Rutz Gregor · Nationalrat · 2017-06-01
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-06-01
Wortprotokoll
Bei dieser parlamentarischen Initiative, die sich auf Artikel 29 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen bezieht, geht es nicht um die Frage des Service public. Es geht hier um die Fragen, welche Tätigkeiten betreffen, die nicht vom Service-public-Auftrag erfasst sind.
In Artikel 29 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen sind die nichtkonzessionierten Tätigkeiten geregelt. Diese müssen dem Bundesamt für Kommunikation gemeldet werden. Das Bundesamt kann dann entsprechend Auflagen erlassen oder diese Tätigkeiten auch untersagen. Die SRG hat ja primär einen Auftrag aus der Konzession, der sich eben auf den Service public, auf die öffentliche Grundversorgung im Radio- und Fernsehbereich, bezieht. All jene Tätigkeiten, die nicht von der Konzession erfasst sind, sind insofern kritisch anzusehen, als sie immer zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
Die SRG ist zu drei Vierteln mit Gebührengeldern, also mit öffentlichen Geldern, finanziert. Zu einem Viertel finanziert sie sich aus Werbegeldern und anderen Erträgen. Darum ist es klar, dass in Bereichen, in denen Private tätig sind, die sich selbstständig, privat, aus dem Markt heraus finanzieren müssen, natürlich immer eine Wettbewerbsverzerrung [PAGE 880] stattfindet, wenn die SRG dort tätig ist, welche diese Tätigkeiten aus Gebührengeldern finanzieren kann.
Artikel 29 wurde gemacht - das sehen Sie auch aus seiner Formulierung -, um die Aufgabe und Tätigkeit der anderen Medienunternehmen zu schützen und die erwähnten Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Er wurde in einer Zeit erlassen, als es noch nicht sehr viele lokale Radio- und Fernsehstationen gab. Er wurde in einer Zeit erlassen, als das Internetangebot noch viel, viel kleiner oder noch gar nicht existent war. Heute haben wir mit dem technologischen Wandel eine ganz andere Situation. Darum auch dieser Vorstoss, der verlangt, dass nichtkonzessionierte Tätigkeiten nur dann bewilligt werden sollen, wenn dafür eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit besteht und nicht bereits private Anbieter in diesem Bereich tätig sind. Denn wenn private Angebote vorliegen, ist es ja nicht nötig, dass die SRG über öffentliche Gelder hier ebenfalls Angebote schafft. Das sind dann eben diese Wettbewerbsverzerrungen, die zu vermeiden sind. Es ist eine Absurdität, dass ausgerechnet in der heutigen Situation, in welcher der technologische Fortschritt immer mehr Vielfalt ermöglicht und immer mehr private Angebote möglich werden, auch die Angebotsvielfalt der SRG und damit diese Wettbewerbsverzerrungen immer weiter zunehmen.
Beim Grundsatzentscheid, den wir zu treffen haben, geht es also um eine ordnungspolitische Frage. Es soll die Grundlage dafür gelegt werden, dass man sich gut überlegt, unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten genehmigt werden sollen. Wir müssen auch aufpassen: Wenn wir eine Service-public-Debatte führen, in der wir diskutieren, welchen Auftrag die SRG erhalten soll und welchen Auftrag wir in der Konzession festschreiben möchten, dann ist es natürlich wichtig, dass wir auch schauen, was ausserhalb dieser Konzession gemacht werden darf. Wenn nämlich die SRG einfach alles machen darf, was nicht in der Konzession steht, dann bringt die Diskussion, was wir in die Konzession hineinschreiben, überhaupt nichts. Das ist ein innerer Widerspruch, und er wurde von der ständerätlichen Kommission so leider noch nicht erkannt. Darum wahrscheinlich wurde dieser Initiative von der KVF-SR keine Folge gegeben, ist sie ein zweites Mal in die KVF-NR gekommen und steht jetzt im Nationalrat zur Debatte. Die KVF-NR unterstützt sie ja.
Dieser Vorstoss hat übrigens das gleiche Schicksal wie ein ähnlicher Vorstoss von Kollege Hugues Hiltpold aus der FDP-Fraktion, der vom Ständerat auch abgelehnt worden ist und wieder zu uns zurückkommt. Auch Beat Vonlanthen aus der CVP-Fraktion hat einen ähnlichen Vorstoss gemacht. Auch dort hatte der Ständerat kein Musikgehör.
Ein weiterer Punkt, den wir nicht aus den Augen lassen dürfen, ist der folgende: Bei allen nichtkonzessionierten Tätigkeiten, welche die SRG erlaubt erhält und welche sie ausüben kann, verlieren wir auch die Kontrolle. Nehmen Sie das Beispiel der Werbevermarktungsfirma Admeira. Diese hat keinen Auftrag, der im Service-public-Mandat der SRG enthalten ist. Diese Beteiligung führt dazu, dass massgebliche Tätigkeiten der SRG der demokratischen Kontrolle entzogen sind. Es finden damit Wettbewerbsverzerrungen statt, ohne dass wir noch etwas dazu sagen könnten.
Geben Sie dieser parlamentarischen Initiative also, wie es die KVF empfiehlt, Folge, damit wir die ordnungspolitische Grundlage für einen fairen Wettbewerb erhalten und den Ständerat stupfen können, damit er sie noch einmal genau ansieht.