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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2017-05-31

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-05-31

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, bei diesem Gesetz bei Artikel 2 bei der ursprünglichen Fassung gemäss Bundesrat und Ständerat zu bleiben. Es geht hier um die Begriffe. Es geht darum, was alles mit "Konzern" gemeint ist. Mit Ziffer 2 von Buchstabe c wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass neben juristischen Personen auch Gruppen von Unternehmen erfasst werden, welche durch natürliche Personen einheitlich kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle kann vorliegen, wenn eigenständige Geschäftseinheiten durch vertragliche oder personelle Beziehungen einheitlich geleitet werden. Es kann sich dabei um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder auch um einfache Personengesellschaften handeln.

Mit der Streichung von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2 würde der Konzernbegriff enger definiert, sodass in der Schweiz weniger multinationale Unternehmen zur Einreichung eines länderbezogenen Berichtes verpflichtet würden. Wenn über dem gesamten Konzern eine natürliche Person steht, wird der Konzern gemäss einem neudiskutierten OECD-Vorschlag nicht mehr gesamthaft, sondern unterteilt nach Sparten betrachtet. Jede dieser Sparten müsste dann in der Schweiz die Umsatzschwelle von 900 Millionen Franken überschreiten, um zur Einreichung eines länderbezogenen Berichtes verpflichtet zu sein. Diese Einengung des Konzernbegriffs könnte auch falsche Anreize setzen, z. B. im Hinblick auf die Wahl der Rechtsform, um damit den Transparenzpflichten zu entgehen.

Die Argumentation, was einen allfälligen Swiss Finish betrifft - es wurde vom zuständigen Departement diese Variante in die Kommission eingebracht -, überzeugt nicht. Unsere Umsatzschwelle ist ja bereits höher als der OECD-Wert mit 750 Millionen Euro. Man kann zudem im ganzen Gesetz feststellen: Swiss Finish heisst hier immer Minimalismus. Wir sind weder Musterschüler noch sonst irgendetwas, und wir sitzen nicht in der vorderen Reihe, sondern wir machen das absolute Minimum. Wenn wir hier bei Artikel 2 beim Entwurf des Bundesrates bleiben, dann sind wir nach wie vor überhaupt nicht in irgendeiner Vorreiterrolle.

Ich bitte Sie, bei Artikel 2 bei der umfassenderen Begriffsdefinition zu bleiben und an der Bundesratsversion festzuhalten. [PAGE 825]