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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-12

Wortprotokoll

Das Anliegen des Motionärs, dass die Mitglieder von Gemeindeparlamenten für Äusserungen, die sie in den Gemeindeorganen gemacht haben, strafrechtlich nicht verfolgt werden sollen, ist eigentlich zunächst einmal nachvollziehbar. Weshalb sollen kommunale Parlamentarierinnen und Parlamentarier anders behandelt werden, als Mitglieder der Bundesversammlung - als Sie -, des Bundesrates oder der Kantonsparlamente, die gestützt auf die Bundesverfassung oder auf kantonales Recht parlamentarische Immunität geniessen?

Wenn man die Sache etwas genauer anschaut, wird es etwas komplizierter. Die Immunität ist ein Strafverfolgungsprivileg, das heisst, sie durchbricht den Grundsatz, wonach Verstösse gegen das Strafgesetzbuch zu verfolgen sind. Das Strafrecht gilt für alle gleichermassen. Ausschlüsse von der Strafverfolgung, wie sie Sie oder der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen geniessen, müssen die Ausnahme bleiben.

Die Ausdehnung der parlamentarischen Immunität auf Mitglieder von Gemeindeparlamenten wirft auch Gleichbehandlungsprobleme auf. Zahlreiche Gemeinden in unserem Land haben gar kein Gemeindeparlament, sondern eine Gemeindeversammlung. Die gesetzgebende Gewalt liegt dort also unmittelbar bei den Stimmberechtigten. Jetzt stellt sich die Frage, warum ein Gemeindeparlamentarier für ein Votum im Kommunalparlament Immunität beanspruchen können soll, eine Stimmberechtigte, die genau das gleiche Votum an einer Gemeindeversammlung hält, aber keine Immunität hat. Das Beispiel zeigt, dass nicht die Ausdehnung der Immunität, sondern die für alle gleiche Durchsetzung des Strafrechts am gerechtesten ist.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen: Er möchte das Immunitätsprivileg nicht ausdehnen. Aber ebenso gut wie über eine Ausdehnung könnte man auch einmal über eine Einschränkung der Immunität diskutieren.

Sie haben mich gefragt, Herr Nationalrat Romano, wo man das Thema allenfalls noch oder wieder einbringen könnte. Wir werden ja eine Vernehmlassung zur Revision der Strafprozessordnung durchführen; wir werden das voraussichtlich in diesem Herbst tun. Im Rahmen dieser Vernehmlassung gibt es dann die Möglichkeit, für die interessierten Kreise, diesbezüglich auch allfällige Regelungswünsche einzubringen. Ich muss Ihnen sagen: Wenn dieses Anliegen - mit den Problemen, die ich vorhin erwähnt habe - in der Vernehmlassung breit eingebracht würde, müsste man das anschauen. Dann sind wir sicher bereit, das anzuschauen. Aber noch einmal: Es ist eben eine Ausnahme, und man könnte mit ebenso viel Recht über eine Einschränkung der Immunität sprechen, wie man eben auch über eine Ausdehnung der Immunität diskutieren könnte.

Sie beschäftigen sich regelmässig mit dieser Immunitätsfrage. Im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung kann das Thema in der Vernehmlassung eingebracht werden, und je nach Präsenz und je nach Stärke dieses Wunsches können wir sicher noch einmal darüber diskutieren. Aber als Motion möchte das der Bundesrat aus den eben erwähnten Gründen nicht.