Knecht Hansjörg · Nationalrat · 2017-05-29
Knecht Hansjörg · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-05-29
Wortprotokoll
In der Detailberatung des ersten Blocks, in dem es um das Elektrizitätsgesetz geht, unterstützt die SVP-Fraktion bei Artikel 4 Absatz 3 die Minderheit Bäumle. Dasselbe gilt für Artikel 16 Absätze 1 und 7.
Für uns ist klar, dass wir nicht alle Akteure über denselben Kamm scheren wollen. Standardisierte Kleinbauten, das heisst kleinere Netzprojekte, sollten vom Plangenehmigungsverfahren befreit werden. Insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene stellt das Plangenehmigungsverfahren eine bürokratische Hürde dar, die aufwendig und kostspielig ist. Natürlich unter Einhaltung der technischen Sicherheitsvorgaben und der üblichen gesetzlichen Vorschriften kann aus unserer Sicht auf diese zusätzlichen Regulierungen verzichtet werden.
Bei Artikel 15a bitte ich Sie, meine eigene Minderheit zu unterstützen und den äusserst knappen Entscheid der Kommission, der durch Stichentscheid des Präsidenten entstand, zu korrigieren. Wir möchten hier das Eigentumsrecht hochhalten, keine Ungleichbehandlung schaffen und keine rückwirkenden Eingriffe legitimieren.
Auch bei Artikel 15b, in dem es darum geht, ob die Leitungen der höchsten Netzebene als Freileitungen oder Erdkabel ausgeführt werden, empfehlen wir, den sehr knappen Entscheid der Kommission rückgängig zu machen und der Minderheit Wasserfallen zu folgen. Wir möchten hier eine Konkretisierung. Die Freileitung soll Priorität vor der Erdverkabelung haben, die Kostenfolgen der Erdverkabelung müssen thematisiert werden.
So soll dann weiter bei Artikel 15c der Mehrkostenfaktor tendenziell tief gehalten werden. Der vorgeschlagene Mehrkostenfaktor von 3 ist zu hoch angesetzt. Selbst der Bundesrat wird voraussichtlich mit einem Mehrkostenfaktor zwischen 1,5 und 2 in der Verordnung starten. Gleichzeitig wird die technische Entwicklung sicher dazu führen, dass diese Faktoren eher noch nach unten gehen als nach oben. Von daher ist bei diesem sehr zentralen und strittigen Punkt nicht einsehbar, warum der Gesetzgeber dann die Hürde bei Faktor 3 setzen will. Somit bitten wir Sie, hier der Minderheit I (Imark) zu folgen.
Gleiches gilt für die Minderheit III (Imark), denn in Absatz 2 desselben Artikels 15c braucht es nach unserer Ansicht eine Präzisierung, damit bei der Festsetzung dieses Mehrkostenfaktors die Folgen des Verkabelungsgrades auf das Betriebsverhalten der Netze genügend mit einbezogen werden.
Bei Artikel 15c Absatz 3 unterstützen wir die Kommissionsmehrheit und somit die vom Ständerat vorgeschlagene Teilentschärfung des Problems, dass die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung durch vermehrte Einsprachen gefährdet werden könnten.
Bei Artikel 16g unterstützen wir ebenfalls die Kommissionsmehrheit. Hier geht es darum, dass gestützt auf die Akten des Bundesamtes für Umwelt und die Stellungnahme des jeweiligen Kantons entschieden werden soll, wenn die entsprechenden Kommissionen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz nicht innerhalb der Frist von drei Monaten ein Gutachten einreichen. Damit wären genügend Entscheidungsgrundlagen vorhanden, um auch die Bereiche Natur und Landschaft zu berücksichtigen.