Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-06-12
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-06-12
Wortprotokoll
Dem Bundesrat ist keine Unternehmenssteuerreform IV bekannt. Ich nehme an, Ihre Frage bezieht sich auf die Steuervorlage 17, daher ist die Antwort des Bundesrates so ausgefallen.
Der Bundesrat kann nicht zu einem spezifischen Fall Stellung nehmen. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass in dem von der Fragestellerin dargestellten Vorgang kein Missbrauchstatbestand erkennbar ist. Bestehende Kapitaleinlagereserven gehen bei der Umstrukturierung, z. B. bei Neugründungen innerhalb von Holdingstrukturen, vom alten auf den neuen Rechtsträger über. Die geäufneten Kapitaleinlagereserven sind Bestandteil des Unternehmenswertes, das heisst, Folgeaktionäre erwerben die Beteiligungsrechte zum Verkehrswert. Somit wird der Verkäufer der Aktien mit dem Verkaufspreis für seine Einlagen entschädigt, und der Käufer erwirbt ordentlich seinen Anspruch auf die entsprechenden Kapitaleinlagereserven. Es handelt sich somit um einen steuerlich neutralen Vorgang.