Munz Martina · Nationalrat · 2017-06-13
Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-06-13
Wortprotokoll
Im schweizerischen Rechtssystem werden Aspekte des Umweltschutzes und des Strahlenschutzes getrennt behandelt. Artikel 3 des Umweltschutzgesetzes klammert radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen explizit aus dem Geltungsbereich aus. Das soll mit dieser Motion geändert werden; sachlich gibt es nämlich Schnittstellen.
Zwei Beispiele zeigen, dass die Gefährlichkeit von Elementen oder Stoffen nur dann sinnvoll beurteilt werden kann, wenn sowohl die chemischen als auch die radioaktiven Eigenschaften berücksichtigt werden: Radon ist ein Edelgas, chemisch inert und daher nicht chemotoxisch. Trotzdem ist Radon nicht harmlos: Es ist radioaktiv und gemäss Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz für rund 300 zusätzliche Lungenkrebstote pro Jahr verantwortlich. Uran ist sowohl radio- als auch chemotoxisch.
Insbesondere im Abfallbereich gibt es Situationen mit Überschneidungen. Denken Sie nur an die radioaktiven Spitalabfälle. Es ist daher unverständlich, dass die beiden Aspekte in unserer Gesetzgebung komplett getrennt behandelt werden. Alles, was strahlt, ist in der Strahlenschutz- und in der Kernenergiegesetzgebung geregelt, alle weiteren Eigenschaften im Umweltrecht. Diese Trennung ist nicht nur sachlich unsinnig, sondern führt auch zu Doppelspurigkeiten. Zudem stellt dies international einen Sonderfall dar.
Dazu Beispiele: In Metallschrott können herrenlose Quellen von Radioaktivität vorhanden sein. Das kann zu erheblichen Strahlenbelastungen führen. Solche Vorkommnisse sollten bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines metallverarbeitenden Betriebes berücksichtigt werden.
Dasselbe gilt für die Ablagerung von Material in Deponien. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung einer Deponie sollte man sich dem Thema Strahlenschutz nicht verschliessen. Künftig werden Rückbaumaterialien aus den Kernkraftwerken in den Abfall- und Recyclingstrom eingespiesen. Die dafür notwendige Gefährdungsanalyse muss integral und möglichst früh, nämlich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, durchgeführt werden.
Für das geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle werden Umweltberichte unter Ausklammerung von Aspekten des Strahlenschutzes erstellt. Als Folge davon wird eine Oberflächenanlage im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wie eine Spaghettifabrik behandelt. Dies untergräbt die Glaubwürdigkeit des Verfahrens, denn in einer Oberflächenanlage hat es eine heisse Zelle. Zudem steht dieses Vorgehen im Widerspruch zur Espoo-Konvention: Diese verlangt eine Beschreibung aller möglichen Umweltauswirkungen. Dies führt zur paradoxen Situation, dass bei grenznahen Vorhaben, die unter die Espoo-Konvention fallen, Umweltauswirkungen gegenüber den Behörden im benachbarten Ausland umfassender dargestellt werden müssen als gegenüber den Behörden des betroffenen Standortkantons.
Mit einer kleinen Anpassung des Umweltschutzgesetzes können Aspekte des Strahlenschutzes bereits im Rahmen des Umweltverträglichkeitsverfahrens berücksichtigt und damit sinnvolle Lösungen gefunden werden.
Bitte beachten Sie, dass ich keine Reorganisation der Bundesämter fordere: Eine integrale Berichterstattung erfordert [PAGE 1071] lediglich eine engere Zusammenarbeit der involvierten Ämter.
Ich bitte Sie: Stimmen Sie dieser Motion zu!