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Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-05-31

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-05-31

Wortprotokoll

Ich war etwas überrascht, als ich auf der Fahne sah, dass die Kommission hier einstimmig entschied, nachdem dieses Thema in der Vernehmlassung doch noch relativ kontrovers diskutiert worden war.

Die heutige Regel ist bekannt: Wer pensioniert wird, kann sich das Kapital auszahlen lassen, er kann eine Rente beziehen, oder er kann eine Mischform wählen. Bundesrat und [PAGE 384] Kommission schlagen jetzt vor, dass dort, wo es um das Obligatorium geht, kein Kapitalbezug mehr möglich ist. Ich erachte eine derart weitgehende Einschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten als unverhältnismässig und lehne sie deshalb ab.

Verstehen Sie mich richtig: Ich finde es notwendig, das System zu optimieren, falsche Anreize zu korrigieren, um hier Kosten einsparen zu können. Auch mich stört es, dass es Leute gibt, die sich das Kapital ausbezahlen lassen, mit dem Geld nicht umgehen können oder nicht wollen und dann später bei der Ergänzungsleistungsstelle landen. Ich bin aber dezidiert der Auffassung, dass dieses Problem etwas grossgeredet wird. Zudem besteht auch die Gefahr, dass mit einem Verbot des Kapitalbezugs die erhofften Einsparungen letztendlich bei Weitem nicht realisiert werden können.

Insgesamt geht die pensionierte Bevölkerung in der Schweiz sehr verantwortungsbewusst mit ihrem Vermögen um. Sie leistet sogar einen positiven Sparbeitrag; das ist auf Seite 7551 der Botschaft zu lesen. Die pensionierte Bevölkerung gibt heute also weniger Geld aus, als sie hat. Wegen relativ weniger schwarzer Schafe die Wahlfreiheit aller Versicherten in diesem Ausmass zu beschränken geht aus meiner Sicht zu weit, umso mehr, als der Nachweis eines eindeutigen Zusammenhangs zwischen dem Kapitalbezug und dem Anstieg der Ergänzungsleistungen fehlt. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft auf Seite 7550, konkrete Aussagen bezüglich der Verwendung der bezogenen Mittel seien nicht möglich. Möglicherweise liegt es gerade daran, dass in der Vernehmlassungsvorlage noch von Einsparungen von Bund und Kantonen zusammen von 38 Millionen Franken die Rede war. In der Botschaft ist nun von 102 Millionen Franken die Rede.

In jedem Fall fällen wir, gestützt auf diese Aussagen, unseren Entscheid in dieser doch relativ wichtigen und einschränkenden Frage auf der Basis von relativ dürftigen Zahlen und Fakten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, das geltende Recht beizubehalten und alternative Massnahmen noch etwas näher anzuschauen. Warum?

Der erste Grund: Die Ursachen des EL-Ausgabenwachstums sind vielfältig. Eine Studie der Universität Luzern zeigt, dass ein Drittel des Kostenwachstums zwischen 2003 und 2012 durch IV-Bezüger verursacht wurde. Ein weiteres Drittel ist auf die neuen gesetzlichen Grenzwerte zurückzuführen, beispielsweise Erhöhung der Freibeträge. Das letzte Drittel ist durch die Alterung der Gesellschaft bedingt. Einzig in diesem Bereich könnte der Kapitalbezug eine gewisse Rolle spielen. Es gibt keinen offensichtlichen und belegbaren Zusammenhang zwischen dem Kapitalbezug und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zwar beziehen Personen mit einem reinen BVG-Kapitalbezug tatsächlich häufiger Ergänzungsleistungen als reine Rentenbezüger. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die meisten dieser Personen nur über eine schwache berufliche Vorsorge verfügen und deshalb wahrscheinlich ohnehin Ergänzungsleistungen beziehen würden. Bei 56 Prozent der Kapitalbezüger lag gemäss Botschaft der bezogene Beitrag unter 100 000 Franken. Erstaunt es Sie, dass diese 100 000 Franken nicht für zwanzig Jahre reichen? Die Barauszahlung der Kapitalbezüger, die 2014 bei der Ergänzungsleistungsstelle landeten, lag bei durchschnittlich 95 500 Franken. Das wäre bei einem Umwandlungssatz von 6 Prozent eine Jahresrente von 5730 Franken. Würde dieser Betrag einen Gang zur Ergänzungsleistungsstelle wirklich verhindern? Nicht zu vergessen: In 35 Prozent aller Fälle liegt das bezogene Kapital sogar unter der EL-Freigrenze.

Der zweite Grund für diesen Antrag ist die Einschränkung der Wahlfreiheit für die Versicherten. Ich möchte das noch einmal betonen. 2015 haben laut Bundesamt für Statistik 33 000 Personen zum ersten Mal ihre Rente aus der zweiten Säule bezogen, während sich 41 000 Personen ihr Alterskapital auszahlen liessen. Die Wahlmöglichkeit "Rente oder Kapital" ist damit ein klares Bedürfnis der Versicherten und sollte weiter möglich sein. Dieses Bedürfnis wird mit der Senkung des Umwandlungssatzes nicht abnehmen.

Der dritte Grund: Die tiefen Einkommen wären von dieser Massnahme am stärksten betroffen. Vor allem Personen mit tiefen Einkommen und wenig ausgebauten Vorsorgeplänen sind betroffen. Die meisten dieser Personen haben keine oder nur eine geringe überobligatorische berufliche Vorsorge, bei welcher der Kapitalbezug auch in Zukunft noch möglich wäre. Es kommt hinzu, dass ein Verbot des Bezugs des BVG-Altersguthabens jene Personen benachteiligen würde, die harte körperliche Arbeit geleistet haben und weniger lange leben. Das sind tendenziell Personen mit geringen Einkommen. Diese Gruppe wäre doppelt benachteiligt.

Um einer Zweckentfremdung des Vorsorgekapitals aus der zweiten Säule entgegenzuwirken, sollten andere Massnahmen noch einmal eingehend geprüft werden. Dies wären einerseits strukturelle Massnahmen. Die Professoren Bütler und Schaltegger haben dazu konkrete Vorschläge gemacht. Andererseits wäre es auch möglich, steuerliche Fehlanreize zu beseitigen. Es ist kein Naturgesetz, dass ein Kapitalbezug gegenüber der Rente steuerlich derart bevorteilt werden muss. Es könnte ausserdem bei der Prüfung bzw. Bemessung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein allfälliger vorausgegangener Kapitalbezug berücksichtigt werden, wie es eine vom Nationalrat angenommene Motion fordert.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen. Um den Missbrauch zu bekämpfen, muss man nicht alle Personen, die den Kapitalbezug wünschen, bestrafen.