nochmals studieren müssten.
Der Einzelantrag Guhl zu Artikel 15d ist richtig. Wir würden ihn auch unterstützen, er ist eine Präzisierung.
Zum Antrag der Minderheit Bäumle zu Artikel 16 habe ich mich schon in Zusammenhang mit Artikel 4 geäussert.
Zum Antrag der Minderheit Semadeni zu Artikel 16g: Hier bitte ich Sie auch, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Es geht hier um die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, welche zu manchen Vorhaben tatsächlich ein Gutachten abzugeben hat. Man will neu eine Frist von drei Monaten einführen. Wir alle kennen solche Fristen, von Gerichten und Behörden gesetzte Ordnungsfristen. Es ist in der Regel nicht so, dass sie nicht eingehalten werden, aber sie hier nicht auch noch mit einer Folge zu versehen ist nicht klug. Eine Frist ins Gesetz zu schreiben, ohne zu sagen, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird, macht eigentlich keinen Sinn. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission hat zum Teil sehr, sehr komplexe Verfahren. Das braucht im Einzelfall vielleicht mal mehr als drei Monate. Wir meinen, es bringt nicht sehr viele Vorteile, wenn man hier die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission noch speziell an die Kandare nimmt.
Voilà. Wir bitten Sie deshalb, meistens der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.