Knecht Hansjörg · Nationalrat · 2017-05-29
Knecht Hansjörg · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-05-29
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Kommission hat in Artikel 15a die Absätze 2 und 3 eingefügt. Absatz 2 lautet: "Mit der Errichtung einer Dienstbarkeit, welche den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen gemäss Absatz 1 zum Gegenstand hat, wird auch das Recht, das Grundstück für die Durchleitung von Daten Dritter zu nutzen, erteilt." Ich bitte Sie jedoch, meine starke Minderheit zu unterstützen, die Absätze 2 und 3 zu streichen und damit das Eigentumsrecht zu stärken. Bei der nun vorgeschlagenen Regelung geht es nämlich um die Einräumung eines Rechts zur Datendurchleitung.
In Bezug auf die Eigentumsrechte ist diese Bestimmung fragwürdig, zumal der Eingriff gemäss Absatz 3 sogar rückwirkend gilt. Die vorgesehenen Regelungen verändern die Verhandlungsposition zuungunsten der Grundeigentümer. Dieses Durchleitungsrecht verkleinert den Verhandlungsspielraum und schafft sogar noch Widersprüche zum geltenden Fernmeldegesetz. Das Enteignungsrecht steht den Fernmeldedienstanbietern dabei nicht von Gesetzes wegen zu. Bei einer Durchleitung muss ihnen zuerst das Eigentumsrecht durch einen Entscheid des Bundes übertragen werden. Mit den hier vorgeschlagenen Absätzen gäbe es Differenzen zwischen dem Fernmeldewesen und dem Elektrizitätsbereich. So ist es auch verständlich, dass das Bundesgericht heute aufgrund des Rechts einer Elektrizitätsfirma, eine elektrische Leitung durch ein Grundstück ziehen zu dürfen, kein Recht erkennen kann, automatisch Daten von Dritten darüber zu übertragen. Dies verlange, so heisst es, nach einem neuen Vertrag oder einer Vertragsanpassung mit dem entsprechenden Grundeigentümer. Es gelte dabei das Fernmeldegesetz, was auch sachlogisch ist. Mit den hier zur Diskussion stehenden Absätzen würde eine Ungleichbehandlung zwischen Stromnetzbetreibern und Fernmeldedienstanbietern geschaffen.
Daher bitte ich Sie auch im Sinne der gesetzlichen Konsistenz, diese Passagen wieder zu streichen.
Ich äussere mich auch zum Antrag der Minderheit I (Imark). Der Mehrkostenfaktor ist im Entwurf des Bundesrates mit höchstens 3,0 sehr hoch angesetzt. Die entstehenden hohen Zusatzkosten - in der Kommission war die Rede von rund 7 Milliarden Franken - werden vom nationalen Netzbetreiber letztendlich auf die Strombezüger abgewälzt. Der Bundesrat wird voraussichtlich mit einem Mehrkostenfaktor zwischen 1,5 und 2 in der Verordnung starten. Also macht es wenig Sinn, wenn der Gesetzgeber überbordet und einen Faktor von 3,0 ins Gesetz schreibt.
Ein weiterer Nachteil der Verkabelung ist, dass diese nicht etwa in ein kleines Röhrchen zu liegen kommt, sondern in einen grossen, zwei Meter breiten, tiefen Schacht. Es muss also eine entsprechende Baute erstellt werden. Mitarbeiter und Kontrolleure müssen jederzeit Zugang zum Schacht haben, falls irgendetwas an der Leitung nicht in Ordnung ist. Darum braucht es nebst der Leitung auch Schächte, um allfällige Reparaturarbeiten ausführen zu können.
Zum Antrag der Minderheit III (Imark) äussere ich mich wie folgt: Bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors müssen die Auswirkungen des Verkabelungsgrads auf das Betriebsverhalten der Netze berücksichtigt werden. Ein häufiger Wechsel zwischen Kabel und Freileitung im Streckenverlauf wirkt sich ungünstig auf den Netzbetrieb aus. Zwar sind Kabel im Vergleich zu Freileitungen weniger anfällig für Störungen, welche durch Ausseneinwirkungen verursacht werden. Hingegen steigen im Störungsfall bei vermehrter Erdverkabelung die Wiederversorgungszeiten, da der Zugang zu den Leitungen schwieriger ist und die Behebung von Störungen somit mehr Zeit in Anspruch nimmt. Es ist in Absatz 2 deshalb eine entsprechende Ergänzung nötig.