Weibel Thomas · Nationalrat · 2017-06-01
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2017-06-01
Wortprotokoll
Die Motion unserer ehemaligen Ratskollegin Kessler verlangt, das Datenschutzgesetz sei so anzupassen, dass die Angehörigen postmortal einen Zugang zur Krankengeschichte des Angehörigen erhalten, wenn sie dieses Recht laut Erwachsenenschutzgesetz schon wahrgenommen haben.
Das Erwachsenenschutzrecht regelt das Verfahren bei Entscheidungen über medizinische Behandlungen bei urteilsunfähigen Personen. Die vertretungsberechtigte Person kann rechtsgültig über medizinische Massnahmen entscheiden, wenn sie über die medizinische Situation vollständig informiert ist. Der Arzt muss also die vertretungsberechtigte Person vollständig aufklären. Dem Vertreter steht dann die volle Entscheidungsbefugnis für medizinische Massnahmen zu. Er muss unter Umständen über Reanimationsmassnahmen und somit über Leben und Tod befinden. Stirbt die vertretene Person, kann der Vertreter jedoch nicht an die Krankenakte gelangen. In diesen Fällen greift der postmortale Persönlichkeitsschutz. Der Arzt ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Aufwendige Behördenverfahren zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis sind dann notwendig. Das sind unnötige, für die Vertreter unzumutbare Hürden. Der postmortale Persönlichkeitsschutz schützt nicht die Rechte des Verstorbenen, sondern die Interessen von Behandelnden, die sich schützen wollen. Das postmortale Einsichtsrecht wäre auch für die Ärzte ein Vorteil, die sich mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert sehen. Sie könnten dem dann ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegentreten.
Man mag an dieser Motion einerseits kritisieren, der Begriff "Zugang zur Krankengeschichte" sei zu weitgehend formuliert, denn das könne jegliche Dossiers betreffen, beispielsweise auch zurückliegende Zahnarztbehandlungen. Gemeint ist, wie sich aus der Begründung klar ergibt, die Krankengeschichte zum konkreten Vorfall, der zur Vertretung der Angehörigen geführt hat. Andererseits kann man kritisieren, die Unterscheidung zwischen Angehörigen, die wegen Ausübung des Vertretungsrechtes uneingeschränkten Zugang zur Krankengeschichte erhalten, und den übrigen Angehörigen sei zufällig. Die Motionärin hat bewusst keine überrissene Forderung gestellt, sondern sich gewissermassen an den Willen der verstorbenen Person angelehnt. Ich sehe das als eine Minimalforderung. Weiter gehende Berechtigungen sind durchaus möglich.
Der Bundesrat bezieht seine ablehnende Stellungnahme auf Gerichtsurteile aus den Achtziger- und Neunzigerjahren, also vor über zwanzig Jahren. Sie wissen aber alle, dass sich die Zeiten gewandelt haben. Die Gesellschaft entwickelt sich weiter. Das Ziel dieser Motion ist es, das Gesetz zu ändern und es an diesen gesellschaftlichen Wandel anzupassen. Gemäss Artikel 12 des Vorentwurfes für die Totalrevision des Datenschutzgesetzes soll der Zugang bei schutzwürdigen Interessen für einen relativ weiten Kreis von Personen möglich sein. Das ist sehr zu begrüssen, und das wird die Motion erfüllen. Es handelt sich aber erst um einen Vorentwurf. Die Vernehmlassung wurde am 4. April 2017 abgeschlossen.
Bitte unterstreichen Sie die Bedeutung des Anliegens sowie die Notwendigkeit der Regelung, und stimmen Sie dieser Motion zu.